426 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 124
Die Vorschriften über die Erteilung der Wirtschaftserlaubnis finden nach dem
Gesetze vom 11. September 1898 auch auf die Ausübung von Realberech-
tigungen an Wirtschaften Anwendung, jedoch darf sich auch hier die behördliche
Prüfung nur auf die Persönlichkeit des Gesuchstellers und auf das Lokal er-
strecken, nicht auch auf die Bedürfnisfrage. Ferner ist hier im Gegensatz zum allge-
meinen Recht auch gegen die Versagung, nicht nur gegen die Zurücknahme der Er-
laubnis oder die Untersagung des Fortbetriebes der Weg der Klage an den Verwal-
tungsgerichtshof eröffnet 1). Die Verlegung der Realwirtschaft auf ein anderes Ge-
bäude ist durch die Vollz. VO. zur Gew. Ordg. nochmals ausdrücklich verboten.
Wird die Ausübung eines Realwirtschaftsrechtes während eines Zeitraums von
drei Jahren eingestellt, so erlischt das Recht. Die Verjährungsfrist kann jedoch,
wenn nicht erhebliche Gründe entgegenstehen, vom Bezirksrate verlängert werden 5.
b) Durch § 58 der V0O. ist vorgeschrieben, daß in den Ortschaften, wo dies
durch Ortsstatut festgesetzt wird, die Erlaubnis zum Betriebe des Geschäftes eines
Pfandleihers von dem Nachweise eines vorhandenen Bedürfnisses abhängig
zu machen ist.
c) Die in §& 36 der Gew.O. den Staats= oder Kommunalbehörden oder
Korporationen vorbehaltene Befugnis, Gewerbetreibende der in Frage kommenden
Art zu beeidigen und öffentlich anzustellen, ist durch § 60 der Vollz. V. — ab-
gesehen von der Bestallung der Geometer (Feldmesser) — den Geineindebehörden
und den Handelskammern ausdrücklich eingeräumt. Die Beeidigung erfolgt durch
das Bezirksamt ).
d) Die kraft des älteren Rechtes in Geltung befindliche Einrichtung von
Kehrbezirken für die Kaminfeger mit ausschließlicher Berechtigung ist
beibehalten worden, unbeschadet der durch die Gew.O. in § 39 eingeräumten
Aenderungsbefugnis. Zugleich wurde das Verfahren über die Neubesetzung der
Kaminfegerstellen geregelt und die Leistung einer eventuell als notwendig erschei-
nenden Unterhalts'Abfindungs-)rente für ausscheidende dienstunfähige Kaminfeger
und deren Hinterbliebene vorgesehen ").
e) Als Fortbildungsschulen im Sinne des §X 120 Abs. 1 und 2 der
Gew. O. gelten die auf Grund des Gesetzes vom 18. Februar 1874 bestehenden Fort-
bildungsschulen, auch wenn sie als gewerbliche oder als kaufmännische Fortbildungs-
schulen eingerichtet sind ebenso die selbständigen Gewerbe= und Handelsschulen.
Für die Bewilligung der im §& 120 Gew. O. zugelassenen Ausnahmen ist der Oberschul-
rat bezw. das Landesgewerbeamt die zuständige Zentralbehörde 5).
1) #& 6 Abs. 3, §F 4 des Ges. Vgl. außerdem VRfl G. * 4. bes. Abs. 5 Ziff. 3.
2) Vgl. die §§ 6 ff. des Ges. Die für den Betrieb einer Realwirtschaft zu erhebenden Taxe
beträgt 110und bei pachtweisem Betrieb 3/10des sonst für eine Wirtschaftserlaubnis angesetzten Betrages.
3) Durch Ldh. VO. v. 8. Dez. 1883 (G.u. VO#l. 1884 S. 1) wurde eine fakultative Werk-
meisterprüfung eingeführt, die alljährlich einmal durch eine besondere von dem Minist.
des Innern im Benehmen mit den übrigen Ministerien ernannte Kommission abgenommen wird.
Personen, welche diese Prüfung bestanden haben, sollen zu öffentlichen Diensten im Gebiete des
Hochbauwesens des Staates und der Gemeinde, wenn nicht akademisch gebildete Beamte zu
berufen sind, vorzugsweise verwendet werden vgl. ferner die analoge Vorschrift (für den staatlichen
maschinentechnischen und elektrotechnischen Dienst) in LDG. VO. v. 3. Okt. 1908 (G.u. VO Bl
S. 597) sowie Allg. AV O. zum BG#B. 15 ff.
4) §§ 62—66 der V0O. u. oben S. 364.
5) § 138 der V0O.