428 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 124
berechtigten Vereinigungen erfolgt die Stimmenabgabe durch die Innungs= bezw.
Generalversammlung. Analoge Grundsätze gelten für die Wahl des Gesellenaus—
schusses. Die Verteilung der aus der Errichtung und Tätigkeit der Handwerkskammern
entstehenden Kosten, soweit dieselben den Gemeinden zur Last fallen, geschieht nach
dem Verhältnis der in den einzelnen Gemeinden ansässigen Handwerker unter gleich-
zeitiger Berücksichtigung des Hilfspersonals. Nach dem gleichen Maßstabe erfolgt,
wenn seitens der Gemeinden die Rückerhebung der auf sie entfallenden Beträge be-
schlossen wird 1), die Umlegung auf die einzelnen Handwerksbetriebe. Werden von
der Handwerkskammer Veranstaltungen für einzelne Gewerbszweige getroffen (&103e
Abs. 3 Gew. O.), so können bei der Verteilungsberechnung der Kosten nur diejenigen
Betriebe in Rücksicht gezogen werden, die den Gewerbszweigen angehören, für welche
die Veranstaltung getroffen worden ist
6. Die Handels= und Gewerbekammern:).
a) Die Vertretung der örtlichen und der Bezirksinteressen des Handels und Ge-
werbes blieb in Baden nach der Einführung der Gewerbefreiheit zunächst der freien
Vereinstätigkeit überlassen. Eine mit Zwangsverwaltung verbundene Organisation
wurde erst im Jahre 1878 und zwar zunächst nur für den Handelsstand und die Industrie
geschaffen, woran sich dann im Jahre 1892 in den damals vorgesehenen Gewerbe-
kammern die Einführung einer besonderen, der Vertretung der Interessen des
handwerksmäßigen Kleinbetriebes bestimmten Einrichtung anschloß. Diese zweite
Seite der Organisation kam jedoch nicht zum Ausbau. Mit der Einführung der reichs-
rechtlichen Handwerkskammern ist sie vollständig gegenstandslos geworden; die fol-
gende Darstellung kann sich deshalb auf die Handelskammern beschränken.
b) Die Handelskammern, denen die Eigenschaft von juristischen Personen des
öffentlichen Rechtes zukommt, werden nach Erhebung der in den beteiligten Kreisen
bestehenden Wünsche durch Verfügung des Ministeriums des Innern für einen be-
stimmten Bezirk des Landes gebildet, unter gleichzeitiger Festsetzung ihres Sitzes,
der Zahl der Mitglieder und des Verhältnisses, in welchem die Vertreter des Handels
und die der Industrie sowie die außerhalb des Kammersitzes wohnenden Beteiligten
in die Kammer zu berufen sind 3).
Die Besetzung der einzelnen Mitgliederstellen, die im Ehrenamte verwaltet
werden, erfolgt im Wege der Wahl seitens der Handeltreibenden und Industriellen
des Bezirkes. Wahlberechtigt sind die im Handels= oder Genossenschaftsregister ein-
getragenen Firmeninhaber, die Beamten und Vorstandsmitglieder der von einer
juristischen Person betriebenen Unternehmungen oder die persönlich haftenden Mit-
glieder einer offenen Handelsgesellschaft, ferner, ohne Rücksicht auf das Bestehen
eines Eintrages, die Inhaber der im Bezirke gelegenen Betriebsstellen eines außer-
halb geführten Unternehmens, sofern der in denselben ausgeübte Gewerbebetrieb über
den Umfang des Kleingewerbes hinausgeht. Ausgeschlossen von der Wahlberechtigung
sind Personen, die in einer Gemeinde des Kammerbezirkes weder mit gewerblichem
1) Es bedarf hierzu eines Beschlusses des Bürgerausschusses.
2) Ueber die geschichtliche Entwickelung der Handelskammern in Baden vgl. den Artikel: Han-
dels= und Gewerbekammern von Landgraf in Stengels Wörterbuch 1 S. 627 ff. und die dort
angeführte Literatur.
3) Art. 1—4 des Ges.