430 Die innere Verwaltung. Die wirtschaftliche Verwaltung. 8 124
Die Kosten der Handelskammer werden auf die innerhalb des Bezirkes ein-
getragenen Firmen und Inhaber von Filialen auswärtiger Geschäfte nach dem Ver-
hältnis des Steuerkapitals umgelegt, das aus dem in den Gemeinden des Kammer-
bezirkes veranlagten gewerblichen Vermögen und dem fünffachen Betrag des steuer-
baren Einkommens (ohne Berücksichtigung der Schulden) besteht. Die Erhebung der
Umlage geschieht durch die staatlichen Steuererhebungsstellen nach den für die Bei-
treibung der Staatssteuern geltenden Grundsätzen. Soll die Umlage in einem Jahre
mehr als 5 Prozent des entsprechenden staatlichen Besteuerungsbetrages überschreiten,
so bedarf deren Festsetzung der Genehmigung des Staatsministeriums 1).
Im Falle der Auflösung, die, wie die Errichtung, nur durch eine Ver-
fügung des Ministeriums erfolgen kann, beschließt die Kammer mit Vorbehalt der
Genehmigung des Ministeriums des Innern über die Verwendung des vorhandenen
Vermögens. Kommt es zu keinem Beschluß, so kann das Ministerium das Vermögen
zu dauernden gemeinnützigen Zwecken innerhalb des Kammerbezirkes bestimmen 2).
Streitigkeiten über die Beitragspflicht und das Beitragsverhältnis zu den Kosten
der Handelskammern entscheiden die Verwaltungsgerichte, über das Wahlrecht, die
Wählbarkeit und die Gültigkeit der Wahlen der Verwaltungsgerichtshof 8).
Zur Zeit bestehen im Großherzogtum neun Handelskammern, die sich auf das
Gebiet von 10 Kreisen erstrecken; die eine derselben (Heidelberg) umfaßt auch die zum
Kreise Mosbach gehörende Stadt Eberbach. Für das Restgebiet des letztgenannten
Kreises ist eine Handelskammer noch nicht errichtet.
7. Die Leitung und Beaufsichtigung der auf die Förderung des Gewerbes bezüg-
lichen Angelegenheiten wird unter der Oberaufsicht des Ministeriums des Innern
von dem an anderer Stelle bereits erwähnten Landesgewerbeamt und zwar von
dessen Abteilung I ausgeübt 1). Dem Landesgewerbeamt steht in den Angelegenheiten
der Gewerbebeförderung ein Landesgewerberat zur Seite, dem als Mit-
glieder angehören: acht Vertreter der Handwerkskammern, drei Vertreter des Aus-
schusses des Landesverbandes der Gewerbe= und Handwerkervereinigungen, ein Ver-
treter des badischen Kunstgewerbevereins, zwei Vertreter der im Gewerbe unselb-
ständig beschäftigten Personen, die von den Gesellenausschüssen der Handwerkskam-
mern gewählt werden, und eine Anzahl sachverständiger vom Ministerium des
Innern ernannter Persönlichkeiten, deren Zahl ein Drittel der gewählten Mitglieder
nicht übersteigen darf"). Die Wahl und Ernennung erfolgt jeweils auf drei Jahre.
Der Landesgewerberat hat die Aufgabe 5), die Interessen des nicht in den Han-
delskammern vertretenen Gewerbe= und Handelsstandes durch Beratung der Zentral-
behörden zu fördern; er äußert sich auf die an ihn gestellten Fragen über die Förderung
1) Art. 21 ff. Die zur Apothekerkammer wahlberechtigten Apotheker sind befugt, an
den Beiträgen zu den Kosten der Handels kammern diejenigen Beträge in Abzug zu bringen,
welche sie zu dem Aufwande der Apothekerkammer geleistet haben. Ges. v. 10. Oktob. 1906 8 63
(G.u. WO Bl. S. 508).
2) Art. 25.
3) VRPflGes. 3 2 Ziff. 20, 83 Ziff. 22, 24, 25. Vgl. außerdem die auch für die Handelskam-
mern geltende allgemeine Schutzvorschrift des § 4 Ziff. 2 daselbst.
4) Ldh. V O. v. 25. April 1905 F 4.
5) 88 7 u. ff. der VO.
6) Unter den im Jahre 1906 ernannten Mitgliedern befindet sich auch eine Person weib-
lichen Geschlechts.