Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

436 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 126 
  
mehreren Hauptlehrern wird einer derselben zum „ersten Lehrer“ (Oberlehrer) be- 
stimmt. 
Die Ernennung des gesamten Lehrpersonals erfolgt durch die Oberschulbehörde 1). 
Bei der Besetzung von Hauptlehrerstellen geht in der Regel ein Ausschreiben voraus: 
auch wird hier der Ortsschulbehörde die Gelegenheit gegeben, etwaige Wünsche oder 
Bedenken zu äußern. 
Die Qualifikation zur Verwendung im Volksschuldienst wird durch die 
Oberschulbehörde nach erfolgreicher Ablegung einer Prüfung erteilt 2). Die Ent- 
scheidung über die Befähigung des Kandidaten zur Erteilung des Religionsunterrichtes 
liegt in den Händen der kirchlichen Behörden. Zur Erlangung der Befähigung für die 
Uebernahme einer ständigen Hauptlehrerstelle bedarf es der Ablegung einer „vorzugs- 
weise für den Nachweis der praktischen Ausbildung bestimmten“ Dienstprüfung. 
Hinsichtlich ihrer dienstlichen Stellung, sowohl nach der Seite der Pflichten, wie 
derjenigen der Rechte unterstehen die Lehrer der staatlichen Beamtengesetzgebung, 
soweit nicht im Elementarunterrichtsgesetz von derselben abweichende Anordnungen 
getroffen sind 3). Solche Anordnungen bestehen hinsichtlich der Erlaubnis zur Ueber- 
nahme von Nebenbeschäftigungen (Verbot der Uebernahme niederer Kirchendienste 
mit Ausnahme des Organistendienstes) ), hinsichtlich der Versetzung (Anhörung der 
Gemeinde, aus welcher der Lehrer entfernt werden, und derjenigen, die ihn erhalten soll): 
Versetzung in den einstweiligen Ruhestand 5) und vor allem hinsichtlich der Gehalts- 
bezüge, die im allgemeinen Beamtengehaltstarif nicht mit berücksichtigt sind. 
Die endgültig angestellten Hauptlehrer und Hauptlehrerinnen besitzen die Eigen- 
schaft etatsmäßiger Beamten. Die übrigen im Dienste verwendeten Lehrkräfte unter- 
stehen, soweit sie nicht bloß vertragsmäßig angestellt sind, den für die nicht etatsmäßigen 
Beamten geltenden Vorschriften. 
Die etatsmäßig angestellten Hauptlehrer beziehen einen jährlichen Gehalt, der 
ohne Rücksicht auf den Ort der Anstellung von 1500 Mark bis zu 2800 Mark ansteigt, 
außerdem freie Wohnung oder Mietzinsentschädigung "). Der Höchstgehalt der Haupt- 
lehrerinnen beträgt 2200 Mark. 
Das nicht etatsmäßig angestellte Lehrerpersonal erhält jährlich 900 Mark, nach 
zurückgelegter Dienstprüfung 100 Mark mehr, ferner eine weitere Zulage von 100 
Mark nach Ablauf von drei Jahren, außerdem in beschränkterem Umfange freie Woh- 
nung oder Mietsentschädigung. 
1) § 30 ff. des Ges. 2 ff. der Ldh. VO. v. 17. Juli 1892 (G.u. VOl. S. 423). Mit Aus- 
nahme der ausschließlich für den Unterricht in weiblichen Handarbeiten und in der Haushaltungs- 
kunde bestimmter Lehrerinnen, die in der Regel durch die örtl. Schulbehörde vertragsmäßig an- 
gestellt werden können. #§ 35 f. des Ges. 
2) 26 ff. des Ges. Ueber die Schullehrerseminare s. unten § 131 (Fachschulen). 
3) Vgl. §&§ 30 u. ff. des Ges. und die Ldh. V O. v. 17. Juli 1892 (G.u. VO Bl. S. 423) in der 
durch die V O. v. 19. Dezemb. 1906 (G.u. VO Bl. S. 833) erhaltenen Fassung. 
4) Die Genehmigung der vorgesetzten Behörde zur Uebernahme dieser letzteren Funktion 
darf nur aus dienstlichen Gründen versagt werden. Die geschehene Uebernahme verpflichtet 
den als Stellvertreter im Lehramte eintretenden Ersatzmann zur Fortführung. § 38 des Ges. 
5) Erhebt eine Gemeinde gegen die Versetzung des ihr zugedachten Lehrers Widerspruch, so 
kann der Lehrer in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden; gleiches gilt, wenn die Entfernung 
aus der bisherigen Stelle unverschieblich ist. 
6) § 39 des Ges. (Fassung 1906). Für die Bemessung des Einkommensanschlages wird ales 
Wohnungsgeld ein nach dem allgemeinen Wohnungsgeldtarif bestimmter Satz (I. Ortzklasse 
Abt. G) in Ansatz gebracht. § 40 des Ges.
	        
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