Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 126 Die Elementarschule. 439 
  
gebenden Grundsätze erfolgt im Wege der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und 
der Oberschulbehörde in der Form von „Satzungen“, die, soweit erforderlich, auch der 
ständischen Genehmigung bedürfen. Besteht in einer Gemeinde neben einer erwei— 
terten Volksschule noch eine einfache, so erstreckt sich der Schulzwang nur auf die letztere. 
5. Die Volksschulen der Städteordnungsstädte. Für den 
unter die St O. fallenden Städte, deren Volksschulwesen aus freiwilligem Antriebe zu 
einer das Durchschnittsmaß weit übersteigenden Leistungsfähigkeit gebracht wurde, 
gelten folgende Sonderbestimmungen 1: 
a) Die Auszahlung der Lehrergehalte geschieht unmittelbar durch die Gemeinde, 
die auch das Recht besitzt, von sich aus durch Aufstellung einer Lehrergehaltsordnung 
die staatlich festgesetzten Gehaltsbeträge über das gesetzliche Maß hinaus zu erhöhen 
und zu den (auch hier vom Staate zu bestreitenden) Ruhe-, Unterstützungs= und Ver- 
sorgungsgehalten aus städtischen Mitteln feste Zuschüsse zu geben 2). 
b) Die Besetzung der Hauptlehrer= und Reallehrerstellen geschieht durch den 
Stadtrat. Derselbe darf jedoch solche Personen nicht ernennen, welche die Oberschul- 
behörde aus „erheblichen“, eventuell darzulegenden Gründen als ungeeignet abge- 
lehnt hat. Der vom Stadtrate Ernannte erhält eine von der Oberschulbehörde auszu- 
fertigende Bestallung, welche seine Eigenschaft als die eines etatsmäßigen Staatsbe- 
amten feststellt. 
c) Für die technische Leitung des gesamten Volksschulwesens einer Stadt wird 
vom Staate unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Stadtverwaltung ein 
Beamter bestellt (Rektor oder Stadtschulrat), der eine höhere Qualifikation besitzen 
muß und seine Stelle sowohl im Haupt= wie im Nebenamt versehen kann 3). Für ein- 
zelne Abteilungen der Schule können durch die Ortsschulbehörde besondere, der Ober- 
leitung des Rektors unterstehende Oberlehrer bestellt werden. 
Dem Rektor (Stadtschulrat), dessen dienstliche Funktionen durch eine Vereinbarung 
zwischen Gemeinde= und Oberschulbehörde näher festgestellt werden sollen, können 
insbesondere auch unter Umständen gewisse Aufgaben der mittleren Schulaufsichts- 
behörden (Kreisschulräte) übertragen werden. Derselbe ist kraft Gesetzes Mitglied 
der städtischen Kommission für Schulangelegenheiten. 
d) Die nähere Feststellung des gesamten Ausbaues des Volksschulwesens hat 
durch ein Ortsstatut zu erfolgen, das der Genehmigung der Unterrichtsbehörde 
bedarf, und dessen Inhalt selbstverständlich am Budgetbewilligungsrecht der Stände 
eine Schranke findet. 
6. Die Schulbehördentyg). Die örtliche Ausfsicht über die Volks- 
schule sowie die Verwaltung des gesamten — auch des konfessionellen — Schulver- 
1) 8§# 98 ff. des Ges. 
2) Die Ruhegehalte der auf Antrag der Stadtverwaltung in den einstweiligen Ruhe- 
stand versetzten Lehrer sind von der Gemeinde aufzubringen. § 94 Abs. 2 des Gets. 
3) §& 106 des Ges. Der von der Gemeinde zu bestreitende Gehalt wird nach Einvernahme 
der Gemeinde gemäß des staatlichen Tarifs festgestellt. Ruhegehalt usw. fallen auf die Staats- 
kasse. Die Vergütung für die bloß nebenamtliche Tätigkeit des Rektors soll womöglich im Wege 
der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Oberschulbehörde bestimmt werden. 
4) §§ 10 u. ff. des Ges. VO. v. 26. Febr. 1894 (G.u. VOl. S. 67). In der letzteren ist ins- 
besondere auch das Verhältnis zu den Kirchen hinsichtlich der Aufsicht über den Religionsunterricht 
geregelt. §§. 27 ff. daselbst.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.