8 126 Die Elementarschule. 439
gebenden Grundsätze erfolgt im Wege der Vereinbarung zwischen der Gemeinde und
der Oberschulbehörde in der Form von „Satzungen“, die, soweit erforderlich, auch der
ständischen Genehmigung bedürfen. Besteht in einer Gemeinde neben einer erwei—
terten Volksschule noch eine einfache, so erstreckt sich der Schulzwang nur auf die letztere.
5. Die Volksschulen der Städteordnungsstädte. Für den
unter die St O. fallenden Städte, deren Volksschulwesen aus freiwilligem Antriebe zu
einer das Durchschnittsmaß weit übersteigenden Leistungsfähigkeit gebracht wurde,
gelten folgende Sonderbestimmungen 1:
a) Die Auszahlung der Lehrergehalte geschieht unmittelbar durch die Gemeinde,
die auch das Recht besitzt, von sich aus durch Aufstellung einer Lehrergehaltsordnung
die staatlich festgesetzten Gehaltsbeträge über das gesetzliche Maß hinaus zu erhöhen
und zu den (auch hier vom Staate zu bestreitenden) Ruhe-, Unterstützungs= und Ver-
sorgungsgehalten aus städtischen Mitteln feste Zuschüsse zu geben 2).
b) Die Besetzung der Hauptlehrer= und Reallehrerstellen geschieht durch den
Stadtrat. Derselbe darf jedoch solche Personen nicht ernennen, welche die Oberschul-
behörde aus „erheblichen“, eventuell darzulegenden Gründen als ungeeignet abge-
lehnt hat. Der vom Stadtrate Ernannte erhält eine von der Oberschulbehörde auszu-
fertigende Bestallung, welche seine Eigenschaft als die eines etatsmäßigen Staatsbe-
amten feststellt.
c) Für die technische Leitung des gesamten Volksschulwesens einer Stadt wird
vom Staate unter tunlichster Berücksichtigung der Wünsche der Stadtverwaltung ein
Beamter bestellt (Rektor oder Stadtschulrat), der eine höhere Qualifikation besitzen
muß und seine Stelle sowohl im Haupt= wie im Nebenamt versehen kann 3). Für ein-
zelne Abteilungen der Schule können durch die Ortsschulbehörde besondere, der Ober-
leitung des Rektors unterstehende Oberlehrer bestellt werden.
Dem Rektor (Stadtschulrat), dessen dienstliche Funktionen durch eine Vereinbarung
zwischen Gemeinde= und Oberschulbehörde näher festgestellt werden sollen, können
insbesondere auch unter Umständen gewisse Aufgaben der mittleren Schulaufsichts-
behörden (Kreisschulräte) übertragen werden. Derselbe ist kraft Gesetzes Mitglied
der städtischen Kommission für Schulangelegenheiten.
d) Die nähere Feststellung des gesamten Ausbaues des Volksschulwesens hat
durch ein Ortsstatut zu erfolgen, das der Genehmigung der Unterrichtsbehörde
bedarf, und dessen Inhalt selbstverständlich am Budgetbewilligungsrecht der Stände
eine Schranke findet.
6. Die Schulbehördentyg). Die örtliche Ausfsicht über die Volks-
schule sowie die Verwaltung des gesamten — auch des konfessionellen — Schulver-
1) 8§# 98 ff. des Ges.
2) Die Ruhegehalte der auf Antrag der Stadtverwaltung in den einstweiligen Ruhe-
stand versetzten Lehrer sind von der Gemeinde aufzubringen. § 94 Abs. 2 des Gets.
3) §& 106 des Ges. Der von der Gemeinde zu bestreitende Gehalt wird nach Einvernahme
der Gemeinde gemäß des staatlichen Tarifs festgestellt. Ruhegehalt usw. fallen auf die Staats-
kasse. Die Vergütung für die bloß nebenamtliche Tätigkeit des Rektors soll womöglich im Wege
der Vereinbarung zwischen Gemeinde und Oberschulbehörde bestimmt werden.
4) §§ 10 u. ff. des Ges. VO. v. 26. Febr. 1894 (G.u. VOl. S. 67). In der letzteren ist ins-
besondere auch das Verhältnis zu den Kirchen hinsichtlich der Aufsicht über den Religionsunterricht
geregelt. §§. 27 ff. daselbst.