Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 129 Die Mittelschulen. 445 
  
Jahreskurse haben, Realgymnasien, fehlen die zwei oder drei obersten Kurse, Real- 
progymnasien. Sind nur fünf Kurse vorgesehen, so wird die Anstalt eine „höhere 
Bürgerschule“ genannt. Die lateinlosen Realmittelschulen werden eingeteilt in die 
Oberrealschulen (mit neun Kursen), die Realschulen (mit sechs oder sieben Kursen) und 
in die lateinlosen höheren Bürgerschulen. Realprogymnasien können mit Gelehrten- 
schulen, ebenso können mit den Oberreal- und Realschulen besondere Fachklassen für 
technische oder industrielle Berufsarten verbunden werden. Der Lehrplan ist derart 
eingerichtet, daß mit dem sechsten Jahreskurs ein gewisser Abschluß der Bildung für 
solche erreicht wird, die den bis dahin durchgemachten Lehrgang nicht weiter fortsetzen 
wollen 1). 
Die Organisation der Realmittelschulen im einzelnen ist, soweit nicht das mit der 
betreffenden Gemeinde vereinbarte Statut etwas anderes bestimmt, derjenigen der 
Gelehrtenschulen analog. Dies gilt insbesondere auch bezüglich des Vorstandes und 
des Beirates; nur wird für die Besetzung des letzteren den Gemeinden, in denen die 
Anstalt errichtet ist, ein weitergehender Einfluß eingeräumt 2). Bei der Besetzung 
der Lehrerstellen wird auf die Wünsche der Gemeinden tunlichst Rücksicht genommen; 
die endgültige Entscheidung liegt aber in der Hand der staatlichen Behörden 3). 
Die Lehrpläne für die einzelnen Arten der Realmittelschulen sind durch Mini- 
sterial-Verordnungen festgestellt. 
4. Die durch eine besondere landesherrliche V O. geregelten Mittelschulen für die 
weibliche Jugend, welche die Bezeichnung „höhere Mädchenschule“ 
führen, gehören ihrer Art nach zu der zweiten Abteilung der Realmittelschulen. Sie 
umfassen sieben Jahreskurse. Die Anstellung der an solchen Schulen tätigen, aka- 
demisch gebildeten Lehrer bestimmt sich nach den allgemein geltenden Grundsätzen, 
die der Reallehrer und Lehrerinnen erfolgt auf Präsentation der betreffenden Ge- 
meindebehörde oder Stiftungsvertretung. Die örtliche Aufsicht über die Anstalt führt 
ein Aufsichtsrat, dem der Anstaltsvorstand angehört, und dessen übrige Mit- 
glieder von der Gemeinde= bezw. Stiftungsbehörde ernannt werden. In den Auf- 
sichtsrat können auch Frauen berufen werden. Außerdem kann das Ministerium für 
die Anstalt einen besonderen Inspektor ernennen, der in den Sitzungen des Aufsichts- 
rates den Vorsitz führt #). 
Die Schulordnung bestimmt sich nach den für die übrigen Mittelschulen geltenden 
Grundsätzen 5). Die näheren Einzelheiten der Organisation werden auch hier durch 
Vereinbarungen mit der Schulbehörde festgestellt, welche hier üblicher Weise als 
„Satzungen“ bezeichnet werden ). 
Die in einzelnen Städten des Landes eingerichteten sogenannten Bürger- 
1) Vgl. Art. 6 der V0. 
2) Art. 13 der VO. 
3) Die Realmittelschulen sind, wenn sie auch als Unternehmen der Gemeinden bezeichnet 
werden, soweit es sich um die Erteilung des Unterrichtes und die Leitung der Anstalt handelt, 
Staatsanstalten. Vgl. Joos a. a. O. S. 206 f. Für die Ansprüche der Lehrer haftet deshalb, 
auch soweit dieselben wie die Gehalte usw. von der Gemeinde ausbezahlt werden, der Staat. Die 
von den Gemeinden für die Uebernahme der Pensionen und Reliktenversorgung an den Staat 
zu bewirkenden Gegenleistungen bestimmen sich nach Art. 17 Abs. 2 des Etat-Gesetzes. 
4) Vgl. die Ldh. VO. v. 29. Juni 1877 (G.u. VOl. S. 127). 
5) § 42 der allgemeinen Schulordnung vom 8. März 1904. 
6) Beispiele solcher Satzungen abgedruckt bei Joos a. a. O. S. 341 ff.
	        
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