34 Die Organisation. Der Großherzog. § 13
ernannte oder erwählte Repräsentanten im Einzelfalle den Staatswillen ganz un-
abhängig von seiner Einwirkung zum Ausdruck bringen 1). (Verf.-Urk. §§ 14, 15.)
Analoges gilt für die durch die Gesetzgebung weiter ausgebauten Gebiete der
Verwaltungstätigkeit, in denen die ausschließliche Zuständigkeit anderer Organe
ausdrücklich gesetzlich festgelegt ist 2).
Daß der Großherzog in allen Fällen, in denen seine Zuständigkeit begründet
ist, nicht auch selbst zu handeln braucht, sich vielmehr anderer Personen als seiner
Delegatare bedienen kann, ist selbstverständlich. Eine Verpflichtung zum eigenen
Handeln besteht nur insoweit, als dies in einem Gesetze ausdrücklich verlangt wird.
Erscheinen nach dem bisher Gesagten die vom Großherzoge vorgenommenen
Regierungshandlungen nicht als der Ausfluß eines eigenen Rechtes, sondern nur
als die bestimmungsgemäße Ausübung der dem Staate zukommenden Befugnisse,
so erwachsen andererseits dem persönlichen Verwalter dieser staatlichen Funktion,
dem jeweiligen Inhaber der Großherzoglichen Würde, mit dem Anfallen der
letzteren eine Reihe von Fähigkeiten, die sich in der Tat als individuelle Rechte
darstellen.
So hat zunächst der zum Throne Berufene den Anspruch auf Anerkennung
seiner Individualität als des Trägers der Staatsgewalt. Dieser Anspruch besteht
nicht nur für den Fall einer Thronstreitigkeit, er dauert auch nach unbestrittener
Einnahme des Thrones fort gegenüber jedem, der in irgendwelcher Hinsicht diese
Anerkennung verweigert.
Die ganz eigenartige Stellung, die der Großherzog als höchstes Staatsorgan
einnimmt, bedingt ferner zugunsten des persönlichen Trägers dieser Funktion,
den Anspruch auf eine Reihe von persönlichen Vorzügen gegenüber den andern
Staatsangehörigen.
Endlich hat sich nach der Gestaltung unseres staatlichen Lebens der Grund-
satz herausgebildet, daß dem Inhaber der großherzoglichen Würde dem Staate
gegenüber ein Rechtsanspruch auf gewisse vermögensrechtliche Bezüge zusteht.
§ 13. Die persönlichen Borzüge des Großherzogs. Dieselben zerfallen in
solche, die sich als reine Ehrenrechte darstellen und in solche materieller Art.
Zu den ersteren gehören:
1. Die Unverantwortlichkeit des Monarchen.
Der Großherzog hat das Recht auf Unterlassung eines jedweden staatlichen
Zwanges gegen seine Person. Er ist sowohl, was seine Regierungshandlungen
angeht, wie hinsichtlich seiner Handlungen als Privatmann keinem weltlichen
Richter unterworfen 3). Seine Person ist, wie die Verfassung sich ausdrückt,
heilig und unverletzlich. Eine Ausnahme erfährt diese Immunität nur, soweit es
sich um die Geltendmachung vermögensrechtlicher Ansprüche Dritter
handelt. Hier nimmt der Großherzog Recht vor den ordentlichen Gerichten des
1) Die dieses Repräsentationsverhältnis äußerlich bezeichnende Eingangsformel der Urteile:
„Im Namen des Großherzogs" ist in Baden nicht üblich.
2) Die durch die Zugehörigkeit Badens zum Reiche bewirkten Beschränkungen in der Aus-
übung früher bestandener Befugnisse sind keine Beschränkungen des Trägers der Staatsgewalt,
sondern der letzteren selber.
3) Wegen der Verantwortlichkeit der Minister s. unten.