Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

450 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 131 
  
  
  
Der Ausbildung für den Turnunterricht dient die Turnlehrerbildungsanstalt in 
Karlsruhe. 
Eine Mittelstellung zwischen den Fachschulen und den Hochschulen nimmt die 
Handelshochschule in Mannheim ein. 
2. Die gewerblichen und kaufmännischen Fortbildungs- 
schulen und die Gewerbe= und Handelsschulen haben durch das Ge- 
setz vom 13. August 1904 eine neue Grundlage erhalten 1). 
Gewerbeschulen bestanden in Baden schon seit Anfang des vorigen Jahrhunderts: 
bereits das XIII. Organ. Edikt hatte ihrer gedacht. Eine unterm 15. Mai 1834 er- 
lassene Verordnung hatte deren Einrichtung für alle gewerbsreichen Städte angeordnet. 
Die letzte umfassende Regelung ihrer Verhältnisse war durch die landesherrliche V O. 
vom 16. Juli 1868 erfolgt 2); seitdem hatten, zumal nachdem in immer weiterem 
Umfange ein statutarischer Zwang zum Besuch dieser Schulen einge führt worden, die 
Gewerbeschulen eine ungeahnte Entwicklung genommen. Selbständige kaufmännische 
Fortbildungsschulen oder Handelsschulen wurden mit Unterstützung des Staates erst 
in der letzten Zeit begründet. 
Durch das Gesetz vom 13. August 1904 ist den Gemeinden die Befugnis verliehen, 
für alle zum Besuch der allgemeinen Fortbildungsschule verpflichteten gewerblichen 
und kaufmännischen Arbeiter beiderlei Geschlechtes durch ortsstatutarische Bestim- 
mung einen Zwang zum Besuch einer gewerblichen oder kaufmännischen Fort- 
bildungsschule oder einer an deren Stelle tretenden selbständigen Gewerbe= oder 
Handelsschule vorzuschreiben, der bis zum vollendeten achtzehnten Lebensjahr aus- 
gedehnt werden kann. Der Besuch einer dieser Fachschulen befreit von der Verpflich- 
tung zur Teilnahme am allgemeinen Fortbildungsunterricht. 
Die betreffenden statutarischen Bestimmungen, welche nicht nur für eine einzelne 
Gemeinde allein, sondern durch den Bezirksrat auch für mehrere Gemeinden zusammen 
erlassen werden können, haben, soweit nicht allgemeine Verordnungsvorschriften be- 
stehen, zugleich auch die zum Schulbetrieb erforderlichen Ausführungsanordnungen, 
insbesondere zur Sicherung des regelmäßigen Schulbesuches, zu treffen unter entspre- 
chender Verpflichtung der Eltern, Vormünder und Arbeitgeber. Die Gemeinden sind 
ferner berechtigt, im Benehmen mit den staatlichen Schulaufsichtsbehörden zur Be- 
streitung des Aufwandes dieser Schulen ein Schulgeld zu erheben, zu dessen Entrich- 
tung die Lehr= und Arbeitsherren der zum Schulbesuche verpflichteten Arbeiter ver- 
bindlich gemacht werden können. Zuwiderhandlungen gegen die statutarischen Be- 
stimmungen oder gegen andere vom Gesetze zugelassene Verordnungen sind mit 
polizeilicher Strafe bedroht 3). 
Eine eingehendere Regelung auf Grund des Gesetzes vom 13. August 1904 haben 
bis jetzt nur die selbständigen Gewerbe= und Handelsschulen erfahren und zwar durch 
zwei unterm 20. Juli 1907 erlassene Verordnungen, welche die Verhältnisse beider 
Schularten in umfassender Weise behandeln unter Aufhebung der bis dahin bestehenden 
älteren Vorschriften. 
1) G.u. VOl. S. 395. Vgl. § 120 D. Gew. Ordg. 
2) Reg. Bl. S. 723. 
3) Geld bis zu 20 Mark oder im Unvermögensfalle Haft bis zu drei Tagen.
	        
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