Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

452 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 132 
  
Frau“. Die Aufgabe des Kollegiums ist im wesentlichen eine beratende; wo ihm eine 
Entschließung eingeräumt ist, bedarf diese letztere im Zweifelsfalle der Genehmigung 
der oberen Aufsichtsbehörde, des Landesgewerbeamtes, so beim Erlaß der örtlichen 
Schulordnung und bei der Aufstellung des auch der Zustimmung des Gemeinde-(Stadt-) 
Rates bedürftigen Voranschlages. Das Landesgewerbeamt hat auch über die Fest- 
setzung des zu erhebenden Schulgeldes zu entscheiden 1). 
Wie dies bei den auf ähnlicher finanzieller Grundlage aufgebauten Realmittel- 
schulen geschehen, sollen auch hier die verschiedenen zwischen Gemeinde und Staat 
vereinbarten Bedingungen, unter denen die Begründung der einzelnen Schulen er- 
folgt ist, in der Form von Satzungen niedergelegt werden, von denen jeder der 
beiden vertragsschließenden Teile, wenn er auf den Weiterbestand der Schule keinen 
Wert mehr legt, im Wege der Kündigung zurücktreten kann. 
3. Von den landwirtschaftlichen Fachschulen 2) sind nur zwei, die 
Ackerbauschule Hochburg und die Landwirtschaftsschule Augustenberg rein 
staatliche Veranstaltungen. Die letztere ist an die Stelle der Obstbauschule getreten, 
nachdem deren Aufgabenkreis bedeutend erweitert worden war. In beiden Anstalten 
werden auch Winterschulen für die Landwirte abgehalten. 
Die übrigen im Lande bestehenden landwirtschaftlichen Winterschulen 
sind gemeinsame Veranstaltungen des Staates, der Kreise und der Gemeinden. Die 
Staatskasse bestreitet den Aufwand für den Schulvorstand; die übrigen Kosten werden 
teils auf die Kreiskasse (Hilfslehrer, Inventar, Lehrmittel), teils auf die Gemeinden 
(Stellung des Schullokals, Heizung und Beleuchtung) übernommen. Die obere Lei- 
tung untersteht dem Ministerium des Innern. Die örtliche Aufsicht führen von der 
Kreisversammlung nach § 42 und 50 des Verw.Gesetzes bestellte Sonderausschüsse 
(Aufsichtsräte) ). 
Als Landwirtschaftslehrer sollen nur solche Personen in Aussicht ge- 
nommen werden, die das Reifezeugnis für eine vollwertige Mittelschule erworben, 
hierauf eine mindestens dreijährige Lehrzeit im Landwirtschaftsbetrieb durchgemacht. 
sodann wenigstens zwei Jahre lang eine deutsche landwirtschaftliche Akademie oder 
Hochschule besucht und die Diplomprüfung bestanden und endlich darnach eine minde- 
stens dreijährige selbständige, praktische Tätigkeit als landwirtschaftlicher Betriebs- 
leiter ausgeübt haben #) 5). 
Als reine Kreisanstalten bestehen die für die Ausbildung der weiblichen Jugend 
der landwirtschafttreibenden Bevölkerung bestimmten Haushaltungsschulen. 
5 132. Die nicht unter staatlicher Leitung stehenden Lehr= und Erziehungs- 
anstalten. Wenn auch der badische Staat die Fürsorge für eine zeitgemäße Bildung 
als eine seiner wesentlichsten Aufgaben ansieht, und wenn er auch zur Erreichung dieses 
1) Als besondere Organe der Aufsichtsbehörden sind Inspektoren tätig. 
2) Vgl. zum folgenden Buchenberger, Verw. R. der Landwirtschaft, Ergänz. Bd. 
169 ff. und Jahresbericht des Min. d. J. 1897—1905 Bd. II S. 39 ff. 
3) Die Satzungen und der Lehrplan sind abgedruckt bei Buchenbergera. a. O. S. 170 ff. 
4) Ldh. V O. vom 14. Juni 1907 (G.u. VOnl. S. 213). 
5) Die staatlichen Landwirtschaftslehrer fungieren insbesondere auch als „Wanderlch- 
rer“, deren Aufgabe es ist, nicht nur belehrende Vorträge zu halten, sondern auch als Vertrauens- 
männer der Landwirte denselben im persönlichen Verkehr, in kleineren Ortsversammlungen und 
Besprechungen, mit praktischen Vorschlägen an die Hand zu gehen. 
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