Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 13 Die persönlichen Vorzüge des Großherzogs. 35 
  
Landes. Dieser Satz, der schon kraft landesrechtlicher Vorschrift galt, hat durch 
die Reichsgesetzgebung eine gewisse Bestätigung erfahren 1). Vertreten wird dabei 
der Großherzog von der in Frage kommenden Vermögensverwaltung. 
2. Das Recht auf Führung eines besonderen Titels, eines besonderen 
Wappens und einer besonderen Standarte. Der Titel des Großherzoges ist: 
Von Gottes Gnaden Großherzog von Baden, Herzog von Zähringen?). Der 
Großherzog genießt das Prädikat „Königliche Hoheit“ und im völkerrechtlichen 
Berkehr königliche Rechte. Er übt deshalb bei Verträgen mit Kaiser und Kö- 
nigen das Alternat. 
Das Großherzogliche Wappen ist das Staatssiegel; die großherzoglichen Farben 
sind die Landesfarben (zwei gelbe und ein roter Längsstreifen von gleicher Breite). 
Titel und Wappen sind gegen Mißbrauch strafrechtlich geschützt ). 
3. Das Recht des Hofstaates. Der Großherzog ist zur Hebung des 
äußeren Glanzes seiner besonderen Stellung von einem Hofe, d. h. von einer 
Anzahl von Personen umgeben, denen er auf ihre Hofstellung bezügliche öffent- 
lich anzuerkennende und strafrechtlich geschützte Würden und Titel zu verleihen 
vermag. Zur Führung dieses Hofstaates und der damit verbundenen Einrich- 
tungen werden ihm die Mittel durch die Bewilligung der Zivilliste und insbe- 
sondere durch die in derselben enthaltene Nutzung der Hofausstattung zur Ver- 
fügung gestellt. 
Die Auswahl der für den Hofdienst zu verwendenden Personen, ebenso die 
Regelung ihrer Bezüge und Dienstverhältnisse steht dem Großherzog vollständig 
frei, da es sich hier nicht um die Begründung eines staatlichen Dienstverhältnisses 
handelt #0. 
Zwischen den im Staatsdienste stehenden Personen und denen des Hof- 
dienstes war früher allerdings durch die im Jahre 1810 begründete gemein- 
schaftliche Witwen= und Waisenkasse eine gewisse rechtliche Verbindung geschaffen 
worden 5). Dieselbe wurde jedoch durch das Gesetz vom 9. Juni 1900, welches 
die Zahlung der Witwenkassenbeiträge der Beamten beseitigte, wieder aufge- 
hoben. Die Hofkasse erhielt damals zur Bestreitung des von ihr künftig allein 
zu übernehmenden gesamten Aufwandes für die Hinterbliebenenversorgung der 
Hofdiener aus dem von der Beamtenwitwenkasse erworbenen Vermögen einen 
Betrag von 2103 848 Mark zugewiesen 9. 
Der gelegentlich der Beratung des Gesetzes über die Zivilliste vom 3. März 
1) Bagl. BO. des Just. Minist. vom 8. Juni 1810 (Reg.Bl. S. 194), ferner Ges. v. 15. Fe- 
bruar 1851, über die Aufhebung der befreiten Gerichtsstände und ReEG. zur 3P. vom 
30. Jan. 1877 & 5 Abs. 1. 
2) B0O. v. 10. Dez. 1830 R. Bl. Nr. 18 S. 187. Zu früherer Zeit waren zum Teil ab- 
weichende Titel üblich, auch wurde zwischen dem kleineren und dem größeren Titel unterschieden. 
Nachweise siehe bei Wielandt a. a. O. S. 34 Anm. 2. Wegen der Standarte und der ba- 
dischen Farben vgl. Bektm. des St.-Minist. vom 17. Dez. 1891 St. Anz. 39 S. 397. 
3) RStG#B. 5 368 Ziff. 7 u. 8. 
4) Aus dem letzteren Grunde bewirkt auch die Verleihung eines Hofamtes an einen Nicht- 
badener keinen Erwerb der Bad. Staatsangehörigkeit. VG. Hof v. 6. Mai 1873 Rspr. Nr. 199. 
Ueber die derzeitige Zusammensetzung des Hofstaates gibt das neueste Hof= und Staatshand- 
buch Auskunft. Vgl. dazu auch Wielandt a. a. O. S. 35 im Text und in Anm. 2. 
5) Edikt v. 28. Juni 1810 Reg. Bl. Nr. 30 S. 225 ff. 
6) Ges. v. 3. Juni 1900 (G.u. BOBl. S. 789) in Art 3 u. 4. 
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