Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 140 Kirchliche Besteuerung. *r 173 
  
wendung der Zwischengefälle erledigter geistlicher Pfründen jeder Art der staatlichen 
Genehmigung bedarf 1). 
§ 140. Kirchliche Besteuerung. 1. Vorbemerkung. Vor dem Inkraft- 
treten des Ortskirchensteuergesetzes vom 26. Juli 1888 2) und des Landeskirchensteuer- 
gesetzes vom 17. Juni 1892 bestanden staatsgesetzliche Vorschriften über die Bestrei- 
tung des kirchlichen Aufwandes im Wege der Besteuerung nur, insoweit der Aufwand 
für Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten in Frage kam. Das diese Angelegenheit 
ordnende Kirchenbauedikt vom 26. April 1808 hatte, in Ermangelung eines privat- 
rechtlich zum Bau Verpflichteten, die Verbindlichkeit zur Unterhaltung und Wieder- 
herstellung altvorhandener Hauptkirchengebäude der in der Gemeinde allein mit 
Pfarrrecht ausgestatteten oder am Normaltage herrschend gewesenen Konfession als 
öffentliche Last dem Kirchspiel auferlegt. Zur Bestreitung des erforderlichen Auf- 
wandes waren diejenigen politischen Gemeinden verpflichtet, die das Kirchspiel bil- 
deten, und zu derselben hatten alle innerhalb der betreffenden Gemeinden befindlichen 
Steuerkapitalien beizutragen ohne Rücksicht auf die Konfessionszugehörigkeit ihrer 
Besitzer. 
Die Grundlage, auf der das Kirchenbauedikt beruhte, wurde durch das Schwin- 
den des konfessionellen Charakters der Gemeinden und infolge der Stellung, welche 
die Kirchen seit dem Jahre 1860 einnahmen, völlig unhaltbar, die beiden Kirchen 
strebten deshalb nach dessen Beseitigung und nach dem Ausbau eines Kirchensteuer- 
systeims auf autonomer Basis. Nach dem Inhalte des Gesetzes vom 9. Oktober 1860, 
glaubten sie, vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung der bezüglichen Vorschriften 
und der staatlichen Mitwirkung beim Vollzug, hierzu ein Recht zu besitzen. Die Re- 
gierung hielt jedoch für die Einführung von Kirchensteuern eine besondere gese tz- 
liche Regelung für erforderlich. Zu einer solchen kam es aber erst, nachdem man 
mit der staatlichen Besteuerung zu einem gewissen Abschluß gelangt, und nachdem 
über die Ausgestaltung der neu einzuführenden kirchlichen Besteuerung auch mit den 
beiden Kirchen eine grundsätzliche Verständigung erzielt war 5). 
Daß dabei mit in die Verfassungsorganisation der Kirchen eingegriffen werden 
mußte, um für die örtliche Kirchenbesteuerung ein unzweifelhaftes Rechtssubjekt zu 
schaffen, und um die Zugehörigkeit zu einer Kirche in steuerlicher Hinsicht genau zu 
bestimmen, ist früher bereits erwähnt worden. Ebenso wurde an anderer Stelle bereits 
der Umgestaltung gedacht, welche die Kirchensteuergesetze im Hinblick auf die Ein- 
führung der Vermögenssteuer erfahren haben. 
Das alte Kirchenbauedikt wurde neben der Kirchensteuergesetzgebung nur noch 
als Uebergangsbestimmung und mit Modifikationen beibehalten. 
2. Die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse. 
a) Voraussetzungen). Als örtliche kirchliche Bedürfnisse, für deren Be- 
streitung die einzelnen Kirchengemeinden unter Zuhilfenahme der Staatsgewalt von 
ihren Angehörigen Steuern (Umlagen) erheben können, gelten jedenfalls: Unter- 
1) & 14, 15 des Ges. 
2) Vergl. über die Vorgsschichte vor allem die Reg. Motive zum Ges. vom 26. Juli 1888. 
Ldtg. 1887, . II. K. 4. Beil. H. S 
3) Vergl. Reg. Begr. a. E. S. alre a. O. 
4) Vergl. die Art. 2—11 des Ges.
	        
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