8 140 Kirchliche Besteuerung. *r 173
wendung der Zwischengefälle erledigter geistlicher Pfründen jeder Art der staatlichen
Genehmigung bedarf 1).
§ 140. Kirchliche Besteuerung. 1. Vorbemerkung. Vor dem Inkraft-
treten des Ortskirchensteuergesetzes vom 26. Juli 1888 2) und des Landeskirchensteuer-
gesetzes vom 17. Juni 1892 bestanden staatsgesetzliche Vorschriften über die Bestrei-
tung des kirchlichen Aufwandes im Wege der Besteuerung nur, insoweit der Aufwand
für Kirchen= und Pfarrhausbaulichkeiten in Frage kam. Das diese Angelegenheit
ordnende Kirchenbauedikt vom 26. April 1808 hatte, in Ermangelung eines privat-
rechtlich zum Bau Verpflichteten, die Verbindlichkeit zur Unterhaltung und Wieder-
herstellung altvorhandener Hauptkirchengebäude der in der Gemeinde allein mit
Pfarrrecht ausgestatteten oder am Normaltage herrschend gewesenen Konfession als
öffentliche Last dem Kirchspiel auferlegt. Zur Bestreitung des erforderlichen Auf-
wandes waren diejenigen politischen Gemeinden verpflichtet, die das Kirchspiel bil-
deten, und zu derselben hatten alle innerhalb der betreffenden Gemeinden befindlichen
Steuerkapitalien beizutragen ohne Rücksicht auf die Konfessionszugehörigkeit ihrer
Besitzer.
Die Grundlage, auf der das Kirchenbauedikt beruhte, wurde durch das Schwin-
den des konfessionellen Charakters der Gemeinden und infolge der Stellung, welche
die Kirchen seit dem Jahre 1860 einnahmen, völlig unhaltbar, die beiden Kirchen
strebten deshalb nach dessen Beseitigung und nach dem Ausbau eines Kirchensteuer-
systeims auf autonomer Basis. Nach dem Inhalte des Gesetzes vom 9. Oktober 1860,
glaubten sie, vorbehaltlich der staatlichen Genehmigung der bezüglichen Vorschriften
und der staatlichen Mitwirkung beim Vollzug, hierzu ein Recht zu besitzen. Die Re-
gierung hielt jedoch für die Einführung von Kirchensteuern eine besondere gese tz-
liche Regelung für erforderlich. Zu einer solchen kam es aber erst, nachdem man
mit der staatlichen Besteuerung zu einem gewissen Abschluß gelangt, und nachdem
über die Ausgestaltung der neu einzuführenden kirchlichen Besteuerung auch mit den
beiden Kirchen eine grundsätzliche Verständigung erzielt war 5).
Daß dabei mit in die Verfassungsorganisation der Kirchen eingegriffen werden
mußte, um für die örtliche Kirchenbesteuerung ein unzweifelhaftes Rechtssubjekt zu
schaffen, und um die Zugehörigkeit zu einer Kirche in steuerlicher Hinsicht genau zu
bestimmen, ist früher bereits erwähnt worden. Ebenso wurde an anderer Stelle bereits
der Umgestaltung gedacht, welche die Kirchensteuergesetze im Hinblick auf die Ein-
führung der Vermögenssteuer erfahren haben.
Das alte Kirchenbauedikt wurde neben der Kirchensteuergesetzgebung nur noch
als Uebergangsbestimmung und mit Modifikationen beibehalten.
2. Die Besteuerung für örtliche kirchliche Bedürfnisse.
a) Voraussetzungen). Als örtliche kirchliche Bedürfnisse, für deren Be-
streitung die einzelnen Kirchengemeinden unter Zuhilfenahme der Staatsgewalt von
ihren Angehörigen Steuern (Umlagen) erheben können, gelten jedenfalls: Unter-
1) & 14, 15 des Ges.
2) Vergl. über die Vorgsschichte vor allem die Reg. Motive zum Ges. vom 26. Juli 1888.
Ldtg. 1887, . II. K. 4. Beil. H. S
3) Vergl. Reg. Begr. a. E. S. alre a. O.
4) Vergl. die Art. 2—11 des Ges.