Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 140 * Kirchliche Besteuerung. 475 
innerhalb der politischen Gemeinden geltenden Einrichtungen. Die auf- 
zubringenden Summen werden deshalb auf die Vermögenssteuerwerte und Ein- 
kommensteueranschläge, mit welchem die dem betreffenden Bekenntnisse angehörenden 
Kirchspiel einwohner in den zum Kirchspiel gehörenden Gemarkungen nach dem 
Gemeindesteuerkataster veranlagt sind, oder, soweit Gemeindeumlagen nicht erhoben 
werden, — zu veranlagen wären, ausgeschlagen. Soll der Betrag der Kirchensteuer 
mehr als fünf Pfennig auf 100 Mark Gemeindesteuerwert betragen, so bedarf die 
Beschlußfassung der Genehmigung des Staatsministeriums. Soweit die Kirchensteuer 
zur Bestreitung von Kosten kirchlicher Bauten dient, können außer den Einwohnern 
des Kirchspiels auch die außerhalb desselben wohnenden (im Kirchspiel mit Steuer- 
objekten begüterten) natürlichen Personen, sowie juristische Personen einschließlich der 
Kommanditgesellschaften auf Aktien herangezogen werden, die juristischen Personen, 
(so vor allem auch die nicht für eine einzelne Konfession bestimmten Stiftungen), 
jedoch nur in dem Verhältnis, das zwischen der Zahl der Gemarkungseinwohner des- 
jenigen Bekenntnisses, für welches die Kirchensteuer erhoben wird, und der Gesamt- 
einwohnerzahl der Gemarkung besteht. Diese Berechtigung zum Beizug wird zur 
Pflicht, wenn die Bausteuer den Betrag von fünf Pfennig Gemeindesteuerwert für 
ein Kalenderjahr übersteigt. 
Andererseits kann auf den Beizug der Einkommensteueranschläge unter 250 Mark 
und auf den Beizug der auswärts wohnenden Personen, wenn ihr Steuerwert in der 
Gemarkung nicht mehr als 1000 Mark beträgt, mit Staatsgenehmigung verzichtet 
werden. 
Einem in gemischter Ehe lebenden Ehegatten wird die Hälfte des Steuerbetrages 
angesetzt, der eventuell auf beide Gatten entfallen würde 1). Eine bloß anteilige Be- 
steuerung greift ferner bei Teilhabern einer Handelsgesellschaft Platz. 
Beginn und Ende, Erhöhung und Minderung der Steuerpflicht richten sich nach 
den für die Veranlagung zur Gemeindesteuer maßgebenden Bestimmungen. 
Für den in die Kirche neu Eingetretenen beginnt die Steuerpflicht erst mit dem Anfang 
des nächsten Kalenderjahres; ebenso erlischt die Steuerpflicht im Falle des Austrittes 
aus der Kirche erst mit dem Ablauf des auf das Jahr des Austrittes folgenden Kalender- 
jahres, wenn der Ausgetretene nicht vorher einer Kirchengemeinde anderen Bekennt- 
nisses, kirchliche Steuern zu entrichten, schuldig wird. Die Austrittserklärung, die, wie 
erwähnt, vor der Staatsverwaltungsbehörde abzugeben ist, wenn sie bürgerliche 
Wirkungen erzeugen soll, bleibt hinsichtlich der Steuerpflicht unwirksam, wenn von 
dem Betreffenden oder von Personen, deren religiöse Erziehung er zu ändern be- 
rechtigt ist, die kürchlichen Einrichtungen weiter benützt werden. 
c) Das Verfahren zur Feststellung der Steuerpflicht:) 
richtet sich ebenfalls nach den für die Gemeindebesteuerung geltenden Grundsätzen. 
Zunächst ist durch die das örtliche Kirchenvermögen verwaltende Behörde ein 
Voranschlag aufzustellen, der über die erforderlichen Summen, die vorhandenen 
Deckungsmittel und die aufzubringenden Steuerbeträge Auskunft gibt, der zur Offen= 
1) Für die Steuern haften jedoch beide Ehegatten als Gesamtschuldner. Art. 15 Abs. 1 des 
Gesetzes. 
2) Art. 22—27 des Ges.
	        
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