476 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 140
legung gelangt, und gegen den jeder Beteiligte vor der Beschlußfassung Einspruch
erheben kann. Ueber die Erteilung der Staatsgenehmigung zum Gemeindebeschluß
entscheidet das Bezirksamt; wenn Einsprachen vorliegen, oder wenn der Bezirks-
beamte, die Genehmigung auszusprechen, Bedenken trägt, der Bezirksrat.
Gegen den ablehnenden oder beschränkenden Beschluß des Bezirksrates steht
den kirchlichen Behörden, gegen die Erteilung der Genehmigung steht der Behörde
der politischen Gemeinde das Rechtsmittel des Rekurses zu. Die einzelnen Steuer-
pflichtigen können gegen die erteilte Genehmigung nur insoweit rekurieren, als sie
behaupten, daß die Bedarfssumme nicht gesetzesgemäß ausgeschlagen worden sei.
d) Die Erhebung der Steuern 1) erfolgt auf Grund eines von der Bezirks-
verwaltungsstelle für vollzugsreif erklärten Registers nach Maßgabe der für die Bei-
treibung der Gemeindeausstände geltenden Vorschriften. Das Gesetz über die Ver-
jährung der öffentlichen Abgaben findet auch auf die Kirchensteuern Anwendung.
e) Wie oben erwähnt, ist mit der Einführung der Besteuerung für örtliche kirchliche
Bedürfnisse das Bauedikt vom 26. April 1808 keineswegs zur Aufhebung gelangt,
das Gesetz vom 26. Juli 1888 hat indessen die öffentlich-rechtlichen Bestimmungen
jenes Ediktes einer teilweisen Umarbeitung unterzogen 2): an die Stelle des zum
reinen geographischen Begriff gewordenen Kirchspiels ist die Kirchengemeinde ge-
treten; die Befugnis der Staatsgewalt, über die Notwendigkeit von kirchlichen Bau-
herstellungen zu entscheiden, ist beibehalten und sogar etwas erweitert worden. Jedoch
darf der Staat, da auch die für die Besorgung des Bauwesens in jeder Kirche geltenden
besonderen Bestimmungen aufrecht erhalten wurden, wie dies auch die VO. voimin
10. Mai 1861 3) aussprach, immer nur auf Aurufen vonseiten der kirchlich
Beteiligten eingreifen. Weiter ist mit Rücksicht auf die große finanzielle Bedeutung der
Bauherstellungen verlangt, daß für „jede kirchliche Baulichkeit“ die Zustimmung der
Kirchengemeinde bezw. ihrer Vertretung einzuholen ist, gleichviel ob die Bauführung
namens der Kirchengemeinde selbst, oder namens eines kirchlichen Fonds oder namens
eines privatrechtlich Baupflichtigen geschieht, sofern nicht die Mittel zur Deckung des
Aufwandes vor Beginn des Baues sichergestellt sind. Diese Beschlußfassung ist in
besonderer im Gesetze näher bezeichneter Weise vorzubereiten. Für die bauliche Ver-
waltung von Simultankirchen kann unter den Beteiligten ein Statut vereinbart und
eine gemeinschaftliche Behörde bestellt werden.
f) Der nähere Ausbau der Besteuerungsvorschriften ist, soweit nicht von der be-
treffenden Kirche selbst mit Staatsgenehmigung entsprechende Bestimmungen erlassen
werden, der Regierungsverordnung oder der Anordnung im Einzelfalle überlassen,
die jeweils im Einvernehmen mit der für das Land anerkannten obersten Kirchen-
leitung ergehen sollen.
Auf diese Art sind insbesondere für die katholische Kirche die Grundsätze für die
Bestellung der Kirchengemeindevertretung festgelegt, eine Wahlordnung und eine
Geschäftsordnung für die Gemeinde= und Vertreterversammlungen, sowie für beide
1) Art. 28 ff. des Ges.
2) Vergl. Art. 31 ff. des Ges. und die Reg. Begr. zu Art. 30—35 des Entwurfes sowic den
Komm. Bericht der II. Kr.
3) Zentr. VOBl. S. 14.