Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

§ 14 Die persönl. Vorzüge d. Großherzogs. Die Vermögensrechte d. Großherzogs. 37 
  
Steuern in Frage kommen 1), abgesehen von dem Einkommen aus der Zivilliste 
und der zur Hofausstattung gehörenden Gebäuden mit Zubehörden nur hinsicht- 
lich der Gemeinde besteuerung. Von derselben sind ausgenommen: die landes- 
fürstlichen Residenz, -Lustschlösser und Gärten ebenso ganz allgemein die Steuer- 
werte des Kapitalvermögens und die Steueranschläge aus dem privatwirtschaft- 
lichen Einkommen des Großherzoges :). Der Großherzog und sein Hofhalt sind 
ferner von allen Gemeindeverbrauchssteuern befreit 3). Gleiches gilt für den Grund- 
stock der Zivilliste hinsichtlich der staatlichen Verkehrssteuer ). 
z 14. Die Bermögensrechte des Großherzogs. I. Oeffentlichrechtliche 
Bezüge. Bereits durch die pragmatische Sanktion vom 14. November 1808 wurde 
bestimmt, daß „der Unterhalt des Regenten und seiner Familie ebenso wie die 
Kosten der Staatsverwaltung aus dem Staatseinkommen zu bestreiten seien 5)“. 
Dafür hatte aber auch der Begründer des Großherzogtums schon in den ersten 
Monaten des Bestandes des neuen Staates die Einkünfte aus allen Domänen 
dem Staate überwiesen 9). 
Die Verfassungsurkunde hat jenen Grundsatz nochmals sanktioniert, indem sie 
dem Landesherrn ausdrücklich eine feste Kronrente zuerkannte, deren Bestand ohne 
Zustimmung des Großherzoges nicht verändert werden durfte 7). Die Verf.-Urk. 
hat weiter die Verbindung dieser Kronrente mit den Domänen ausdrücklich auf- 
recht erhalten. Sie hat die Zivilliste „auf den Ertrag der Domänen radiziert", 
und sie hat ebenso die Domänen, welche sie für ein „unstreitiges Patrimonial- 
eigentum des Regenten und seiner Familie“ erklärte, dem Staate zur Verwal- 
tung und Nutznießung überlassen, solange „nicht durch Herstellung der Finanzen“ 
eine Erleichterung der Untertanen möglich sei (Verf.-Urk. # 59). 
4 Ueber die Bedeutung dieser Vorschriften bestehen eine Reihe von Streit- 
fragen, die das ganze badische Verfassungsleben durchlaufen 8s). So ist es zu- 
nächst zweifelhaft, worauf sich die Erklärung des § 59, daß die Domänen Privat- 
eigentum des Regenten und seiner Familie seien, überhaupt bezieht, ob auf 
alle im Zeitpunkt der Erlassung der Verfassung vorhandenen Güter und Be- 
rechtigungen, die dem Staate nur durch das Abwerfen eines wirtschaftlichen 
Ertrages dienten, oder nur auf diejenigen Stücke, welche bei der Begründung 
des Staates als fürstliches Kammergut galten und seitdem diesem Gute hin- 
zugefügt wurden. 
1) Wegen Befreiung von der Reichserbschaftssteuer vgl. RG. 3. Juni 1906, 5+§ 13, Von 
der Erhebung der Sporteln Ges. vom 4. Juni 1888 (G.u. VOl. S. 255) 5 20. 
2) Verm. StG. v. 28. Sept. 1906 (G.u. VOV#l. S. 421 ff. § 39; § 61 Eink. St G. v. 20. Juni 
1884 (Fassung v. 9. Aug. 1900 G.u. VOBl. S. 994) § 6. GdeeSt)O. 3 86 Ziff. 2 u. 3. 
3) 5 78 Ziff. 1 Gdele St). 
4) Ges v. 6. Mai 1899 (G.u. VOl. S. 133) 8 33. 
5) Reg. Bl. 1808 S. 300. 
6) Ldh. VO. v. 11. Nov. 1806 (Reg. Bl. S. 91). Ueber den Bestand der Domänen in 
früherer Zeit vgl. Pfister a. a. O. Bd. I S. 141 vgl. außerdem im Texte §& 75. 
7) Die Zivilliste kann ohne Zustimmung der Stände nicht erhöht und ohne Bewilligung 
des Großherzogs niemals gemindert werden. * 59 Abs. 2. 
8) Eine Zusammenstellung der umfangreichen Literatur über die bad. Domänenfrage gibt 
die bereits erwähnte Arbeit von Degen: Ueber das Eigentumsrecht an den bad. Domänen. 
Heid. 1903. Von älteren Abhandlungen wären zu erwähnen vor allem diejenigen von v. Ja- 
gemann im Sammelwerk S. 555 ff. und von Seufert, ebenda S. 739 ff. Zu vgl. end- 
lich H. Rehm, Modernes Fürstenrecht, München 1904, bes. S. 323 ff. 
 
	        
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