§ 141 Die Organisation der römischkatholischen Kirche innerhalb des Großherzogtums. 479
wonach die Ortserhebungsregister gefertigt und die einzelnen Schuldbeträge nach den
Vorschriften über die Zwangsvollstreckung wegen öffentlichrechtlicher Geldforderungen
erhoben werden können.
Ueber die geschehene Verwendung der Steuern ist dem Kultusministerium Rech-
nung zu legen.
e) Wie bei der örtlichen Besteuerung, so sind auch hier eine Reihe von Vollz.=
Verordnungen im Gesetze ausdrücklich vorbehalten 1).
f) Ueber Streitigkeiten wegen der Steuerpflicht an und für sich, wegen der Höhe
derselben oder wegen Rückerstattung des zur Ungebühr Bezahlten entscheidet der
Verwaltungsgerichtshof; desgleichen über Klagen gegen die Staatsaufsichtsbehörden,
sofern diese auf dem Gebiete der allgemeinen Kirchenbesteuerung den Kirchen eine
ihnen nicht obliegende Leistung auferlegt, oder deren Beschlüsse als gesetzwidrig auf-
gehoben haben. Die Absätze 2 bis 4 des § 4 VRRfl. G. finden dabei entsprechende
Anwendung2).
8 141. Die Organisation der römisch-katholischen Kirche innerhalb des Groß-
herzogtums. 1. Das Gebiet des Großherzogtums bildet mit demjenigen der ehe-
maligen Fürstentümer Hohenzollern den Diözesansprengel des Erzbistums Freiburg,
das mit den Bistümern von Mainz, Fulda, Rottenburg und Limburg zur Oberrhei-
nischen Kirchenprovinz zusammengefaßt ist 3).
Das Kapitel der Metropolitankirche wird aus einer Dekanatswürde und sechs Kano-
nikaten gebildet. Daneben bestehen daselbst sechs Präbenden oder Kaplaneien. Dotiert
wurde die erzbischöfliche Kirche zu Freiburg auf Grund eines unterm 23. Dezember
1820 ausgefertigten Spezialbefehls des Großherzogs mit der Herrschaft Linz, deren
Ertrag mit einigen anderen Einkünften zusammen auf 75,364 Gulden rhein. bemessen
wurde, und der nach einem vereinbarten Modus zu verteilen ist.
2. Die Besetzung des erzbischöflichen Stuhlesz#g erfolgt
auf Grund einer vom Domkapitel unter Mitwirkung der Staatsregierung vorzuneh-
menden Wahl. Innerhalb eines Monats nach Erledigung des erzbischöflichen Sitzes
hat das Kapitel der Regierung eine Liste derjenigen dem Diözesanklerus angehörenden
Personen vorzulegen, die es für die zu besetzende Stelle als tauglich ansieht. Aus
dieser Liste kann die Regierung die Namen derjenigen Kandidaten entfernen, die ihr
als personae minus gratae erscheinen, sie kann aber auch die ganze Liste verwerfen,
wenn dieselbe nur die Namen von minder angenehmen Personen enthält und es dem
Kapitel überlassen, eine neue korrekte Liste aufzustellen. Die weiteren Vorgänge des
Wahl= und Ernennungsaktes, nachdem es zur Gutheißung einer für die Wahl genü-
1) Vergl. neben der Zuständigkeits VO. vom 17. Dez. 1892 (G.u. VOl. S. 655) vor allem
die beiden oben (§ 136) angeführten Landeskirchensteuerverordnungen.
2) Art. 29 des Ges.
3) Vergl. hierzu und zum folgenden die Bulle: provida solersque; über den Rang und
Titel des Erzbischofs, des Domdekans, des Weihbischofs und der Domkapitularien: Allh. Entschl.
v. 2. März 1837 (Reg. Bl. S. 65). Der Erzbischof ist ferner gesetzliches Mitglied der ersten Kam-
mer. Verf. Urk. 8 27.
4) Vergl. zum folgenden: die Bulle: ad dominici gregis custodiam und das als verein-
barte Vollzuns VO. dazu erscheinende Breve: re sacra, außerdem: Jost im Sammelwerk
S. 700 f., Wielandt bad. StR. S. 231, Meyer-Anschütz a. a. O. S. 861 Anm. 7; Stutz
in der Encyklopädie S. 949 und die daselbst ange führte Literatur, in der die zahlreichen an die
Wahlbestimmungen sich anknüpfenden Streitfragen erörtert sind.