486 Die innere Verwaltung. Die geistige Verwaltung. 8 144
regierung betreffen, aus allgemeinen kirchlichen Mitteln, soweit die Aufwendungen
aber durch die Beaufsichtigung und Leitung der kirchlichen Vermögensverwaltung
entstehen und durch die vom Staate übernommenen Leistungen nicht gedeckt sind,
durch Beiträge der Stiftungsfonds aufgebracht 1). Auf die Besoldungsverhältnisse
usw. der Beamten des Oberkirchenrates finden die für die Staatsbeamten geltenden
Grundsätze analoge Anwendung.
7. Die Regelung der Bezüge der Geistlichen hat seit der Einführung der neuen
Kirchenverfassung eine durchgreifende Aenderung in der Weise erfahren, daß man
das hergebrachte Pfründesystem durch ein System fester, nach dem Dienstalter bemes-
sener Geldbesoldungen ersetzte und die Verwaltung der Pfründen allgemein der
Zentralpfarrkasse übertrug. Hand in Hand damit ging eine den Grundsätzen des staat-
lichen Beamtenrechtes angepaßte Weiterbildung der Ruhegehalts= und Versorgungs-
ansprüche 2).
8. Die militärkirchlichen Verhältnisse haben durch ein unterm 14. Januar 1905
auf Grund von Festsetzungen zwischen dem preußischen Kriegsministerium und dem
Oberkirchenrate vom 10./13. Dezember 1904 erlassenes kirchliches Gesetz eine um-
fassende Neuordnung erfahren 3).
9. Die Regelung der kirchlichen Verhältnisse in der Diaspora ist dem Oberkirchen-
rate überlassen, der sich dabei tunlichst an die bestehenden Verfassungsgrundsätze an-
schließen soll 4).
10. Aus allgemeinen Staatsmitteln erhält die evangelische Kirche, abgesehen von
der allgemeinen Pfarrerdotation und dem Beitrag für die Leistungen, die der Ober-
kirchenrat als evangelischer Oberstiftungsrat bezieht, einen Zuschuß von etwa 80 000 M.
(Darunter 20 000 M. für den evangelischen Oberkirchenrat als oberste evangelische
Landeskirchenbehörde). «
C. Die rechtliche Stellung der übrigen Religionsgemein—
schaften.
8 144. Die israelitische Religionsgemeinschaft. Auf die Israeliten findet das
Gesetz vom 9. Oktober 1860 über die rechtliche Stellung der Kirchen keine Anwen-
dung 5). Maßgebend für die Beurteilung ihrer Stellung als Religionsgemeinschaft sind
vielmehr nach wie vor das Edikt vom 13. Januar 1809 und die auf Grund desselben
erlassenen besonderen Vorschriften.
Darnach „bildet die Judenschaft des Großherzogtums einen eigenen konstitutions-
mäßig ausgenommenen Religionsteil, der gleich den übrigen unter seinem eigenen
angemessenen Kirchenregiment steht“.
In der konstitutionsmäßigen Aufnahme liegt nicht nur ein Schutz gegen eine im
1) K. V. § 109. Kirchl. Ges. v. 26. Aug. 1867. Wegen der Staatszuschüsse vergl. die Ver-
einbarung vom 1. Juli 1908. II. Nachtrag zum Staatsvoranschlag 1908/9 S. 111 u. ff.
2) Vergl. die kirchl. Gesetze vom 21. Dez. 1881, vom 12. Jan. 1895, vom 29. Sept. 1899 u.
vom 17. Dez. 1904 (zwei Gesetze). Die Zentr. Pf. Kasse ist eine selbständige Anstalt, sie besteht
seit Juli 1862.
3) Vordem galten die Festsetzungen vom 9. Febr. 1892 bezw. 21. Dez. 1871.
4) & 118 K. V.
5) Eine Zusammenstellung der auf die israelit. Rel. Gemeinschaft bezügl. Gesetze, Verord-
nungen u. allgemeinen Vorschriften ist im Jahre 1885 als Beilage zum VOl. des Großh. Ober-
rates der Israeliten erschienen (verfaßt von Dr. D. Mayer). Karlsruhe bei Malsch u. Vogel.