Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

1496 Nachtrag. 
  
flügel innerhalb geschlossener Ortschaften, mit Brunnen= und Wasserversorgungs- 
anlagen, mit der Reinhaltung der Ortsstraßen, indem sie zugleich den einzelnen Be- 
zirksratsmitgliedern und den Bezirksärzten die persönliche Ueberwachung der gesund- 
heitlichen Verhältnisse, bezw. die Vornahme von periodischen Ortsuntersuchungen zur 
Pflicht macht. 
Zu Seite 323. 
Mit VO. vom 23. Dezember 1908 (G.u. VOl. S. 667) ist den Apothekern und 
Besitzern von Handapotheken die Beobachtung der durch Beschluß des Bundesrates 
vom 17. Dezember 1908 genehmigten „deutschen Arzneitaxe zur Pflicht 
gemacht unter Aufrechterhaltung der §§8 32, 33 und 34 der VO. vom 11. Sept. 1896 
in der Fassung vom 23. März 1905. 
Zu Seite 326. 
Die Vorschriften über die Aufnahme von Geisteskranken und Geistesschwa- 
chen in öffentliche und private Irren= und Krankenanstalten (Ldh. VO. v. 3. Okt. 1895) 
haben durch die Ldh. VO. vom 17. Dezember 1908 (G.u. VOl. S. 641), welche einen 
neuen Paragraphen 4 a einschaltete, eine nicht unwesentliche Ergänzung erfahren: 
Nach der neuen Bestimmung können in den öffentlichen Frrenanstalten 
volljährige Nerven= und Geisteskranke, die nicht entmündigt sind, auf ihren eigenen, 
protokollarisch festzustellenden Antrag zum Zwecke der Heilung und Beobachtung ohne 
weiteres ausgenommen werden, wenn sie sich nach dem Ermessen der Anstaltsdirektion 
zur Aufnahme eignen. Ein Festhalten solcher Personen in der Anstalt ist jedoch gegen 
deren Willen nur solange gestattet, bis in dem beim Verlangen des Austrittes alsbald 
einzuleitenden allgemeinen Einweisungsverfahren eine rechtskräftige Entscheidung 
ergangen ist. 
Zu Seite 357 und 366. 
Die angekündigten neuen Verordnungen über den Vollzug des Ortsstraßen- 
gesetzes und über die Führung von Baulasten bücher wurden unterm 19. 
Dezember erlassen (G.u. VOl. S. 669 und 673). 
Die erstere, welche die beiden Verordnungen vom 4. August 1890 und vom 20. 
September 1904 aufhebt, schließt sich in materieller Hinsicht an deren Inhalt an unter 
Berücksichtigung der vom neuen Gesetze getroffenen Anordnungen. Eine zweckent- 
sprechende Weiterbildung hat dabei die Einrichtung des Straßenkostenverzeichnisses 
gefunden, das die Gemeinden nach § 25 Abs. 3 des Ges. zu führen haben, um bei einer 
Vollstreckung eine Berücksichtigung ihres Vorrechtes zu erlangen, und dessen Auszüge 
vom Bezirksamt zu bestätigen sind. Die Einträge in dieses Verzeichnis haben nach der 
neuen Vorschrift dann zu erfolgen, wenn der Beizugsbeschluß staatlich genehmigt und 
die Straße hergestellt ist. Der Eintritt der Fälligkeit der Forderung wird nicht mehr 
verlangt. Ferner ist es den Gemeinden gestattet, ein schon vor der Straßenherstellung 
zu benützendes besonderes Vormerkungsverzeichnis zu führen. Die ganze Einrichtung 
ist nunmehr dazu geeignet, zugleich als Offenkundigkeitsbuch für die 
auf einem Grundstück ruhenden Straßenkosten zu dienen. 
Die Verordnung betreffend die Baulasten bücher, die im Bedürfnis- 
falle anzulegen und unter verantwortlicher Leitung des Bürgermeisters als öffent- 
liche Bücher tunlichst von der gleichen Stelle zu führen sind, der die Führung der Straßen- 
kostenverzeichnisse obliegt, enthält fast ausschließlich Vorschriften formaler Natur. 
Zu Seite 378. 
Die Ldh. VO. v. 3. Aug. 1907 hat unterm 8. Jan. 1909 in ihrem # 2 einen 
Zusatz erhalten, wonach bei Besetzung der Stellen im höheren Eisenbahndienst auch auf 
Ingenieure, Maschinentechniker und Juristen gegriffen werden kann. (G.u. VOBl. S. 3.) 
Zu Seite 423. 
Zum Vollzug des § 100 Gew.O. und der Abschnitte III (Lehrlingsverhältnisse) 
und III a (Meistertitel) des Titels VII der Gew. O. in der Fassung des Gesetzes vom 
30. Mai 1908, sowie des Art. II dieses letzteren Gesetzes wurde mit staatsminist. Er- 
mächtigung vom 24. September unterm 28. gleichen Monats seitens des M. d. J. 
eine Verordnung erlassen (G.u. VOl. S. 525), welche die Zuständigkeit der in Be- 
tracht kommenden Landesbehörden bestimmt, und die Vorschriften, die in § 36 der 
VO. vom 4. April 1898 über die Entziehung der Befugnis zum Halten und zur An- 
leitung von Lehrlingen gegeben wurden, neu regelt.
	        
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