Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

8 14 Die Vermögensrechte des Großherzogs. 39 
  
Staate in dem 3& 59 verfassungsmäßig festgelegte Voraussetzung nicht mehr 
gegeben ist. Was unter dieser Voraussetzung zu verstehen, wie lange 
man wird sagen können, daß die Finanzen nicht „hergestellt“ sind, läßt sich 
allerdings nicht leicht beantworten. 
Die Radizierung der Zivilliste auf den Ertrag der Domänen bedeutet nur, 
daß der Staat, sofern und insoweit nicht die Zivilliste aus den Erträgnissen. 
des Domänengutes gedeckt ist, aus dem letzteren keine Staatsausgaben befrie- 
digen darf, keineswegs aber kann daraus gefolgert werden, daß der gesetzlich 
festgelegte Betrag der Zivilliste sich etwa mindere, wenn die Erträgnisse der 
Domänen zu dessen Bestreitung nicht ausreichen sollten 1). 
Der in der Verfassungs-Urkunde ausgesprochene Grundsatz, daß der 
Träger der Krone eine bestimmte Geldrente vom Staate zu beanspruchen habe, 
ist in der Folge durch weitere Gesetze von neuem festgelegt worden unter gleich- 
zeitiger Zuweisung einer Reihe von Naturalnutzungen an bestimmten, zur „Hof- 
ausstattung“ gerechneten Grundstücken und Rechten. 
In der ersten Zeit nach dem Erlaß der Verfassung erfolgte die nähere Rege- 
lung der Verhältnisse der Zivilliste immer nur für die Dauer der Regierung eines 
einzelnen Großherzoges :). Seit dem Gesetze vom 3. März 1854 3) ist die Zivil- 
liste eine permuanente geworden. Die an diesem Gesetze nachträglich noch 
vorgenommenen Aenderungen beziehen sich nur auf die Bemessung der den Grund- 
stock der Zivilliste bildenden Geldrente, sowie auf die Ausscheidung einzelner 
Stücke aus der Naturalnutzung und Unterhaltung. Seit dem Jahre 1876 hat 
man, was die Bemessung der Geldrente angeht, um einer Entscheidung in der 
Domänenfrage nicht vorzugreifen, den Weg betreten, daß man in das jewelilige 
Staatsbudget einen festen Zuschuß zur Zivilliste aufnahm, der den geänderten 
Geldverhältnissen und den gesteigerten Ansprüchen Rechnung tragen soll. 
Zur Zeit besteht die Zivilliste auf Grund der durch das Gesetz vom 14. April 
1858 ) bewirkten Erhöhung und unter Einrechnung des soeben erwähnten Zu- 
schusses von 300 000 Mark aus einer jährlichen Geldrente von 1 589 983 Mark, 
sowie aus dem Rechte der Benutzung der in der Anlage zum Gesetz vom 3. März 
1854 aufge führten, zur Hofausstattung gehörenden Gebäude, Grundstücke und 
Rechte 5), soweit dieselben nicht durch nachträgliche Vereinbarung mit den Ständen 
auf die Staatsverwaltung mit übernommen wurden 7). 
Aus der Zivilliste sind zu bestreiten: 
a) Die Schatullgelder des Großherzogs und der Großherzogin; 
b) Die Unterhalts-- und Erziehungskosten der großherzoglichen Kinder; 
c) Die Gehalte aller Hofbeamten und Hofdiener, sowie die ihnen und ihren 
1) 5 59 Abs. 2 Verf. Urk. vgl. Rehm a. a. O. S. 342 f. 
2) Ugl. hierzu Pfister a. a. O. Bd. I S. 511 ff. 
3) Reg. Bl. S. 43. 
4) Reg.Bl. S. 147. 
5) Die sog. Hofdomänen. 
6) Letzteres geschah bezügl. der Groß. Hofbibliothek (ietzt Hof= und Landesbibliothek), des 
Münzkabinetts, der Altertumshalle und der Kunstschule (jetzt Akademie der bildenden Künste) 
Bktm. des Min. des J. vom 19. X. 1872 und 29. Januar 1876 G.u. VOl. S. 350 u. S. 119.
	        
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