Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

Anhang: Verfassungsurkunde 88 19 —28 499 
  
8 19. (Gesetz vom 17. Februar 1849.) Die politischen Rechte aller Religions— 
teile sind gleich. 
§ 20. Das Kirchengut und die eigentümlichen Güter und Einkünfte der Stif- 
tungen, Unterrichts- und Wohltätigkeitsanstalten dürfen ihrem Zwecke nicht entzogen 
werden. 
§ 21. Die Dotationen der beiden Landes-Universitäten und anderer höherer 
Lehranstalten, sie mögen in eigentümlichen Gütern und Gefällen, oder in Zuschüssen 
aus der allgemeinen Staats-Kasse bestehen, sollen ungeschmälert bleiben. 
§ 22. (I.) Jede, von Seite des Staates gegen seine Gläubiger übernommene, 
Verbindlichkeit ist unverletzlich. 
8 Das Institut der Amortisations-Kasse wird in seiner Verfassung aufrecht 
erhalten. 
§ 23. Die Berechtigungen, die durch das Edikt vom 23. April 1818 den dem 
Großherzogtum angehörigen ehemaligen Reichsständen und Mitgliedern der vormali— 
gen unmittelbaren Reichs-Ritterschaft verliehen worden sind, bilden einen Bestand- 
teil der Staats-Verfassung. 
§ 24 und 25. (Ausgehoben durch # 147 Ziffer 1 des Beamtengesetzes vom 24. Juli 1888.) 
III. Stünde--Bersammlung. Rechte und Rflichten der Stände-Glieder. 
§ 26. Die Landstände sind in zwei Kammern abgeteilt. 
§27. (Gesetz vom 24. August 1904.) Die erste Kammer besteht: 
1. aus den Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 
2. aus den Häuptern der Standesherrlichen Familien, 
3. aus dem katholischen Landesbischof und dem Prälaten der evangelischen 
Landeskirche, 
. aus acht Abgeordneten des Grundherrlichen Adels, 
aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, 
.aus sechs Abgeordneten, die von den gesetzlich organisierten Berufskörper- 
schaften gewählt werden, und zwar drei von den Handelskammern, zwei von 
der Landwirtschaftskammer und einer von den Handwerkskammern, 
7. aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte, 
aus einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwoh- 
nern und aus einem Mitglied eines der Kreisausschüsse; die Oberbürger- 
meister und der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der Stadträte 
und der Gemeinderäte, das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen 
Mitgliedern der Kreisausschüsse des Landes gewählt, 
8. aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern. 
§ 28. (Gesetz vom 24. August 1904.) (1.) Die Prinzen des Hauses und die 
Standesherren treten, nach erlangter Volljährigkeit, in die Ständeversammlung ein. 
Von denjenigen standesherrlichen Familien, die in mehrere Zweige sich teilen, ist 
das Haupt eines jeden Familien-Zweiges, der im Besitz einer Standesherrschaft sich 
befindet, Mitglied der ersten Kammer. 
(2.) Den Häuptern adeliger Familien, deren im Großherzogtum befindlicher, 
als Stammgut anerkannter, nach dem Recht der Erstgeburt und nach der Lineal-- 
Erbfolge vererblicher liegenschaftlicher Besitz nach Abzug des Lastenkapitals im Ka- 
taster der direkten Steuern auf mindestens eine Million Mark veranschlagt ist, kann 
durch Entschließung des Großherzogs das erbliche Recht der Mitgliedschaft in der 
ersten Kammer (erbliche Landstandschaft) verliehen werden. Fallen die Voraus- 
setzungen der Verleihung weg, so erlischt die erbliche Landstandschaft. 
(3.) Wer für den minderjährigen oder den wegen Geisteskrankheit entmündigten 
Besitzer eines standesherrlichen Guts als Vormund bestellt ist, kann, wenn er Agnat 
der Familie ist, an Stelle des Bevormundeten die Mitgliedschaft in der ersten Kam- 
mer ausüben. 
(4.) Ist das Haupt einer standesherrlichen Familie aus anderen als den im 
dritten Absatz bezeichneten Gründen an der Ausübung der Mitgliedschaft verhindert, 
so kann es für die Dauer der Sitzungsperiode einen Agnaten als Stellvertreter mit 
der Ausübung der Mitgliedschaft betrauen. Die Bestellung des Stellvertreters 
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so
	        
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