817 Die rechtl. Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs. 49
Verantwortung gezogen werden#).
Die dem Monarchen zustehenden persönlichen Ehrenrechte genießt er an und
für sich nicht, insbesondere kommt ihm nicht der gleiche Strafrechtsschutz zu, wie
dem Landesherrn 2). Nach & 7 Apanage-Gesetz besitzt er jedoch das Recht der
Hofhaltung mit der Wirkung, daß die hieraus entstehenden Kosten sowie der
Aufwand für Repräsentation aus der Zivilliste zu bestreiten sind.
s 17. Die rechtliche Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs.
I. Vor der Begründung des badischen Staates standen die Mitglieder der
landesherrlichen Familie dem Landesherrn, sofern sie nicht auf Grund eines
privatrechtlichen Verhältnisses seiner väterlichen oder vormundschaftlichen Gewalt
unterworfen waren, als reichsunmittelbare Personen völlig unabhängig gegen-
über.
Infolge der Ereignisse des Jahres 1806 wurden aus den Reichsunmittelbaren,
soweit dieselben im Gebiete des neu geschaffenen souveränen Staates wohnten,
Untertanen des Großherzogs. Daneben hat sich aber, wie anderwärts so auch
in Baden, mit Rücksicht auf die Eigenschaft des Staates als Erbmonarchie in
Anlehnung an das napoleonische Vorbild die Anschauung alsbald Geltung
verschafft, daß die Mitglieder der Familie, aus welcher der Herrscher hervor-
geht, noch einem besonderen Gewaltsverhältnisse unterstünden, das vom Landes-
herrn in seiner Eigenschaft als Familienhaupt ausgeübt werde ).
Diese Anschauung hat sich seitdem unverändert erhalten, sie ist weder durch
die mit der Verf. Urk. geschehene Einführung des konstitutionellen Prinzips
irgendwie beeinflußt, noch, soweit privatrechtliche Beziehungen in Frage kom-
men, durch das Inkrafttreten des BGB. und seiner Nebengesetze irgendwie be-
schränkt worden.
Die Mitglieder der Großherzoglichen Familie nehmen deshalb im Staate
eine wesentlich andere Stellung ein wie der übrige früher reichsunmittelbare
Adel; andererseits gehen auch ihre Rechtsvorzüge weit über die dem Abdel
verbliebenen Vorteile hinaus
Nicht zu den Mitgliedern der landesherrlichen Familie zählt der Landesherr
selber (vergl. Art. 57 EG. zum BGB.). Nach dem in Baden üblichen amt-
lichen Sprachgebrauch wird jedoch unter der Bezeichnung „Großherzogliche Fa-
milie“" und „Großherzogliches Haus“ der Monarch meistens mitumfaßt. So im
Gesetz vom 15. Februar 1851 (Aufhebung der befreiten Gerichtsstände betr.),
und in der Ldh. VO. vom 13. August 1823 und vom 27. Juli 1885.
II. Was den Umkreis der zur Landesherrlichen Familie gehörenden Personen
angeht, so ist auch für das badische Recht zu unterscheiden zwischen der Groß-
herzoglichen Familie im weiteren und der im engeren Sinn.
Zu ersteren gehören nach § 4 Verf. Urk. alle in der Deklaration vom 4.
Oktober 1817 bezeichneten zur Thronfolge oder zur Uebertragung des Thronfolge-
1) Die gegenteilige Ansicht wird nun auch von Anschütz Verw. Arch. XIV. S. 273 ff. ver-
treten.
2) RStGB. 96, 97, 100.
3) Vgl. hierüber Rehm a. a. O.
Walz, Baden. 4