Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

50 Die Organisation. Der Großherzog. 817 
  
rechtes befähigten Abkömmlinge des ersten Großherzogs, auch wenn sie zugleich 
Mitglieder einer anderen Familie sein sollten, also nicht nur die mit Großherzog 
Karl Friedrich durch ein agnatisches Band verwandten Prinzen und unverheira- 
teten Prinzessinnen, sondern auch diejenigen Prinzessinnen, die durch einen eben- 
bürtigen anerkannten Eheabschluß in eine andere Familie eingetreten sind, ebenso 
die von solchen Prinzessinnen abstammenden männlichen Nachkommen. 
Die Familienzugehörigkeit der verheirateten Prinzessinnen aus Karl Fried- 
richs Mannesstamm sowie diejenige ihrer männlichen Nachkommen äußert sich aber 
nur in der Fähigkeit zur Uebertragung, oder zur Geldmachung des Thronfolge- 
rechts mit den daran sich anknüpfenden Ansprüchen 1). Ein besonderes Unter- 
werfungsverhältnis der oben erwähnten Art hat sich bezüglich dieser Personen 
nicht entwickelt, auch nicht für die Fälle, in denen die Familie, in welche die 
Prinzessin eingetreten, der badischen Staatsgewalt untersteht. Ebensowenig kom- 
men diesen Prinzessinnen und ihren männlichen Nachkommen die den übrigen Mit- 
gliedern der Großherzoglichen Familie gebührenden besonderen Vorzüge zu 2). Die 
Verf. Urk. gibt diesem Unterschiede dadurch einen deutlichen Ausdruck, daß sie der 
Großherzoglichen Familie im Sinne des & 4 in ihren §5. 27 Ziff. 1 und 28 das 
Großherzogliche Haus gegenüberstellt, als die Großherzogliche Familie 
im engeren Sinn. 
Zu dem Großherzoglichen Hause gehören nach den einschlägigen Haus= und 
landesgesetzlichen Bestimmungen 2): 
1. Die ebenbürtige Gemahlin und die Witwe des Großherzoges (Apanage- 
Gesetz § 20); 
2. alle Prinzen und Prinzessinnen, welche aus einer mit Einwilligung des 
Landesherrn eingegangenen ebenbürtigen Ehe in männlicher Linie von Groß- 
herzog Karl Friedrich abstammen; die Prinzessinnen jedoch nur bis zur Vermäh- 
lung mit einem dem Großherzoglichen Hause nicht angehörenden, ebenbürtigen 
Gemahl (Apanage-Gesetz s#§ 23, 15 und 16; §6 der VO. vom 27. Juli 1885 40. 
3. Die Gemahlinnen und Witwen der Prinzen des Großherzoglichen Hauses, 
wenn die Ehe eine ebenbürtige und mit Einwilligung des Großherzogs geschlossene 
ist; die Witwen jedoch nur bis zur etwaigen Wiederverheiratung mit einem außer- 
halb des Großh. Hauses stehenden Gatten (Apanage-Gesetz §# 21—20). 
III. Der Umfang der den Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses oblie- 
genden Pflicht en bestimmt sich beim Abmangel einer näheren hausgesetzlichen 
Regelung im wesentlichen nach dem im Großherzoglichen Hause üblichen Her- 
kommen, das sich zumeist mit den Grundsätzen des gemeinen deutschen Fürsten- 
rechtes deckt 5). 
  
1) Recht auf Führung der Regentschaft, auf die Nutzung der Domänen und auf Bezug der 
Zivilliste oder der Apanage. 
2) Dieselben genießen insbes. auch nicht den privilegierten Strafrechtsschutz der §§ 96 u. 97 
RSt GB. E.d. RG. i. Str. S. 22, S. 141 ff. 
3) Hausges. v. 4. Okt. 1817 Reg. Bl. S. 93. Apanagegesetz v. 21. Juli 1839 Reg. Bl. S. 197; 
Ldh. VO. vom 27. Juli 1885. Standesbeurkundung der Mitgl. d. großh. H. betr. G.u. WO. S. 291. 
4) Ueber andere Verlustgründe der Hausmitgliedschaft vgl. Rehm a. a. O. §§ 26—33. 
5) Eine ausdrückl. Bezugnahme auf das deutsche Fürstenrecht findet sich im § 59 Verf. Urk. 
Vgl. auch die den Gerichten übermittelte aber nicht veröffentlichte All. H. Entschließung vom 13. 
Aug. 1823; mitgeteilt bei Dorner, Bad. R. Pol.G. S. 523 f.
	        
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