Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

52 Die Organisation. Der Großherzog. & 17 
  
Erbgroßherzog wird volljährig bereits mit dem vollendeten 18., die übrigen 
Prinzen mit dem vollendeten 21. Lebensjahr 1). 
2. Sie sind ausgenommen von der Wehrpflicht 2). 
3. Für dieselben gelten besondere Vorschriften hinsichtlich der Einvernahme 
als Zeuge und hinsichtlich der Eidesleistung. 
4. Sie genießen hinsichtlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit 
einen befreiten Gerichtsstand, insofern als die bezüglichen Geschäfte dem Minister 
des Großherzoglichen Hauses übertragen sind 3). 
5. Ueber die Beurkundung des Personenstandes und die 
Eheschließung bestehen auf Grund der reichsrechtlich gegebenen Ermäch- 
tigung für die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses besondere Vorschriften ): 
a) Standesbeamter für das Großherzogliche Haus ist der Minister des Groß- 
herzoglichen Hauses, der die Befugnis besitzt, sich im Verhinderungsfalle durch 
einen anderen öffentlichen Beamten vertreten zu lassen s). 
Ihm obliegt die Führung der für das Großherzogliche Haus bestimmten 
besonderen Geburts-, Sterbe= und Heiratsregister. Die Eintragungen in die 
beiden ersteren Register erfolgen in Form eines amtlichen Vermerks auf Grund 
der dem Standesbeamten zugehenden Mitteilungen über den Geburts= oder 
Sterbefall. Die Eintragungen in das Heiratsregister werden in Form einer dem 
1317 BGB. und dem & 54 des RG. über die Beurkundung des Personen- 
standes entsprechenden Verhandlung bewirkt. Findet die Eheschließung außerhalb 
der Residenzstadt Karlsruhe statt, so kann diese Verhandlung in einer besonderen 
Urkunde aufgenommen werden, die dann in beglaubigter Form in das Heirats- 
register zu übertragen ist. Ueber solche Vorkommnisse, bezüglich deren der 
Minister des Großherzoglichen Hauses nicht zur standesamtlichen Tätigkeit be- 
rufen wird, hat derselbe die bezüglichen Nachweisungen zu sammeln und auf 
Grund deren in den einzelnen Registern Vermerkungen zu machen. 
b) Die Mitglieder des Großherzoglichen Hauses bedürfen zur Eingehung einer 
Ehe der vorg ängigen Einwilligung des Großherzogs, die urkundlich er- 
teilt wird. 
Ein Aufgebot findet nicht statt, auch können sich die Mitglieder des Groß- 
herzoglichen Hauses und ihre Standesgenossen bei der Eheschließung durch Be- 
vollmächtigte vertreten lassen. 
Die Eingehung einer nicht ebenbürtigen Ehe untersteht dem gemeinen Recht, 
jedoch gilt auch für sie das Erfordernis der vorgängigen Einwilligung des Groß- 
herzogs. 
6. Der Gerichtsstand der Mitglieder des Großherzoglichen Hauses be- 
stimmt sich in bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten mit dritten Personen nach dem 
1) Vgl. Apan. Ges. 83§ 5 u. 6. 
2) R. Ges. v. 9. Nov. 1867 betr. die Verpflichtung zum Kriegsdienst § 1. 
3) Ldh. VO. v. 13. Aug. 1823 Reg. Bl. S. 33. J+ 189 FGG. 75 83 GB0O. Eine ausführliche 
Erörterung der hier einschlagenden Fragen gibt Dorner a. a. O. S. 520 
4) RG. über die Beurkundung des Personenstandes v. 6. Febr. 1875 8 72 Reg. Bl. S. 23 und 
die früher angeführten Ldh. V. (Hausgesehh v. 27. Juli 1885. 
5) Vgl. auch DW. für die Stand. B. v. 1. Jan. 1901 § 5.
	        
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