817 Die rechtl. Stellung der Mitglieder der Familie des Großherzogs. 55
der Prinzessinnen beträgt für die Töchter eines Großherzogs 12 000 fl. (20 511 Mk.),
für die übrigen Prinzessinnen 10 000 fl. (17.000 Mk. 1).
b) Die sogen. Sustentationen 2).
Dieselben dienen zur Bestreitung der Unterhalts= und der Erziehungskosten
der elternlosen minderjährigen Kinder eines Großherzoges in dem Falle, daß der
regierende Großherzog die Volljährigkeit erreicht hat 3), ferner der elternlosen,
minderjährigen Kinder apanagierter Prinzen und der vaterlosen Prinzen und
Prinzessinnen, deren Mutter sich wieder verheiratet hat.
Die nähere Bestimmung der Sustentationen liegt in der Hand des Groß-
herzoges. Das Gesetz hat nur gewisse nicht zu überschreitende Grenzen fest-
gesetzt.
c) Das Wittum 9.
Dasselbe erhalten vom Tage des Ablebens ihres Gemahls an:
die Großherzogin-Witwe in der Höhe von jährlich 70 000 fl. (120 000 Mk.) neben
standesgemäßer Wohnung 5);
die Erbgroßherzogin-Witwe, ebenfalls neben einer standesgemäßen Wohnung
in der Höhe von jährlich 30 000 fl. (51 428 Mk. 57 Pfg.);
die Witwe anderer apanagierter Prinzen in der Höhe der Hälfte der vom
verstorbenen Gemahl bezogenen Apanage.
d) Das Nadelgeldy),
welches volljährige, unvermählte Prinzessinnen des Großherzoglichen Hauses
erhalten, falls sie noch nicht in den Bezug einer Apanage getreten sind. Leben
beide Eltern noch, oder lebt noch der Vater, so beträgt das Nadelgeld jährlich
2000 fl. (3428 Mk. 57 Pfg.); lebt nur die Mutter, so kommt es der Hälfte der
Apanage gleich.
e)Beiträge?) zu den Kosten der standesgemäßen Erziehung der über
10 Jahre alten Kinder bis zu deren Volljährigkeit erhalten die im Genusse
eines Wittums stehenden Witwen, nach näherer Bestimmung des Großherzogs
innerhalb einer ziemlich eng gezogenen Schranke. Diese besonderen Beiträge
entfallen für die Großherzogin-Witwe, solange der regierende Großherzog noch
minderjährig ist, da für diese Zeit der Unterhalt der minderjährigen Kinder aus
der Zivilliste zu bestreiten ist.
Als ein malige Leistungen werden entrichtet:
a) Einrichtungsgelder §), die jedem apanagierten Prinzen und
1) Seit der Aufstellung des Staatsvoranschlages für 1888/89 haben die Apanagen des Erb-
großherzogs eine Aufbesserung von 5000 und die der anderen Prinzen und Prinzessinnen eine solche
von 2500 erfahren. Vgl. die Notiz bei Binding a. a. O. S. 96.
2) Ap. Ges. N 8 u. ff. «
3) Solange der reg. Großherzog noch minderjährig ist, entfallen die Kosten des Unterhaltes
und der standesgemäßen Erziehung der Kinder seines Vorgängers auf die Zivilliste. Ap. Ges. 87.
4) Ap. Ges. 88 20 u. ff.
5) Die Wohnung wird vom Staate unterhalten, soweit nicht die einem Mieter oblie-
genden Unterhaltungskosten in Frage kommen. Für die Anschaffung des Mobiliars wird ein
Beitrag geleistet. Der Erbgroßherzogin-Witwe wird ein solcher Beitrag nur gewährt, wenn sie das
Mobiliar des Erbgroßherzogs zu übernehmen rechtlich gehindert ist.
6) Ap. Ges. & 6 Abs. 2.
7) Ap. Ges. § 26 Afs. 2.
8) Ap. Ges. F 4.