Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

56 Die Organisation. Der Großherzog. 817 
  
jeder apanagierten Prinzessin als einmaliger Beitrag zur ersten standesgemäßen 
Einrichtung in der Höhe eines Dritteils der Apanage bezahlt werden. Bei der 
Verheiratung erhalten die Prinzen dieses Drittel auch von der dann eintretenden 
Apanagenerhöhung. 
b) Mitgaben), welche alle Prinzessinnen im Falle einer ebenbürtigen 
mit Einwilligung des Großherzogs abgeschlossenen Ehe erhalten: Töchter des Groß- 
herzogs 40 000 fl. (68571 Mk. 53 Pfg.), die anderen Prinzessinnen 25.000 fl. 
(42857 Mk. 14 Pfg.). 
c) Eine standesgemäße Ausstattung 2), gegeben als Zulage zur Mit- 
gist im Betrag von 15 000 fl. (25714 Mk. 29 Pfg.) bezw. 10 000 fl. (17 142 Mk. 
86 Pfg.). 
In die Mitgabe und Ausstattung ist jedoch der etwaige vorherige Empfang 
von Einrichtungsgeldern einzurechnen. Ferner ist bestimmt, daß Mitgift und 
Ausstattung nur einmal gegeben werden, und daß ihr Empfang bis zum Aus- 
sterben des Mannesstammes alle Ansprüche an das Domanial-Fideikommißvermögen 
und an den Staat ausschließt. 
Ueber die rechtliche Natur der aus dem Apanagegesetze geschuldeten Lei- 
stungen des Staates gilt das gleiche, was oben von der Zivilliste gesagt ist. 
Wenn auch bei ihnen das private Interesse der Empfänger eine etwas stärkere 
Berücksichtigung gefunden hat wie bei der Regelung der Zivilliste, so ist doch 
auch bei ihrer Bewilligung das öffentliche Interesse das überwiegende 3). 
Diesem öffentlich rechtlichen Charakter entspricht es, daß Apanagen, Susten- 
tationen und Wittum nur mit Bewilligung des Großherzogs außerhalb des Landes 
verzehrt werden dürfen, und daß dieselben entweder ganz oder doch zum größeren 
Teil der Beschlagnahme durch Gläubiger entzogen sind 0. 
Die Leistungen des Apanagegesetzes besitzen auch nicht die Eigenschaft einer 
bloß subsidär eintretenden bürgerlich rechtlichen Alimentation. Sie werden viel- 
mehr dargeboten ohne Rücksicht auf die sonstigen Vermögensverhältnisse des Em- 
pfängers und etwaige von demselben in anderer Eigenschaft bezogene öffent- 
lich rechtliche Einnahmen. Dies gilt nicht nur für die Apanagen im engeren 
Sinn, die Nadelgelder und das Wittum, sondern auch für die vom Landesherrn 
kraft seiner obervormundschaftlichen Stellung bestimmten Sustentationen und Bei- 
träge 5). Deshalb werden insbesondere auch nicht etwa die Nutzungen, welche 
einzelnen Mitgliedern des Großherzoglichen Hauses aus dem s. Z. privatrechtlich 
erworbenen Hausfideikommißgute zufließen, bei der Apanagebestimmung u. s. w. 
miteingerechnet. Der im Gesetze (§ 2 Abs. 2) bezüglich der sogen. vier Pfälzer- 
1) Ap.Ges. § 16, F 19. 
2) Ap. Ges. 85 17 u. ff. 
3) Uebereinstimmend hiermit Jellinek, subj.-öff. R. S. 188. Anschütz a. a. O. S. 578 
a. A. Rehm a. a. O. S. 124 u. 345. 
4) Ap. Ges. §§ 13, 14, 24. Diese letztere Beschränkung, welche auch die Nadelgelder umfaßt, 
geht bis zu zwei Dritteilen, im Gegensatz zu der das Ganze umfassenden Beschränkung bei der 
Zivilliste. Die Sustentationen sind der Beschlagnahme völlig entzogen. 
5) Vgl. hierüber die oben angef. Verhdlgen d. I. K. S. 132, wo unter Zurückweisung des Unter- 
sühungscharakters die rechtliche Gleichstellung der Sustentationen mit den Apanagen ausdrücklich 
erklärt wurde. 
 
	        
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