Full text: Das öffentliche Recht der Gegenwart. Band V. Das Staatsrecht des Großherzogtums Baden. (5)

66 Die Organisation. Die Landstände. 8 20 
  
sitzen, das sich nach dem Rechte der Erstgeburt und nach der Linealerbfolge vererbt und 
nach Abzug des Lastenkapitals im Kataster der direkten Staatssteuern auf min— 
destens 200 000 Mark veranschlagt ist 1). 
5. Aus je einem Abgeordneten der drei Hochschulen, die von den ordent- 
lichen Professoren der einzelnen Hochschulen zu wählen sind, ohne daß dieselben 
dabei hinsichtlich der Auswahl an bestimmte besondere Schranken gebunden wären 2). 
Wahlberechtigt sind nur die ordentlichen öffentlichen Professoren, nicht auch die 
Honorarprofessoren. 
6. Aus sechs Abgeordneten, der gesetzlich organisierten Berufskörper- 
schaften von denen drei von den Handelskammern, zwei von der Land- 
wirtschaftskammer und einer von den Handwerkskammern gewählt werden. Auch 
hier gilt bezüglich der Auswahl der Abgeordneten keine besondere Beschränkung s); 
7. Aus zwei Oberbürgermeistern der der Städteordnung unterstehenden Städte ), 
aus einem Bürgermeister einer sonstigen Stadt mit mehr als 3000 Einwohnern 
und aus einem Mitgliede eines der Kreisausschüsse; die Oberbürgermeister und 
der Bürgermeister werden von den Mitgliedern der Stadträte und der Gemeinde- 
räte, das Mitglied des Kreisausschusses von sämtlichen Mitgliedern der Kreisaus- 
schüsse des Landes gewählt; 
8. Aus den vom Großherzog ernannten Mitgliedern. Der Großherzog ist 
verpflichtet, in die erste Kammer zwei höhere richterliche Beamte zu berufen 
und zwar auf die Dauer ihres Amtes. Außerdem steht es ihm frei, für die 
vierjährige Landtagsperiode noch andere Mitglieder, jedoch nicht mehr als sechs, 
ohne Rücksicht auf Stand und Geburt 5) zu ernennen. 
III. Bezüglich der für die erste Kammer vorzunehmenden Wahlen gilt weiter 
folgendes: 
Als Wahlberechtigte können immer nur solche Personen in Betracht kommen, 
die sich im Besitze der badischen Staatsangehörigkeit befinden, im Großherzogtum 
einen Wohnsitz haben, mindestens 25 Jahre alt sind, und bei denen keine der 
in § 35 Verf. Urk. bezeichneten Tatsachen vorliegen 5). 
Die hienach Wahlberechtigten sind, soweit nicht die früher erwähnten Son- 
derbestimmungen entgegenstehen, mit der Zurücklegung des dreißigsten Lebens- 
jahres auch wählbar. Der Umstand, daß der zu Wählende mit der Entrichtung 
der direkten Staats= oder Gemeindesteuer im Rückstand sich befindet (§ 35 Ziff. 4 
1) Verf. Urk. §J 29 Abs. 2. Auch hier erlischt das Recht mit dem Wegfall der Voraussetzung 
der Verleihung. 
2) Verf. Urk. § 27 Ziff. 5; § 32a Abs. 3. Bis zur Novelle des Jahres 1904 konnten als Hochschul- 
vertreter nur die Mitglieder der Hochschulen sowie sonstige Gelehrte und Staatsdiener des Landes 
berufen werden. 
3) Verf. Urk. 9.27 Ziff. 6 und § 3283 Abs. 3, vgl. Glockner a. a. O. S. 89. Eine Landwirt- 
schaftskammer wurde erst durch Ges. v. 28. Sept. 1906 errichtet (G. u. VO#l. S. 445). 
4) Verf. Urk. 327 Ziff. 7. In Betracht kommen dabei auch diejenigen Städte, die sich freiwillig 
der St. Ordg. unterstellt haben. 
5) Verf. Urk. &J 27 Ziff. 8; § 31, 5+ 32 verlangt wird nur der Besitz der badischen Staatsange- 
hörigkeit, Volljährigkeit und männliches Geschlecht. Außerdem darf der zu Ernennende nicht zu- 
gleich der II. K. angehören. Verf. Urk. § 320 Abs. 1. 
6) Es sind diejenigen Tatsachen, die für die Wähler zur II. K. ein Ruhen der Wahlberechtigung 
bewirken. Näheres siehe unter §& 21. Selbstverständlich gelten auch bez. der Wahlen zur I. K. die aus 
*34 RSteE. und aus §49 R. Militär G. v. 2. Mai 1874 abzuleitenden Hinderungsgründe.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.