84 Die Organisation. Die Landstände. 8 24
Der Präsident überwacht die innere Ordnung und die Beobachtung der Geschäfts-
vorschriften, bewilligt das Wort, setzt die Fragen zur Abstimmung fest, spricht das
Resultat der Abstimmung aus und ist das Organ der Kammer im Verhältnis der—
selben zur Regierung und zur anderen Kammer. Er führt die Aufsicht über das Kanzlei-
personal der Kammer, welches, falls es nicht seitens der Regierung zur Verfügung
gestellt wird, vom Präsidenten in Gemeinschaft mit den Sekretären ernannt und von
ihm verpflichtet wird. Er erstattet den Vorschlag über die Wahl des Archivars, übt
die Polizei im ständischen Lokal aus, entscheidet über die Urlaubsgesuche der einzelnen
Ständemitglieder 1) und nimmt bei versammeltem Landtage die Bestellung eines
Stellvertreters nach § 28 Abs. 4 Verf.-Urk., sowie die schriftliche Erklärung des Ver-
zichtes eines Ständegliedes auf die Mitgliedschaft entgegen (§ 39 Abs. 1 Verf.-Urk.).
Bei Verhinderung des Präsidenten tritt der erste und bei dessen Abhaltung der zweite
Vizepräsident an die Stelle des Präsidenten 2).
Die Sekretäre entwerfen die Protokolle, event. unter Zuzug besonders
angestellter Hilfsbeamten, führen die Abstimmungsliste sowie die sonst notwendigen
Verzeichnisse und unterstützen den Präsidenten bei seiner Ueberwachung des Kanzlei-
dienstes 3).
In der Reihe der ständischen Beamten steht an erster Stelle der Archivar,
der von der Kammer auf Grund einer von ihrem Präsidenten aufgestellten Vorschlags-
liste gewählt wird. Er besorgt zugleich die Expeditur und ist auch der Zahlmeister
der Kammer, er hat der Kammer über seine Kassenverwaltung Rechnung abzulegen,
die von einer Kommission zu prüfen, und über deren Ergebnis in öffentlicher Sitzung
der Kammer Vortrag zu erstatten ist. Während die übrigen Kanzleibeamten der
Kammern immer nur „für die Dauer der Versammlung“ angestellt werden, ist das
Amt des Archivars ein ständiges. Der von der Kammer erwählte Archivar wird dann
auch nachträglich vom Großherzoge mit den Beamtenrechten förmlich angestellt und
den Bestimmungen des Beamtengesetzes unterworfen. Solange der Landtag nicht
versammelt ist, untersteht der Archivar der Dienstaufsicht des Ministeriums des Innern.
Die Bezahlung aller ständischen Beamten erfolgt durch die Staatskasse ).
2. Die Gliederung der Kammern. Zur Vorbereitung ihrer Be-
schlüsse bilden die einzelnen Kammern aus ihrer Mitte besondere Kommissionen
oder Ausschüsse. Die zweite Kammer teilt sich zu diesem Zwecke außerdem in fünf
ständige Abteilungen.
Nach den Geschäftsordnungen ist für beide Kammern übereinstimmend die Bil-
dung von vier Kommissionen vorgeschrieben: für das Budget, für die Petitionen,
für Eisenbahnen und Straßen und für die Bibliothek, welch letzterer Kommission in der
zweiten Kammer auch die Besorgung der Angelegenheiten der Geschäftsordnung und
Recht drei Kandidaten für den Präsidentenstuhl zu bezeichnen, aus denen der Großherzog einen
auswählen konnte. Bei der Wahl der Bureaumitglieder entscheidet im allgemeinen die relative
Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Nur für die Wahl des Präsidenten der zweiten Kammer be-
stehen besondere Vorschriften (absolute Majorität mit Stichwahl nach zwei vergeblichen Wahl-
gängen). Gesch. Ordg. I. K. § 8; II. K. § 10 ff.
1) Gesch. O. I. K. § 11 f., § 72 f., § 76, §J 79; II. K. §§ 12, 14, 82, 83, 86, 89.
2) Gesch. O. I. K. F 12.
3) Gesch.O. I. K. §§ 9 f., 67, 73; II. K. §§ 13, 14, 77, 80, 83.
4) Gesch. O. I. K. §§ 72, 74, 75; II. K. § 82 ff. Beamtengesetz § 116.