Metadata : Die Wahl der Arbeitgeberausschüsse und der Angestelltenausschüsse.

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über  die  Lohn-  oder  sonstigen  Arbeitsbedingungen  kann  der  Ausschuß
  gemeinschaftlich  mit  dem  Arbeitgeber  eine  der  bereits  eingerichteten
  Schlichtungsstellen,  also  Gewerbegericht,  Berggewerbegericht,
  Einigungsamt  einer  Innung  oder  Kaufmannzsgericht
(§§  62  bis  74,  82,  84  Gewerbegerichtsgesetz,  5  81  a  Ziffer  4,
§s  81  b  Abs.  1  Ziffer  4  Gew.O.,  §  17  Kaufmannsgerichtsgesetz),
nach  der  durch  die  Art  des  Betriebs  oder  die  Berufsstellung  der
Arbeitnehmer  gegebenen  Zuständigkeit,  oder  auch  eine  auf  freier
Vereinbarung  beruhende  Schlichtungsstelle  (Lohnkommission,  Tarifausschüsse)
  als  Einigungsamt  anrufen.  Oder  es  kann  sich  jeder
Teil,  also  sowohl  der  Ausschuß  wie  der  Arbeitgeber,  zur  Schlichtung
  der  Streitigkeit  an  den  Ausschuß  wenden,  der  nach  §  9  Abf.  2
des  Gesetzes  in  der  Regel  für  jeden  Bezirk  einer  Ersatzkommission
gebildet  ist.

Schon  die  Gewerbeordnung  und  das  preußische  Allgemeine
Berggesetz  sahen  Arbeiterausschüsse  vor.  Obligatorisch  waren  sie
zum  Teil  im  Rahmen  des  Berggesetzes  angeordnet,  während  die
Gewerbeordnung  die  Einrichtung  nur  bei  freier  Zustimmung  der
Arbeitgeber  und  Arbeitnehmer  zuließ.  Auf  Grund  dieser  Vorschriften
  bereits  eingerichtete  Arbeiterausschüsse  übernehmen  ohne
weiteres  die  den  Arbeiterausschüssen  durch  das  Hilfsdienstgesetz
übertragenen  Aufgaben  (vgl.  S.  16).  Soweit  solche  Arbeiterausschüsse
  in  Betrieben,  die  jetzt  Arbeiterausschüsse  haben  müssen,
nicht  bestehen,  sind  sie  einzurichten.  Altere  etwa  freiwillig  vom
Unternehmer  eingerichtete  Angestelltenausschüsse  können  die  Funktionen
  der  jetzt  angeordneten  Angestelltenausschüsse  nicht  übernehmen.


Für  den  Flll,  deß  in  einem  für  den  vaterländischen  Hilfsdienst
  tätigen  Betriebe,  für  den  Titel  VII  der  Gew.O.  gilt
(S.  8,  9)  ein  ständiger  Arbei#erausschuß  weder  nach  der  Gewerbeordnung
  oder  dem  Berggesetz  noch  nach  §  11  des  Gesetzes  über
den  vaterländischen  Hilfsdienst  besteht  (vgl.  S.  11  Anm.  7),  gilt
§  13  Abs.  2  dieses  Gesetzes  (S.  50).

Die  neu  zu  errichtenden  Arbeiter=  und  Angestelltenausschüsse
sind  von  den  volljährigen  Arbeitern  oder  Angestellten  des  Betriebs
  oder  der  Betriebsabteilungen  aus  ihrer  Mitte  in  unmittelbarer
  und  geheimer  Wahl  nach  den  Grundsätzen  der  Verhältniswahl
  zu  wählen.  Die  Verhältniswahl  ist  vorgeschrieben,  „um  alle
Gruppen  und  Organisationen  und  auch  diejenigen,  die  von  dem
Rechte,  sich  zu  koalieren,  keinen  Gebrauch  machen,  in  den  Aus-