Object: Das Völkerrecht.

362 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung. 
daß in seinen Häfen und auf seinen Werften Kriegsschiffe für einen 
der Kriegführenden gebaut, ausgerüstet, bemannt werden; er haftet 
für allen durch diese Schiffe dem Gegner verursachten Schaden, 
wenn er diese Verletzung der Neutralität wissentlich oder fahr- 
lässig geschehen ließ (Alabama-Fall, oben $ 38 II 1). Der Ver- 
kauf von segelfertigen, aber nicht armierten Schiffen an einen 
Kriegführenden durch Angehörige des neutralen Staates dagegen 
braucht von der neutralen Regierung nicht verhindert zu werden. 
3. Der neutrale Staat darf sich nicht selbst an der von einem 
der Kriegführenden ausgeschriebenen Kriegsanleihe beteiligen, braucht 
aber seine Staatsangehörigen an der Beteiligung nieht zu hindern und 
kann daher die Auflegung zur Zeiehnung selnen Börsen gestatten. 
Dies hat z.B. England 1870 bezüglich der von dem Gouver- 
nement de la däfense nationale ausgeschriebenen Kriegsanleihe getan. 
4. Der neutrale Staat darf nieht selbst Kriegslieferungen und 
Kriegsleistungen (etwa Truppentransporte) übernehmen, kann aber 
seinen Angehörigen gestatten, das auf ihre eigene Rechnung und Gefahr 
zu tun. 
Die neutralen Staaten haben häufig, teils durch allgemeine 
Gesetze oder durch besondere für die Dauer des Krieges erlassene 
Ausfuhrverbote (von Kriegsmaterial, Schiffen, Pferden usw.) solche 
Lieferungen und Leistungen zu ‘verhindern sich bemüht; eine 
völkerrechtliche Pflicht dazu besteht aber nicht. Das gilt besonders 
auch von Kohlenlieferungen; der neutrale Staat, der seine Unter- 
tanen an solchen Lieferungen nicht hindert, macht sich eine Ver- 
letzung des Völkerrechts nicht schuldig. 
III. Nach heute feststehendem Rechtssatz ist der Handel der Neu- 
tralen auch in Kriegszeiten frei. Die Staatsangehörigen der neutralen 
Staaten dürfen zu Wasser und zu Lande, nicht nur unter sich, son- 
dern auch mit den Kriegführenden selbst, nieht nur auf neutralem 
Gebiet, sondern aueh auf dem Kriegsschauplatz, Handel treiben. Doch 
unterliegt die Kriegskonterbande (unten IV ) zur See der Wegnahme 
  
verständlich ist damit noch kein neuer Völkerrechtssatz begründet. Vergl. 
de Lapradelle, R.G. XI 531.
	        
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