362 IV.Buch. Die Staatenstreitigkeiten und deren Austragung.
daß in seinen Häfen und auf seinen Werften Kriegsschiffe für einen
der Kriegführenden gebaut, ausgerüstet, bemannt werden; er haftet
für allen durch diese Schiffe dem Gegner verursachten Schaden,
wenn er diese Verletzung der Neutralität wissentlich oder fahr-
lässig geschehen ließ (Alabama-Fall, oben $ 38 II 1). Der Ver-
kauf von segelfertigen, aber nicht armierten Schiffen an einen
Kriegführenden durch Angehörige des neutralen Staates dagegen
braucht von der neutralen Regierung nicht verhindert zu werden.
3. Der neutrale Staat darf sich nicht selbst an der von einem
der Kriegführenden ausgeschriebenen Kriegsanleihe beteiligen, braucht
aber seine Staatsangehörigen an der Beteiligung nieht zu hindern und
kann daher die Auflegung zur Zeiehnung selnen Börsen gestatten.
Dies hat z.B. England 1870 bezüglich der von dem Gouver-
nement de la däfense nationale ausgeschriebenen Kriegsanleihe getan.
4. Der neutrale Staat darf nieht selbst Kriegslieferungen und
Kriegsleistungen (etwa Truppentransporte) übernehmen, kann aber
seinen Angehörigen gestatten, das auf ihre eigene Rechnung und Gefahr
zu tun.
Die neutralen Staaten haben häufig, teils durch allgemeine
Gesetze oder durch besondere für die Dauer des Krieges erlassene
Ausfuhrverbote (von Kriegsmaterial, Schiffen, Pferden usw.) solche
Lieferungen und Leistungen zu ‘verhindern sich bemüht; eine
völkerrechtliche Pflicht dazu besteht aber nicht. Das gilt besonders
auch von Kohlenlieferungen; der neutrale Staat, der seine Unter-
tanen an solchen Lieferungen nicht hindert, macht sich eine Ver-
letzung des Völkerrechts nicht schuldig.
III. Nach heute feststehendem Rechtssatz ist der Handel der Neu-
tralen auch in Kriegszeiten frei. Die Staatsangehörigen der neutralen
Staaten dürfen zu Wasser und zu Lande, nicht nur unter sich, son-
dern auch mit den Kriegführenden selbst, nieht nur auf neutralem
Gebiet, sondern aueh auf dem Kriegsschauplatz, Handel treiben. Doch
unterliegt die Kriegskonterbande (unten IV ) zur See der Wegnahme
verständlich ist damit noch kein neuer Völkerrechtssatz begründet. Vergl.
de Lapradelle, R.G. XI 531.