Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Die wichtigsten Werte, die einer unmittelbaren Schädigung durch den 
Krieg unterliegen, sind: 
1. Leben und Gesundheit, 
2. Sachen, das heißt körperliche Bestandteile des Vermögens 
(Grundstück, Haus, Tiere, bewegliche Habe), 
3. Forderungen (Ansprüche, die als Vermögenswert zu 
rechnen sind). 
Zu diesen Einzelwerten, die geschädigt werden können, kommt nun 
gerade für die Frage des Kriegsschadens ein Gesamtwert in Betracht, der 
zwar nicht äußerlich in die Erscheinung tritt, sich nicht sinnlich wahrnehmbar 
begrenzen läßt, der aber, weil er eine Zusammenfassung aller Vermögens- 
rechte des einzelnen darstellt, Schaden erleiden kann, und besonders durch 
den Krieg allenthalben schwer geschädigt wird. Es ist dies der Inbegriff 
der wirtschaftlichen Beziehungen des einzelnen Bürgers, 
mag man es nun als Vermögen, als Geschäft oder sonstwie bezeichnen. Es 
ist das, was man in Frankreich bei einem Kaufmann den fonds de 
commerce nennt. 
Nimmt man die Person des Geschädigten als Grundlage der Ein- 
teilung, so steht auf der einen Seite der Staat als die öffentlich-rechtliche 
Zusammenfassung des Volkes, mit seinen verschiedenen Erscheinungsformen: 
Reich, Bundesstaaten und Gemeinden. Auf der anderen Seite, bei den 
einzelnen Bürgern unserer Staatsgemeinschaft können wir nach ihrem 
Wohnsitze unterscheiden: Deutsche, die innerhalb des Reiches ansässig sind, 
Deutsche in den Schutzgebieten und Auslandsdeutsche. Neben den Aus- 
landsdeutschen im engeren Sinne, d. h. den im Ausland ansässigen Reichs- 
deutschen, dürfen wir bei dem Kriegsschaden nicht die ehem aligen Deutschen 
vergessen, die zwar ihrer Staatsangehörigkeit nach nicht mehr zum Deut- 
schen Reiche gehören, ihrem Volkstum nach aber noch zu uns zu rechnen 
sind und von unseren Gegnern ohne weiteres zu den Deutschen gerechnet 
werden. 
Nach diesen Einteilungsgrundlagen soll zunächst der Schade dar- 
gestellt werden, der unserem Staat und Volk durch den Krieg erwachsen ist. 
Als#dann soll ein #berblick über den geltenden Rechtszustand und seine ge- 
schichtliche Entwicklung gegeben werden, und im Anschluß daran wird zu 
erwägen sein, ob die bestehenden Vorschriften ausreichen oder nicht. 
Es ist auffallend, daß eine so wichtige Frage nicht nur in all den 
Jahren und Jahrzehnten, die diesem Kriege voraufgegangen sind, so gut wie 
unerörtert geblieben ist, sondern daß auch während dieses Krieges in der 
Hochflut von Büchern und Schriften die Frage des Kriegsschadenersatzes 
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