103
Rechtsverfolgung im Auslande,
. Handelsverträge,
.Finanzverwaltung,
Kreditorganisation.
I O
2. Fürsorge für die im Ausland befindlichen
deutschen Werte.
Bei dem Friedensabschluß mit unseren Gegnern werden wir besonders
aufmerksam prüfen müssen, was die feindlichen Staaten während des
Krieges durch ihre Gesetzgebung und Verwaltung den im Ausland befind-
lichen deutschen Werten angetan haben. Die Antersuchung ist hier um so
schwieriger, als die Beschaffung des Stoffes wegen der durch den Krieg
bebinderten Verbindungen mit dem feindlichen Auslande erschwert ist. Es
handelt sich hier um eine große Zahl von gesetzlichen Vorschriften und Ver-
waltungsmaßnahmen, insbesondere um Moratorien, Beschlagnahmen,
Zwangsverwaltungen, Zwangsliquidationen und um die Fülle von Völker-
rechtsverletzungen, aus denen unmittelbar Schadenersatzansprüche er-
wachsen sind.
Wie hat man es 1871 gemacht?
Wichtig ist zunächst, daß man damals von jeder Verfolgung im einzel-
nen abgesehen und allen Ersatz im Rahmen der allgemeinen Kriegsent-
schädigung erboben hat. Das ist aus verschiedenen Gründen von Wert.
Solches Verfahren erspart die Nachprüfung und Beweisaufnahme für den
einzelnen Fall, führt zu schneller Erledigung und läßt den Gegner nicht er-
kennen und empfinden, was er für die in seinem Machtbereiche befindlichen
Werte von Bürgern des siegreichen Staates zu entrichten hat. Kommt es zu
einer besonderen Berechnung des Kriegsschadens für das im feindlichen Aus-
land angelegte oder beschlagnahmte deutsche Vermögen sowie für das der
Auslandsdeutschen, und werden gar nach Friedensschluß hier im Rechtswege
Ersatzansprüche geltend gemacht, so ergibt das allzuleicht neue Reibungs-
flächen und leicht entzündliche Berührungspunkte, die man gerade in der
ersten Zeit nach einem Friedensschluß vermeiden sollte. Auch ist, wie schon
mehrfach erwähnt, die Rechtsverfolgung im feindlichen Ausland überhaupt
schwierig und wird in der ersten Zeit nach dem Ende des Krieges besonders
erschwert sein.
Es ist also eine Forderung politischer Klugheit und Zweckmäßigkeit,
möglichst von der Geltendmachung einzelner Kriegsschadenersatzansprüche ab-