Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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erschwert haben. Je einfacher und rechtlicher die Verhältnisse dabei auf 
unserer Seite liegen, um so mehr müssen wir darauf dringen, daß unsere 
Gegner ihre ebenso völkerrechtswidrigen wie törichten Maßregeln nicht nur 
aufheben, sondern auch für den durch sie bewirkten Schaden einstehen. 
Außer solchen, auf unmittelbaren Schadenersatz gerichteten Verein- 
barungen wird man im Friedensvertrag noch mancherlei ausbedingen müssen, 
was den Deutschen nützen kann. 
Eine einfache, sicher aber sehr erwünschte Vergünstigung wäre die Ge- 
währung freier Fahrt für die Deutschen, die zur Regelung ihrer Vermögens- 
angelegenheiten nach Feindesland persönlich fahren oder einen Vertreter ent- 
senden müssen. Auch wäre freie Fracht für die Rückschaffung deutschen 
Privateigentums nach dem Inland auszubedingen. 
In ihrer Bedeutung nicht zu unterschätzen ist auch eine Vorschrift, die 
dem Strafrecht gilt. 
Der Frankfurter Frieden hat im Artikeb 2 Abs. 2 den Bewohnern der 
abgetretenen Gebiete Straflosigkeit für die während des Krieges begangenen 
politischen und militärischen Handlungen ausbedungen. Es ist dagegen keine 
Bestimmung darüber getroffen worden, wie es mit der Behandlung der nach 
dem feindlichen Ausland zurückkehrenden Angehörigen des gegnerischen 
Staates zu halten sei. 
In dem Friedensschlusse, der uns jetzt bevorsteht, wird man unter allen 
Amständen deutscherseits darauf dringen müssen, daß den zurückkehrenden 
Deutschen volle Straflosigkeit wegen aller vor dem Kriege und während des 
Krieges begangenen Handlungen gewährt werde, soweit es sich nicht etwa 
um Vergehen gegen das allgemeine Strafrecht handelt. Man wird aller- 
dings auch bezüglich dieses Punktes — allgemeines Strafrecht — besonders 
vorsichtig sein müssen, wie die Verfolgung von Deutschen in Rußland wegen 
ihrer Mitgliedschaft des Flottenvereins lehrt, denn man hat sich feindlicherseits 
nicht selten bemüht, aus politischen Handlungen Verletzungen des Landes- 
strafrechts herzuleiten. 
Besonders wichtig ist diese strafrechtliche Frage für die Deutschen, die 
neben ihrer Reichsangehörigkeit noch das Bürgerrecht eines der feindlichen 
Staaten besessen haben. Diese, gar nicht seltenen Fälle doppelter Staats- 
angehörigkeit dürfen im Friedensvertrag nicht vergessen werden. 
Aus Kreisen der Auslandsdeutschen ist vielfach der Wunsch laut ge- 
worden, es möge durch den Friedensschluß das Ausweisungsrecht 
der feindlichen Staaten eingeschränkt, zum mindesten gesetzlich geregelt 
werden. 
Man hat nach Ausbruch des Krieges geseben, wie unsicher das gesamte 
Fremdenrecht unserer Zeit noch ist, und vielleicht kann es als eine
	        
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