Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

114 
darf an seinem eigenen Wohnort klagen, und der 
Schuldner muß den Gerichtsstand des Gläubigers 
aufsuchen. Gegenüber dem geltenden Recht, das immer noch als all- 
gemeinen Gerichtsstand den Wohnsitz des Schuldners bestimmt, hat sich der 
Rechtsverkehr dadurch geholsen, daß er die Zuständigkeit durch Verein- 
barung nach dem Wohnsitz des Gläubigers zu bestimmen sucht. 
Sollte es nicht an der Zeit sein, einen Rechtssatz aufzugeben, für den 
man keinen inneren Grund sagen kann, und der offensichtlich von dem 
lebendigen Verkehr nicht mehr beachtet, sondern in sein Gegenteil verkehrt 
wird? 
Damit hätten wir zugleich die Lösung der hier in Rede stehenden Frage 
gewonnen. 
Wenn man völkerrechtlich wie innerstaatlich bestimmt, daß der all- 
gemeine Gerichtsstand für eine Forderung der Wohnsitz des Gläubigers sei, 
dann hat der deutsche Gläubiger eines ausländischen Schuldners gewonnen, 
was er braucht. Er kann dann in Deutschland klagen. Freilich müßte 
weiterhin in dem Friedensvertrag ausbedungen werden, in welcher Weise 
rteile deutscher Gerichte im Auslande vollstreckbar sind. Hierfür bestehen 
ja in den Staatsverträgen zwischen einzelnen Staaten bereits Anhalts- 
punkte. 
Es würde für den gesamten Handelsverkehr Deutschlands eine unend- 
liche Erleichterung bedeuten, wenn diese beiden Grundsätze: 
Gerichtsstand am Wohnsitz des Gläubigers 
und 
Vollstreckbarkeit deutscher AUrteile im Auslande 
gegenüber allen uns feindlichen Staaten — natürlich auch gegenüber den 
neutralen und verbündeten — Anerkennung fänden. Gegenseitigkeit müßte 
gewährt werden, würde aber für den deutschen Handel kaum eine Schwierig- 
keit bedeuten. Daß diejenigen Streitigkeiten, bei denen ein Deutscher als 
Schuldner beteiligt ist, dann durch die ausländischen Gerichte entschieden 
werden könnten, wäre zum mindesten dann unschädlich, wenn das Verfahren 
zur Erwirkung des Vollstreckungsurteils mit den genügenden Sicherungen 
ausgestattet wäre. Zudem würde immer noch die Möglichkeit bestehen, durch 
Vereinbarung bei Abschluß des Geschäftes entweder die inländische Zu- 
ständigkeit zu bestimmen oder, was gerade bei Handelssachen vorkommt, 
ein Schiedsgericht auszumachen. 
Vielleicht ließe sich alsdann die Grundlage für einen weiteren Fort- 
schritt des Rechts noch dadurch schaffen, das man für die Entscheidung 
gewisser Streitfragen einen obersten Gerichtshof ein- 
setzt, der gemeinsam für alle Staaten die völkerrechtlichen Grundfragen zu
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.