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braucht wurde, hat durch den Krieg einen Aufschwung erfahren, der zum
Teil über die besten Zeiten friedlicher Blüte weit hinausgegangen ist. Nur
einzelne Erwerbszweige haben schwer unter dem Kriege gelitten, so ins-
besondere die Luxusindustrie, das Baugewerbe und der Haus- und Grund-
besitz sowie die auf das Ausland angewiesenen Gewerbe.
Wertverschiebung — das ist das Kennzeichen der wirtschaftlichen Wir-
kung, die der Krieg auf Deutschland ausgeübt hat.
Gelingt es, eine ausreichende Kriegsentschädigung zu erhalten, so
werden alle wirtschaftlichen Kriegsschäden leicht überwunden werden. Wir
müssen aber auch für den Fall gerüstet sein, daß aus irgendwelchen Gründen
eine ausreichende Kriegsentschädigung von unserem Gegner nicht zu er-
langen ist. Würde dieser Fall eintreten, dann wären wir infolge des
Krieges mit einer harten Last beschwert. Wie groß sie sein würde, hat der
erste Teil dieser Schrift darzulegen versucht. ·
Erhalten wir keine ausreichende Kriegsentschädigung von unseren
Feinden, so wird die Steuerkraft des Landes die Quelle sein, aus der in
erster Reihe Ersatz fließen muß. Da wird denn die Frage nach der rich-
tigen Verteilung der Steuerlasten noch viel wichtiger, als sie bisher schon
gewesen ist.
In erster Reihe stehen hier Wehrbeitrag und Besitzsteuer.
Man wird zu prüfen haben, ob und wie diese beiden Gesetze mit Rücksicht
auf die durch den Krieg veränderten Verhältnisse zu ändern sind. Bei dem
Wehrbeitragsgesetz möchte es billig erscheinen, daß man, soweit der Wehr-
beitrag noch nicht gezahlt ist, die veränderten Verhältnisse zugrunde legt
und die durch den Krieg herbeigeführten Verluste, andererseits aber auch
die Gewinne in Ansatz bringt. Es wird dabei dem Geist der Zeit ent-
sprechen, wenn man im ersteren Fall nur auf Antrag des Steuerpflichtigen
die Ermäßigung gewährt, bei Erhöhung von Einkommen und Vermögen
aber in jedem Fall den Beitrag nachfordert.
Von verschiedenen Seiten hat man die Einführung einer besonderen
Kriegszuwach'ssteuer oder Kriegsgewinnsteuer gefordert
und inzwischen hat sich auch schon das Reich der Frage angenommen.
Im Grunde bedeutete solche Steuer nur eine zeitliche Verschiebung für das
bereits bestehende Besitzsteuergesetz. Wenn der Krieg noch lange dauert und
die Friedensverhandlungen, was wahrscheinlich ist, auch geraume Zeit in
Anspruch nehmen, würde der Zeitpunkt der ersten Besitzsteuererhebung fast
herangekommen sein. Man wird grundsätzlich wohl das Besitzsteuergesetz
der Regelung zugrunde legen können, und wird nur noch nachzuprüfen haben,
einmal, ob dieses Gesetz in seinen einzelnen Bestimmungen den inzwischen
veränderten Verhältnissen entspricht, zweitens, ob es allen Versuchen zur