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3. Ansprüche gegen feindliche Staaten oder deren Angehörige aus
Verletzungen des in den feindlichen Staaten geltenden Rechts.
4. Ansprüche aus Völkerrechtsverletzungen.
In den Fällen 1 und 2 bestehen Ansprüche gegen den eigenen Staat,
im Falle 3 kann der geschädigte Deutsche Ansprüche innerhalb des feindlichen
Staates geltend machen, im Falle 4 kann nur das Reich nach Völkerrecht
gegen die feindlichen Staaten vorgehen.
II.
Eine Regelung des Kriegsschadenersatzes über den vorgenannten
Amfang hinaus bedeutet nicht einen Gnadenakt, sondern entspricht den An-
forderungen des „richtigen Rechts.“
III.
In erster Reihe müßte versucht werden, den Kriegsschaden Deutschlands
aus einer von den Feinden zu zahlenden Kriegsentschädigung zu entnehmen.
Man muß aber von vornherein damit rechnen, daß dieser Weg nicht
zu einem vollständigen Ersatz alles Kriegsschadens führen könnte und muß
deshalb darauf bedacht sein, den Ausgleich mit anderen Mitteln vor-
zubereiten.
IV.
In erster Reihe sollte man nicht auf Ersatz in Geld hinwirken, sondern
die vorhandenen Arbeitskräfte in ihrer weiteren Entwicklung zu fördern
suchen. Hier kommen vor allem in Betracht Kreditwesen, die allgemeine
Finanzverwaltung des Staates, mit Bezug auf den ausländischen Verkehr
auch die Handelsverträge und die Verbesserung der Rechtsverfolgung für
die Deutschen im Auslande.
V
Sofern mit den verfügbaren Mitteln nicht aller Kriegsschaden ausge-
glichen werden kann, sollte sich die Rangordnung bestimmen
1. nach dem Wert, den der Kriegsschaden im Einzelfall als Opfer für
Zwecke der Gesamtheit gehabt hat,
2. danach, was der Geschädigte für die Gesamtheit bedeutet,
3. nach dem Grade der Hilfsbedürftigkeit.
VI.
Die Auslandsdeutschen — nach Möglichkeit auch die ehemaligen Deut-
schen — sollten nach denselben Grundsätzen behandelt werden, wie die Deut-
schen im Inland.