Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

126 
3. Ansprüche gegen feindliche Staaten oder deren Angehörige aus 
Verletzungen des in den feindlichen Staaten geltenden Rechts. 
4. Ansprüche aus Völkerrechtsverletzungen. 
In den Fällen 1 und 2 bestehen Ansprüche gegen den eigenen Staat, 
im Falle 3 kann der geschädigte Deutsche Ansprüche innerhalb des feindlichen 
Staates geltend machen, im Falle 4 kann nur das Reich nach Völkerrecht 
gegen die feindlichen Staaten vorgehen. 
II. 
Eine Regelung des Kriegsschadenersatzes über den vorgenannten 
Amfang hinaus bedeutet nicht einen Gnadenakt, sondern entspricht den An- 
forderungen des „richtigen Rechts.“ 
III. 
In erster Reihe müßte versucht werden, den Kriegsschaden Deutschlands 
aus einer von den Feinden zu zahlenden Kriegsentschädigung zu entnehmen. 
Man muß aber von vornherein damit rechnen, daß dieser Weg nicht 
zu einem vollständigen Ersatz alles Kriegsschadens führen könnte und muß 
deshalb darauf bedacht sein, den Ausgleich mit anderen Mitteln vor- 
zubereiten. 
IV. 
In erster Reihe sollte man nicht auf Ersatz in Geld hinwirken, sondern 
die vorhandenen Arbeitskräfte in ihrer weiteren Entwicklung zu fördern 
suchen. Hier kommen vor allem in Betracht Kreditwesen, die allgemeine 
Finanzverwaltung des Staates, mit Bezug auf den ausländischen Verkehr 
auch die Handelsverträge und die Verbesserung der Rechtsverfolgung für 
die Deutschen im Auslande. 
V 
Sofern mit den verfügbaren Mitteln nicht aller Kriegsschaden ausge- 
glichen werden kann, sollte sich die Rangordnung bestimmen 
1. nach dem Wert, den der Kriegsschaden im Einzelfall als Opfer für 
Zwecke der Gesamtheit gehabt hat, 
2. danach, was der Geschädigte für die Gesamtheit bedeutet, 
3. nach dem Grade der Hilfsbedürftigkeit. 
VI. 
Die Auslandsdeutschen — nach Möglichkeit auch die ehemaligen Deut- 
schen — sollten nach denselben Grundsätzen behandelt werden, wie die Deut- 
schen im Inland.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.