IV.
Wortlaut der wichtigsten Rechtsvorschriften
über Kriegsschäden.
A. Preußen.
Allgemeines Landrecht.
§ 73. Ein jedes Mitglied des Staates ist, das Wohl und die Sicherheit
des gemeinen Wesens, nach dem Verhältnisse seines Standes und Vermögens,
zu unterstützen verpflichtet.
§ 74. Einzelne Rechte und Vorteilk der Mitglieder des Staates müssen
den Rechten und Pflichten zur Beförderung des gemeinschaftlichen Wohls,
wenn zwischen beiden ein wirklicher Widerspruch (Kollision) eintritt, nachstehen.
§ 75. Dagegen ist der Staat denjenigen, welcher seine besonderen Rechte
und Vorteile dem Wohle des gemeinen Wesens aufzuopfern genötigt wird, zu
entschädigen gehalten.
Instruktion für die durch die Edikte vom 27. Oktober 1810 und
7. September 1811 angekündigte Generalkommission .. Vom 9. 7.
1812. GS. 130.
§9. Die Kommission hat genau darauf zu achten, daß nur Kriegsschulden
ganzer Provinzen, Kreise und Kommunen ausgemittelt und festgesetzet werden.
Der Anspruch eines Individui wegen Kriegsschäden und Lasten, an
eine Kommune, einen Kreis oder eine Provinz, kann nur dann als ein Gegen-
stand der näheren Untersuchung und Entscheidung der Kommission angesehen
werden, wenn er entweder aus dem Auftrage einer kompetenten Behörde ent-
standen oder eine nützliche Verwendung für den Kreis, die Kommune oder die
Provinz zu erweisen ist.
Einer nützlichen Verwendung wird gleich geachtet, wenn das Privateigen-
thum des einzelnen durch feindliche Behörden oder Truppen in Requisition ge-
setzt worden, weil dabei anzunehmen ist, daß die Erfüllung der Requisition,
Plünderungen oder Brandschatzungen abgewandt habe.
Alle anderen Ansprüche, die aus Kriegsbeschädigungen und Lasten aller
Art entspringen, werden als Kriegszufälle von der Vergütung ausgeschlossen.