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Edikt wegen Vergütung der Leistungen während des jetzt
beendigten Krieges.
Vom 3. Juni 1814.
(GE. 49.)
Aus der Einleitung:
Wir haben gleichwohl dabei erwogen, daß eine Ausgleichung aller Kriegs-
schäden und Lasten nicht geschehen kann, indem nicht allein der durch den bis-
herigen außerordentlichen Kriegszustand so sehr veränderte Werth aller Gegen-
stände, die Ausmittelung des Schadens unmöglich macht, sondern es auch ganz
der Gerechtigkeit zuwider seyn würde, einem Theile Unserer Unterthanen neue
und beträchtliche Lasten aufzulegen, um dadurch einen Entschädigungsfonds
für den andern, der durch Zufall und Unglück mehr gelitten hat, zu gewinnen.
Dagegen wollen Wir dasjenige, was von allen Lieferungspflichtigen, auf
Befehl der dazu autorisirten Behörden, an verkäuflichen Naturalien für den
Dienst der Armeen unentgeltlich geliefert, und also als ein, Unsern Kassen ge-
leisteter Vorschuß zu betrachten ist, als Schuld derselben anerkennen, und nach
billigen Preisen successive erstatten.
6.
a) Kriegsschäden. 1. alle Kriegsschäden, veranlaßt durch Brand, Plün-
derung, Fouragirung, in Feldern und Scheunen, Wegtrei-
bung des Viehes und dergleichen. Diejenigen Orter und In-
dividuen, welche durch diese Kriegsübel besonders gelitten
haben, und die sich ohne außerordentliche Beihülfe nicht
retabliren können, sind von den Regierungen nach zuvoriger
gehöriger Untersuchung der Sache und Feststellung der
Schadenstände Unserm Finanz-Minister anzuzeigen, dem-
selben sind Vorschläge zu machen, wie diesen Verunglückten
nach den Ortsverhältnissen und andern Umständen am
besten und schleunigsten geholfen werden kann, und derselbe
hat Uns darüber mit Berücksichtigung der disponiblen Geld-
und andern Fonds Vorschläge zu machen;
b) Ein- 2. die Natural-Einquartierung, weil diese jederzeit eine
quartierung. unzertrennliche Folge des Kriegszustandes, und in der Regel
als eine Kommunallast anzusehen ist, weil die Staatsfonds
ohne neue Steuern eine Vergütung nicht verstatten, und weil
darüber von den meisten gehörig justifizirte Liquidationen
nicht vorgelegt werden können, mithin die Vergütung nur
theilweise und zufällig seyn würde;
C) Hand- und 3. alle Natural-, Hand- und Spanndienste, weil es gleich-
Spanndienste. falls dazu an den nöthigen Geldmitteln fehlt, und weil die-
· jenigen, welche die letzteren geleistet haben, vom wirklichen
Militairdienst befreit gewesen sind.
A. H. Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831.
(G. 1831, 255.)
Da Ich im Berichte des Staatsministeriums vom 16. v. M. die für die Ge-
xichte abgefaßte Belehrung, über den in vorgekommenen einzelnen Fällen