Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Edikt wegen Vergütung der Leistungen während des jetzt 
beendigten Krieges. 
Vom 3. Juni 1814. 
(GE. 49.) 
Aus der Einleitung: 
Wir haben gleichwohl dabei erwogen, daß eine Ausgleichung aller Kriegs- 
schäden und Lasten nicht geschehen kann, indem nicht allein der durch den bis- 
herigen außerordentlichen Kriegszustand so sehr veränderte Werth aller Gegen- 
stände, die Ausmittelung des Schadens unmöglich macht, sondern es auch ganz 
der Gerechtigkeit zuwider seyn würde, einem Theile Unserer Unterthanen neue 
und beträchtliche Lasten aufzulegen, um dadurch einen Entschädigungsfonds 
für den andern, der durch Zufall und Unglück mehr gelitten hat, zu gewinnen. 
Dagegen wollen Wir dasjenige, was von allen Lieferungspflichtigen, auf 
Befehl der dazu autorisirten Behörden, an verkäuflichen Naturalien für den 
Dienst der Armeen unentgeltlich geliefert, und also als ein, Unsern Kassen ge- 
leisteter Vorschuß zu betrachten ist, als Schuld derselben anerkennen, und nach 
billigen Preisen successive erstatten. 
6. 
a) Kriegsschäden. 1. alle Kriegsschäden, veranlaßt durch Brand, Plün- 
derung, Fouragirung, in Feldern und Scheunen, Wegtrei- 
bung des Viehes und dergleichen. Diejenigen Orter und In- 
dividuen, welche durch diese Kriegsübel besonders gelitten 
haben, und die sich ohne außerordentliche Beihülfe nicht 
retabliren können, sind von den Regierungen nach zuvoriger 
gehöriger Untersuchung der Sache und Feststellung der 
Schadenstände Unserm Finanz-Minister anzuzeigen, dem- 
selben sind Vorschläge zu machen, wie diesen Verunglückten 
nach den Ortsverhältnissen und andern Umständen am 
besten und schleunigsten geholfen werden kann, und derselbe 
hat Uns darüber mit Berücksichtigung der disponiblen Geld- 
und andern Fonds Vorschläge zu machen; 
b) Ein- 2. die Natural-Einquartierung, weil diese jederzeit eine 
quartierung. unzertrennliche Folge des Kriegszustandes, und in der Regel 
als eine Kommunallast anzusehen ist, weil die Staatsfonds 
ohne neue Steuern eine Vergütung nicht verstatten, und weil 
darüber von den meisten gehörig justifizirte Liquidationen 
nicht vorgelegt werden können, mithin die Vergütung nur 
theilweise und zufällig seyn würde; 
C) Hand- und 3. alle Natural-, Hand- und Spanndienste, weil es gleich- 
Spanndienste. falls dazu an den nöthigen Geldmitteln fehlt, und weil die- 
· jenigen, welche die letzteren geleistet haben, vom wirklichen 
Militairdienst befreit gewesen sind. 
A. H. Kabinettsorder vom 4. Dezember 1831. 
(G. 1831, 255.) 
Da Ich im Berichte des Staatsministeriums vom 16. v. M. die für die Ge- 
xichte abgefaßte Belehrung, über den in vorgekommenen einzelnen Fällen
	        
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