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35. Die Fürsorge für solche Personen, welche genötigt waren, ihren Wohn-
sitz zu verlassen und sich an ihrem Aufenthaltsorte keinen ausreichenden Erwerb
verschaffen können, insbesondere Angehörige freier Berufe, bleibt besonderen
Maßnahmen der Minister des Innern und der Finanzen vorbehalten.
IV. Gültigkeit dieser Anweisung für Westpreußen.
36. Auf die vorläufige Kriegsschadenermittelung und die Gewährung von
Vorentschädigungen in den vom Kriege unmittelbar berührten Landesteilen der
Provinz Westpreußen finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe
Anwendung, daß an die Stelle der Kriegshilfskommission der Provinzialaus-
schuß tritt, zu dessen auf diese Angelegenheiten sich erstreckenden Beratungen
die Regierungspräsidenten zuzuziehen sind.
Berlin, den 18. Januar 1915.
Königliches Staatsministerium.
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz.
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Kühn.
Verordnung, betreffend die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg
zerstörten Ortschaften in der Provinz Ostpreußen. Vom 19. Januar 1915.
G. S. 1915, 7.
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen,
nach dem Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Artikels 63 der
Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 für den
Umfang der Provinz Ostpreußen, was folgt:
§ 1. Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frank.
furt a. M., vom 28. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 273) und das Gesetz wegen
Abänderung des § 13 des vorbenannten Gesetzes vom 8. Juli 1907 (Gesetzsamml.
S. 259) können für den Bezirk derjenigen Städte sowie derjenigen Land-
gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern, welche von der Zerstörung durch die
Kriegsereignisse betroffen worden sind, durch den Oberpräsidenten unter Zu-
stimmung des Provinzialrats eingeführt werden.
§ 2. Durch die Bauordnungen kann insbesondere geregelt werden:
1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke;
2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, für welche
die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim Betriebe durch
Verbreitung übeler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhnliches
Geräusch, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft
oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind;
3. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohn-
zwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen oder anderen
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten, sowie die einheit-
liche Gestaltung des Straßenbildes.
§ 3. Sofern die bauliche Entwickelung es erfordert, sollen die Bau-
ordnungen für die Ausführung der Wohngebäude, besonders hinsichtlich der