Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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35. Die Fürsorge für solche Personen, welche genötigt waren, ihren Wohn- 
sitz zu verlassen und sich an ihrem Aufenthaltsorte keinen ausreichenden Erwerb 
verschaffen können, insbesondere Angehörige freier Berufe, bleibt besonderen 
Maßnahmen der Minister des Innern und der Finanzen vorbehalten. 
IV. Gültigkeit dieser Anweisung für Westpreußen. 
36. Auf die vorläufige Kriegsschadenermittelung und die Gewährung von 
Vorentschädigungen in den vom Kriege unmittelbar berührten Landesteilen der 
Provinz Westpreußen finden die vorstehenden Vorschriften mit der Maßgabe 
Anwendung, daß an die Stelle der Kriegshilfskommission der Provinzialaus- 
schuß tritt, zu dessen auf diese Angelegenheiten sich erstreckenden Beratungen 
die Regierungspräsidenten zuzuziehen sind. 
Berlin, den 18. Januar 1915. 
Königliches Staatsministerium. 
Delbrück. Beseler. v. Breitenbach. Sydow. v. Trott zu Solz. 
Frhr. v. Schorlemer. Lentze. v. Loebell. Kühn. 
Verordnung, betreffend die Förderung des Wiederaufbaues der durch den Krieg 
zerstörten Ortschaften in der Provinz Ostpreußen. Vom 19. Januar 1915. 
G. S. 1915, 7. 
Wir Wilhelm, von Gottes Gnaden König von Preußen usw., verordnen, 
nach dem Antrag Unseres Staatsministeriums, auf Grund des Artikels 63 der 
Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat vom 31. Januar 1850 für den 
Umfang der Provinz Ostpreußen, was folgt: 
§ 1. Das Gesetz, betreffend die Umlegung von Grundstücken in Frank. 
furt a. M., vom 28. Juli 1902 (Gesetzsamml. S. 273) und das Gesetz wegen 
Abänderung des § 13 des vorbenannten Gesetzes vom 8. Juli 1907 (Gesetzsamml. 
S. 259) können für den Bezirk derjenigen Städte sowie derjenigen Land- 
gemeinden mit mehr als 2000 Einwohnern, welche von der Zerstörung durch die 
Kriegsereignisse betroffen worden sind, durch den Oberpräsidenten unter Zu- 
stimmung des Provinzialrats eingeführt werden. 
§ 2. Durch die Bauordnungen kann insbesondere geregelt werden: 
1. die Abstufung der baulichen Ausnutzbarkeit der Grundstücke; 
2. die Ausscheidung besonderer Ortsteile, Straßen und Plätze, für welche 
die Errichtung von Anlagen nicht zugelassen ist, die beim Betriebe durch 
Verbreitung übeler Dünste, durch starken Rauch oder ungewöhnliches 
Geräusch, Gefahren, Nachteile oder Belästigungen für die Nachbarschaft 
oder das Publikum überhaupt herbeizuführen geeignet sind; 
3. der Verputz und Anstrich oder die Ausfugung der vornehmlich Wohn- 
zwecken dienenden Gebäude und aller von Straßen, Plätzen oder anderen 
öffentlichen Verkehrsflächen aus sichtbaren Bauten, sowie die einheit- 
liche Gestaltung des Straßenbildes. 
§ 3. Sofern die bauliche Entwickelung es erfordert, sollen die Bau- 
ordnungen für die Ausführung der Wohngebäude, besonders hinsichtlich der
	        
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