Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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behalilich des Rechts des Schiffs-Eigenthümers zum Nachweise eines 
höheren Werthes: — nach der anliegénden Tax-Skala; 
b) bei Ladungen der Werth, welchen dieselben mit Zurechnung der 
dafür bezahlten Seeversicherungs-Prämie am Einschiffungsorte zur 
Zeit des Abganges des Schiffes gehabt haben. 
83. 
Den Rhedern, Ladungs-Eigentümern und Schiffsbesatzungen werden die 
nachstehend bezeichneten Ausgaben und Verluste, soweit dieselben durch die 
Aufbringung der Schiffe oder die Wegnahme der Ladungen erweislich er- 
wachsen sind, ersetzt:t 
Hafengelder, Gerichts- und Notariatskosten, sowie ähnliche baare Aus- 
lagen, Verlust an Schiffsproviant, Aufwendungen für den Unterhalt 
oder die Heimsendung der Schiffe, Ladungen und Besatzungen, die für 
die Versicherung der Schiffe gegen Seegefahr erweislich bezahlten, auf 
die Dauer der Wegnahme fallenden Prämien, die verdiente Distanz- 
fracht der nicht mit Ladung zurückgegebenen Schiffe, die Heuer der Be- 
satzungen für die Zeit ihrer Gefangenhaltung und die Verluste an der 
Habe derselben. Der Werth dieser Habe wird hierbei 
a) für einen Schiffsführer auf 400 Thlr., 
b) für einen Steuermann auf 200 Thlr., 
)für einen Untersteuermann, Bootsmann, Zimmermann oder 
anderen Seemann gleichen Ranges auf 150 Thlr., 
d) für jeden sonstigen Schiffsmann auf 100 Thlr. 
angenommen. « 
"-« « 84. 
Die nach Maßgabe dieses Gesetzes zu leistende Entschädigung für Schiff, 
Fracht oder Ladung tritt für die Schiffsgläubiger an Stelle desjenigen, zu 
dessen Ersatz sie bestimmt ist. 
5. 
Für Verluste, welche durch Versicherung gegen Kriegsgefahr gedeckt sind, 
wird, außer dem Ersatz der gezahlten Versicherungsprämie, Entschädigung 
nicht gewährt. 
Artikel ll. 
Aus der im Artikel I. erwähnten Kriegs-Entschädigung wird ferner den 
Rbedern# derjenigen Deutschen Kauffahrteischiffe, welche durch feindliche Be- 
ohung in außerdeutschen Häfen zurückgehalten oder zum Einlaufen in solche 
Häfen genöthigt worden sind, für die Dauer ihres gezwungenen Aufenthalts. 
Ersatz der ihnen erwachsenen baren Auslagen für Heuer (ausschließlich 
Kap aken) geleistet. und außerdem Entschädigung für den Unterhalt der Be- 
satzung nach den von der Liquidations-Kommission (Art. III) festzustellenden. 
Grundsätzen gewährt. 
Artikel III. 
Über die nach Maßgabe der vorstehenden Bestimmungen zu gewährende- 
Entschädigung wird für jeden einzelnen Fall durch eine aus 6 Mitgliedern 
und 4 Stellvertretern bestehende Liquidations-Kommission endgültig ent- 
HHieden. Die Kommission wird vom Bundesrat ernannt. Sie wählt ihren 
orsitzenden und einen Stellvertreter desselben aus der Zahl ihrer Mitglieder.
	        
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