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doch sollen auch die entsprechenden Klassen beim „Englischen Lloyd“,
dem „Registre maritime“, den amerikanischen und anderen anerkann-
ten Klassifikations-Gesellschaften von Gültigkeit sein.
4. Der Werth von Dampfschiffen und eisernen Segelschiffen ist durch
eine Tax-Skala nicht festzustellen, sondern muß in jedem einzelnen
Falle nachgewiesen werden.
s 5. Die Deutschen Meßbriefe sind für die Bestimmung der Größe des
s Schiffes maßgebend, alle abweichenden Vermessungen werden auf die
jetzt übliche Last von 4000 Preußischen Pfunden reduziert.
Motive.
(1. Leg. Per. I. Session 1871. Drucksachen Nr. 166.)
Die Französische Regierung ist während des letzten Krieges dem Vorgange
Deutschlands, welche die Französischen Handelsschiffe von der Aufbringung und
Wegnahme durch seine Kriegsmarine befreite, — Verordnung vom 18. Juli
v. J. (Bundesgesetz-Blatt Seite 485) — nicht gefolgt.
Mehr als achtzig Deutsche Kauffahrteischiffe sind von den Französischen
Kreuzern genommen worden und die Besorgnis vor gleichem Schicksal hat sehr
zahlreiche Deutsche Schiffe während des Krieges in fremden Häfen zurück-
gehalten oder zum Einlaufen in solche Häfen genötigt.
Daß den Deutschen Eigentümern und Deutschen Besatzungen der von
Frankreich genommenen Schiffe und Ladungen aus der von Frankreich zu
entrichtenden Kriegsentschädigung Ersatz gewährt werde, entspricht mit Rück-
sicht auf die völkerrechtliche Schutzlosigkeit des Privat-Eigentums zur See der
Billigkeit und der in früheren Fällen, z. B. nach dem letzten Deutsch-Dänischen
Kriege geübten Praxis. Die zu leistende Entschädigung ist auf die Vergütung
der direkt durch die Wegnahme erwachsenen Schäden und Verluste zu be-
schränken. Die Gewährung einer ausgedehnteren Entschädigung an die
Rhederei ustw. würde von Seiten anderer, durch den Krieg kaum minder hart
betroffenen Geschäftszweige Ansprüche auf gleichartige Ersatzleistung hervor-
rufen, welchen zu genügen nicht möglich wäre. Größer noch als derjenige
Schaden, welcher durch die Aufbringung von Schiffen der Deutschen Handels-
marine zugefügt wurde, ist der Gesammtbetrag derjenigen Verluste, welcher
durch das gezwungene Stillliegen zahlreicher Schiffe in außerdeutschen Häfen
den betheiligten deutschen Rhedern erwachsen ist. Die letzteren befanden sich
nach Ausbruch des Krieges in der Alternative, ihre Schiffsbesatzungen ent-
weder trotz des Stillliegens während der Dauer des Krieges in ihrem Dienst,
also in Lohn und Brod, zu behalten oder aber unter Auflösung des Heuer-
vertrags auf Grund des Artikel 543 Nr. 4 des Handelsgesetzbuchs nach dem-
jenigen Hafen, in welchem sie angeheuert worden, zurückzubefördern. In
letzterem Falle wäre den Rhedern außer den oft sehr erheblichen Kosten der
Heimschaffung dir Nothwendigkeit erwachsen, nach Beendigung des Krieges zur
Heimführung der Schiffe auf ihre Kosten Deutsche Mannschaften in's Ausland
zu senden, sofern sie Bedenken trugen, ihre Schiffe ausländischen, nicht immer
zuverlässigen und oft nur für hohen Lohn zu gewinnenden Seeleuten anzuver-
trauen. Mit Rücksicht auf diese mit der Heimsendung der Besatzungen ver-
bundenen Nachtheile sowie auf die Ungewißheit der Dauer des Krieges haben
die Rheder, welche überdies ihre Schiffe im Auslande nicht ganz ohne Obhut