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Die auf die Vertheilung der oben bezeichneten Summe durch die ein-
zelnen Bundesregierungen bezügliche Schlußbestimmung entspricht den bei der
Berathung, betreffend die Gewährung von Beihülfen an die aus Frankreich
ausgewiesenen Deutschen im Reichstage aufgestellten und von den verbündeten
Regierungen angenommenen Gesichtspunkten.
Hierzu Verhandlungsberichte des Reichstags, 1. Leg.-Per. I. Session 1871:
erste Lesung S. 1170,
zweite „ „ 1189,
dritte „ „ 1203.
Gesetz über die Kriegsleistungen. Vom 13. Juni 1873.
(RGl. 1873, 129.)
81.
Von dem Tage ab, an welchem die bewaffnete Macht mobil gemacht wird,
tritt die Verpflichtung des Bundesgebiets zu allen Leistungen für Kriegs-
zwecke nach den Bestimmungen dieses Gesetzes ein.
Beschränkt sich die Mobilmachung auf einzelne Abteilungen der bewaff-
neten Macht, so tritt diese Verpflichtung nur bezüglich der mobil gemachten,
augmentierten oder in Bewegung gesetzten Teile derselben, sowie zur Her-
stellung der notwendigen Verteidigungsanstalten ein.
8 2.
Diese Leistungen sollen nur insoweit in Anspruch genommen werden, als
für die Beschaffung der Bedürfnisse nicht anderweitig, insbesondere nicht durch
freien Ankauf, beziehungsweise Barzahlung oder durch Entnahme aus den
Magazinen gesorgt werden kann.
Für diese Leistungen ist nach den Bestimmungen dieses Gesetzes Ver-
gütung aus Reichsmitteln zu gewähren.
83.
Dem Reiche gegenüber sind zunächst die Gemeinden zu nachfolgenden
Leistungen verpflichtet:
1. Gewährung des Naturalquartiers für die bewaffnete Macht, ein-
schließlich des Heergefolges, sowie der Stallung für die zugehörigen
Pferde, beides, soweit Räumlichkeiten hiefür vorhanden sind;
2. Gewährung der Naturalverpflegung für die auf Märschen und in
Kantonierungen befindlichen Teile der bewaffneten Macht, ein-
schließlich des Heergefolges, sowie der Fourage für die zugehörigen
Pferde;
3. Ueberlassung der im Gemeindebezirk vorhandenen Transportmittel
und Gespanne für militärische Zwecke und Stellung der in der Ge-
meinde anwesenden Mannschaften zum Dienste als Gespannführer,
Wegweiser und Boten, sowie zum Wege-, Eisenbahn- und Brücken-
bau, zu fortifikatorischen Arbeiten, zu Fluß- und Hafensperren und
zu Boots- und Prahmdiensten;
4. Ueberweisung der für den Kriegsbedarf erforderlichen Grundstücke
und vorhandenen Gebäude, sowie der im Gemeindebezirke vorhan-