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denen Materialien zur Anlegung von Wegen, Eisenbahnen, Brücken,
Lagern, Uebungs- und Bivonaksplätzen, zu fortifikatorischen An-K
lagen und zu Fluß- und Hafensperren;
5. Gewährung des im Gemeindebezirke vorhandenen Feuerungs-
materials und Lagerstrohs für Lager und Bivouaks, sowie
6. der sonstigen Dienste und Gegenstände, deren Leistung, beziehungs-
weise Lieferung das militärische Interesse ausnahmsweise erforder-
lich machen könnte, insbesondere von Bewaffnungs- und Aus-
rüstungsgegenständen, Arznei= und Verbandmitteln, soweit die hier-
zu erforderlichen Personen und Gegenstände im Gemeindebezirke
anwesend und beziehungsweise vorhanden sind.
84.
In welchen Fällen und in welchem Umfange die Verpflichtungen des § 3
einzutreten haben, wird auf Requisition der Militärbehörde durch Anordnung
der nach den Landesgesetzen zuständigen Zivilbehörde bestimmt. Es ist hierbei
auf die Leistungsfähigkeit der Gemeinden Rücksicht zu nehmen.
In den Städten, welche einen eigenen Kreis bilden, oder welche da, wo
Kreisverbände nicht bestehen, nach der letzten Volkszählung mindestens
25.000 Seelen haben, werden der Regel nach die Requisitionen direkt an den
Stadtvorstand gerichtet.
In dringenden Fällen kann die zuständige Militärbehörde auch sonst die
Leistungen direkt von der Gemeindebehörde und wo diese nicht rechtzeitig zu
erreichen ist, von den Leistungspflichtigen in der Gemeinde (§ 6) unmittelbar
requirieren. «
Anordnungen wie Requisitionen sind in der Regel schriftlich zu erlassen
und müssen die genaue Bezeichnung der geforderten Leistungen enthalten.
Ueber die erfolgte Leistung ist Bescheinigung auszustellen.
8 5.
Für die vollständige und rechtzeitige Erfüllung der geforderten Leistungen
sind die Gemeinden verantwortlich. Die Weigerung oder Säumnis derselben
berechtigt die Zivilbehörde, die Leistung zwangsweise herbeizuführen. Bei Ge—
fahr im Verzuge ist hierzu auch die Militärbehörde befugt.
86.
Die Gemeinden sind berechtigt, behufs Erfüllung der geforderten
Leistungen, die zur Teilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten, sowie
die sonst in der Gemeinde sich aufhaltenden oder Eigentum in derselben be-
sitzenden Angehörigen des Reichs zu Naturalleistungen und Diensten aller Art
heranzuziehen, insbesondere auch die in den Gemeindebezirken gelegenen
Grundstücke und Gebäude, mit Ausnahme der landesherrlichen Schlösser und
der unmittelbary zu Staatszwecken dienenden Gebäude oder Gebäudeteile, zu
benutzen und sich nötigenfalls zwangsweise in deren Besitz zu setzen.
Die in der Gemeinde durch die Leistungen etwa entstehenden Barkosten
ind von den zur Teilnahme an den Gemeindelasten Verpflichteten aufzu-
ringen.
Die Gemeinden sind berechtigt, Naturalquartier und Verpflegung für
eigene Rechnung zu übernehmen und die erwachsenden Kosten auf die hier-