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zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten
dasjenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung
aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde.
8 11.
Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden
war, die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung
des teuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. Soweit die nötige
Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden war, und von der Gemeinde
durch Ankauf herbeigeschafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den
Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des
Lieferungsverbandes (8 19, Absatz 2 und 3) bestanden, zu desten Bezirke die
Gemeinde gehört.
8 12.
Für den Vorspann und die Spanndienste gelten die nachfolgenden Be-
stimmungen:
1. die Vergütung erfolgt tageweise nach den von dem Bundesrate von
Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes (§8 17)
endgiltig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den
im betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normieren. Werden
die Fuhren eine halben Tag oder darunter in Anspruch genommen,
so wird ein halber Tag berechnet.
Auch für die Fahrt vom Wohn= nach dem Stellungsorte und
zurück wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die
Entfernung mehr als eine Meile beträgt; in diesem Falle ist eine
Wegestrecke bis zu zwei Meilen einem halben Tage gleichzusetzen.
2. Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimat ferngehalten
werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben
freiem Quartier für Führer und Zugtiere freie Verpflegung zu be-
anspruchen, ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise.
3. Werden Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimat,
oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so sind Zug-
tiere, Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachverständige
zu taxieren und ist dem Eigentümer auf Grund der Taxe voller
Ersatz für Verluste, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung
an Zugtieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche infolge
oder gelegentlich der Vorspann= oder Spanndienstleistungen ohne
Verschulden des Eigentümers oder des vom ihm gestellten Gespann-
führers entstanden sind.
Ist eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Wert
nachträglich festgestellt werden.
8 13.
Für die Gewährung von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Aus—
nahme der Fuhrenleistung, sowie für die Lieferung des Lagerstrohs und
Feuerungsmaterials für Lager und Bivouaks wird die Vergütung nach den
in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt.