Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

174 
zu begnügen. Bei vorkommenden Streitigkeiten muß dem Einquartierten 
dasjenige gewährt werden, was er nach dem Reglement bei einer Verpflegung 
aus dem Magazin zu fordern berechtigt sein würde. 
8 11. 
Für Gewährung von Fourage werden, soweit sie in natura vorhanden 
war, die Durchschnittspreise der letzten zehn Friedensjahre — mit Weglassung 
des teuersten und des wohlfeilsten Jahres — bewilligt. Soweit die nötige 
Fourage im Gemeindebezirke nicht vorhanden war, und von der Gemeinde 
durch Ankauf herbeigeschafft werden mußte, erfolgt die Vergütung nach den 
Durchschnittspreisen, welche zur Zeit der Lieferung in dem Marktorte des 
Lieferungsverbandes (8 19, Absatz 2 und 3) bestanden, zu desten Bezirke die 
Gemeinde gehört. 
8 12. 
Für den Vorspann und die Spanndienste gelten die nachfolgenden Be- 
stimmungen: 
1. die Vergütung erfolgt tageweise nach den von dem Bundesrate von 
Zeit zu Zeit für jeden Bezirk eines Lieferungsverbandes (§8 17) 
endgiltig festzustellenden Vergütungssätzen. Die Sätze sind nach den 
im betreffenden Bezirke üblichen Fuhrpreisen zu normieren. Werden 
die Fuhren eine halben Tag oder darunter in Anspruch genommen, 
so wird ein halber Tag berechnet. 
Auch für die Fahrt vom Wohn= nach dem Stellungsorte und 
zurück wird Vergütung nach gleichen Grundsätzen gewährt, wenn die 
Entfernung mehr als eine Meile beträgt; in diesem Falle ist eine 
Wegestrecke bis zu zwei Meilen einem halben Tage gleichzusetzen. 
2. Fuhren, die länger als 48 Stunden von ihrer Heimat ferngehalten 
werden, haben auf der ihnen vorzuschreibenden Etappenstraße neben 
freiem Quartier für Führer und Zugtiere freie Verpflegung zu be- 
anspruchen, ohne Kürzung ihrer Fuhrpreise. 
3. Werden Fuhren länger als 48 Stunden außerhalb ihrer Heimat, 
oder auf unbestimmte Dauer in Anspruch genommen, so sind Zug- 
tiere, Wagen und Geschirr vor dem Abgang durch Sachverständige 
zu taxieren und ist dem Eigentümer auf Grund der Taxe voller 
Ersatz für Verluste, Beschädigung und außergewöhnliche Abnutzung 
an Zugtieren, Wagen und Geschirr zu gewähren, welche infolge 
oder gelegentlich der Vorspann= oder Spanndienstleistungen ohne 
Verschulden des Eigentümers oder des vom ihm gestellten Gespann- 
führers entstanden sind. 
Ist eine vorherige Schätzung nicht möglich, so soll der Wert 
nachträglich festgestellt werden. 
8 13. 
Für die Gewährung von Arbeitskräften und Transportmitteln mit Aus— 
nahme der Fuhrenleistung, sowie für die Lieferung des Lagerstrohs und 
Feuerungsmaterials für Lager und Bivouaks wird die Vergütung nach den 
in gewöhnlichen Zeiten ortsüblichen Preisen gewährt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.