Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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814. 
Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen, leerstehenden oder 
disponiblen eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Ueberlassung freier 
Plätze, Oedungen und unbestellter Aecker — bis zur Zeit der Bestellung — 
zu militärischen Zwecken, wird Vergütung nur für die durch die Benutzung er- 
weisich herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung ge- 
währt 
Bei Ueberweisung sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für die 
entzogene Nutzung Vergütung gewährt, soweit der Vergütungsanspruch nicht 
durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigentums in der Umgebung 
von Festungen, vom 21. Dezember 1871, überhaupt ausgeschlossen ist. 
Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer Anlagen im 
Falle der Armierung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach 
eingetretener Desarmierung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der 
Entschädigung für die Abtretung des Eigentums im Wege des für Enteig- 
nungen vorgeschriebenen Verfahrens. 
§ 15. 
Die Vergütung für alle in den 58 9 bis 14 nicht genannten Kriegs- 
leistungen erfolgt nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden 
Durchschnittspreisen. 8 
16. 
Durch Beschluß des Bundesrats kann, falls der Unterhalt für die be- 
waffnete Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, die Lieferung des 
Bedarfs an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung 
der Kriegsmagazine angeordnet werden (Landlieferungen). 
817. 
Die Verpflichtung zu den im § 16 bezeichneten Leistungen liegt Lie- 
ferungsverbänden ob, welche von den einzelnen Bundesstaaten unter Rück- 
sichtnahme auf angemessene Leistungsfähigkeit und tunlichst im Anschlusse an 
die bestehende Bezirkseinteilung zu bilden sind. 
Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bildung be- 
sonderer Verbände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lie- 
ferungspflicht dem Staate als solchem obliegt. 
Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegs- 
leistungen vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von 1867, S. 125) sind bis 
zur anderweiten Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lie- 
ferungsverbände beizubehalten. 
Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von welchen 
dieselben zu leisten sind, hat der Bundesrat festzusetzen. 
Bei Festellung der Lieferungen und bei der Unterverteilung ist darauf 
Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung 
solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereiche 
in natura vorfinden. 
8 18. 
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden auf Landlieferungen analoge 
Anwendung. 
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen ge- 
forderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen.
	        
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