175
814.
Für Einräumung der zu Kriegszwecken erforderlichen, leerstehenden oder
disponiblen eigenen Gebäude der Gemeinden und für die Ueberlassung freier
Plätze, Oedungen und unbestellter Aecker — bis zur Zeit der Bestellung —
zu militärischen Zwecken, wird Vergütung nur für die durch die Benutzung er-
weisich herbeigeführte Beschädigung und außerordentliche Abnutzung ge-
währt
Bei Ueberweisung sonstiger Gebäude und Grundstücke wird auch für die
entzogene Nutzung Vergütung gewährt, soweit der Vergütungsanspruch nicht
durch das Gesetz über die Beschränkung des Grundeigentums in der Umgebung
von Festungen, vom 21. Dezember 1871, überhaupt ausgeschlossen ist.
Werden Grundstücke, welche zur Ergänzung fortifikatorischer Anlagen im
Falle der Armierung einer Festung in Anspruch genommen worden sind, nach
eingetretener Desarmierung nicht zurückgegeben, so erfolgt die Feststellung der
Entschädigung für die Abtretung des Eigentums im Wege des für Enteig-
nungen vorgeschriebenen Verfahrens.
§ 15.
Die Vergütung für alle in den 58 9 bis 14 nicht genannten Kriegs-
leistungen erfolgt nach den am Orte und zur Zeit der Leistung bestehenden
Durchschnittspreisen. 8
16.
Durch Beschluß des Bundesrats kann, falls der Unterhalt für die be-
waffnete Macht auf andere Weise nicht sicherzustellen ist, die Lieferung des
Bedarfs an lebendem Vieh, Brotmaterial, Hafer, Heu und Stroh zur Füllung
der Kriegsmagazine angeordnet werden (Landlieferungen).
817.
Die Verpflichtung zu den im § 16 bezeichneten Leistungen liegt Lie-
ferungsverbänden ob, welche von den einzelnen Bundesstaaten unter Rück-
sichtnahme auf angemessene Leistungsfähigkeit und tunlichst im Anschlusse an
die bestehende Bezirkseinteilung zu bilden sind.
Für Staaten von geringem Gebietsumfange kann von der Bildung be-
sonderer Verbände Abstand genommen werden, in welchem Falle die Lie-
ferungspflicht dem Staate als solchem obliegt.
Innerhalb des bisherigen Geltungsgebietes des Gesetzes über die Kriegs-
leistungen vom 11. Mai 1851 (Bundes-Gesetzbl. von 1867, S. 125) sind bis
zur anderweiten Regelung die Kreise und gleichartigen Verbände als Lie-
ferungsverbände beizubehalten.
Den Umfang der Lieferungen und die Lieferungsverbände, von welchen
dieselben zu leisten sind, hat der Bundesrat festzusetzen.
Bei Festellung der Lieferungen und bei der Unterverteilung ist darauf
Rücksicht zu nehmen, daß den einzelnen Lieferungsverbänden nur die Lieferung
solcher Gegenstände und Quantitäten auferlegt wird, die sich in deren Bereiche
in natura vorfinden.
8 18.
Die Bestimmungen der §§ 6 und 7 finden auf Landlieferungen analoge
Anwendung.
Die Lieferungsverbände können sich zur Beschaffung der von ihnen ge-
forderten Leistungen der Vermittlung der Gemeinden bedienen.