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spruch Genommenen ist eine mit dem Tage der Ausgabe des Anzeigeblattes
beginnende Präklufivfrist von einem Jahre zur Anmeldung bei den Behörden
der Gemeinden und Lieferungsverbände zu stellen.
Den Gemeinden und Lieferungsverbänden ist eine mit demselben Tage
beginnende Präklusivfrist von einem Jahre drei Monaten zur Anmeldung bei
den in dem Aufruf zu bezeichnenden Behörden zu stellen.
Mit dem Ablauf der Präklusivfrist erlöschen die nicht angemeldeten An-
sprüche.
8 23.
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, dieselben zur
Benutzung für Kriegszwecke der Militärverwaltung auf Erfordern zur Ver-
fügung zu stellen. Die Vergütung für die entzogene Benutzung sowie für die
etwaige Wertsverminderung erfolgt nach den im § 14 hinsichtlich der Ge-
bäude gegebenen Vorschriften, sowie nach den Bestimmungen der §§ 20—22.
8 24.
Die Besitzer von Schiffen und Fahrzeugen sind verpflichtet, zum Zwecke
der Verwendung für Hafen- und Flußsperren ihre Schiffe und Fahrzeuge der
Militärverwaltung gegen eine aus den bereitesten Beständen der Kriegskasse
bar zu zahlende, dem vollen Wert entsprechende Vergütung eigentümlich zu
überlassen. Findet über den Betrag der Vergütung eine Einigung nicht statt,
so erfolgt die Feststellung des Wertes durch Sachverständige nach Maßgabe
der Bestimmungen des § 33.
8 25.
Zur Beschaffung und Erhaltung des kriegsmäßigen Pferdebedarfs der
Armee sind alle Pferdebesitzer verpflichtet, ihre zum Kriegsdienst für tauglich
erklärten Pferde gegen Ersatz des vollen, von Sachverständigen unter Zu-
grundelegung der Friedenspreise endgültig festzustellenden Wertes an die
Militärbehörde zu überlassen.
Befreit hiervon sind nur:
1. Mitglieder der regierenden deutschen Familien;
2. die Gesandten fremder Mächte und das Gesandtschaftspersonal;
3. Beamte im Reichs- oder Staatsdienste hinsichtlich der zum Dienst-
gebrauch, sowie Aerzte und Tierärzte hinsichtlich der zur Ausübung
ihres Berufes notwendigen Pferde;
4. die Posthalter hinsichtlich derjenigen Pferdezahl, welche von ihnen zur
Beförderung der Posten kontraktmäßig gehalten werden muß.
8 26.
Die Sachverständigen (§ 25) sind für jeden Lieferungsverband durch
dessen Vertretung periodisch zu wählen.
Das Schätzungsverfahren findet unter Leitung eines von der Landes-
regierung bestellten Kommissars statt. Die Kosten trägt das Reich.
Der festgestellte Wert wird dem Eigentümer aus den bereitesten Be-
ständen der Kriegskasse bar vergütet.
§ 27.
Das Verfahren bezüglich der Stellung und Aushebung der Pferde wird
unter Zugrundelegung der §§ 25 und 26 von den einzelnen Bundesstaaten
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