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Bei der Auswahl der Sachverständigen haben die Vertretungen der
Kreise oder gleichartigen Verbände mitzuwirken.
Die Beteiligten sind zum Schätzungstermin vorzuladen.
Die Kosten fallen dem Reiche zur Last.
Im übrigen wird das von den Behörden zu beobachtende Verfahren, ins—
besondere der etwa einzuhaltende Instanzenzug, vom Bundesrat angeordnet.
§ 34.
Bis zu anderweiter gesetzlicher Regelung gelten in bezug auf die Zu-
lässigkeit des Rechtsweges und den Gerichtsstand für Klagen aus Ansprüchen,
welche wider das Reich auf Grund dieses Gesetzes erhoben werden, dieselben
Vorschriften, welche für den Bundesstaat, in dessen Gebiet diese Ansprüche zu
erfüllen sind, maßgebend sein würden, wenn die nämlichen Ansprüche gegen
ihn zu richten wären. «
§35.
Für Leistungen, durch welche einzelne Bezirke, Gemeinden oder Personen
außergewöhnlich belastet werden, sowie für alle durch den Krieg verursachten
Beschädigungen an beweglichem und unbeweglichem Eigentum, welche nach den
Vorschriften dieses Gesetzes nicht, oder nicht hinreichend entschädigt werden,
wird der Umfang und die Höhe der etwa zu gewährenden Entschädigung und
das Verfahren bei Feststellung derselben durch jedesmaliges Spezialgesetz des
Reichs bestimmt. «
§36.
Alle gegenwärtigem Gesetze entgegenstehenden Bestimmungen sind auf-
gehoben.
Einführungsgesetz zum BG. Art. 109.
Unberührt bleiben die landesgesetzlichen Vorschriften über die im öffent-
lichen Interesse erfolgende Entziehung, Beschädigung oder Benutzung einer
Sache, Beschränkung des Eigentums und Entziehung oder Beschränkung von
Rechten. Auf die nach landesgesetzlicher Vorschrift wegen eines solchen Ein-
griffs zu gewährende Entschädigung finden die Vorschriften der Artikel 52, 53
Anwendung, soweit nicht die Landesgesetze ein Anderes bestimmen.
Vorschriften über die Anmeldung von Ansprüchen bei dem Reichskommissar zur
Erörterung von Gewalttätigkeiten gegen Zivilpersonen im Feindesland.
I. Aufruf.
Durch die deutsche Preste gehen zahlreiche Nachrichten über Gewalttätig-
keiten, denen unsere Landsleute an Leben, Leib und Gut in den ersten Tagen
des August dieses Jahres in Belgien ausgesetzt gewesen sind. Das öffentliche
Interesse erfordert, daß amtlich festgestellt werde, invieweit diese Nachrichten
auf Wahrheit beruhen.
Es ergeht daher hiermit an alle diejenigen, welche aus eigener Wahr-
nehmung Mißhandlungen oder Grausamkeiten der belgischen Bevölkerung
und Behörden gegen deutsche Reichsangehörige oder Angriffe auf ihr Eigen-
tum bezeugen können, die Aufforderung, ihre Wahrnehmung bei der Polizei-
behörde ihres Aufenthalts zu Protokoll zu geben. Die Landesregierungen
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