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83 11. Nicht beamtete Mitglieder und Sachverständige (§ 10) der Kriegs-
hilfsausschüsse erhalten Reisekosten und Tagegelder nach den in § 1 der Be-
kanntmachung des Reichskanzlers vom 19. November 1914 (veröffentlicht im
Zentral- und Bezirksamtsblatt S. 534) festgelegten Sätzen.
8 12. Das Ministerium wird mit der Ausführung dieser Verordnung
beauftragt und ermächtigt, den Geschäftsgang der Kriegshilfskommission und
der Kriegshilfsausschüsse zu regeln.
Straßburg, den 19. März 1915.
Der Kaiserliche Statthalter in Elsaß-Lothringen.
IV. P. 4642. v. Dallwitz.
St. 1674.
Anweisung über die vorläufige Ermittlung von Kriegsschäden und die Ge-
währung einer staatlichen Vorentschädigung in den durch den Krieg berührten
Landesteilen.
Vom 1. Mai 1915.
Zentr. Bez.-Amtsbl. 1915, 138.
A) Allgemeines.
In Ausführung der Verordnung des Herrn Statthalters vom 19. März
1915, betreffend die Einsetzung einer Kriegshilfskommission und von Kriegs-
hilfsausschüssen für Elsaß-Lothringen (Zentral- und Bezirks-Amtsbl. S. 77),
wird hiermit nach Anhörung der Kriegshilfskommission folgendes bestimmt:
1. Die vorläufige Ermittlung der Kriegsschäden, die in Elsaß-
Lothringen an beweglichem und unbeweglichem Eigen-
tum entstanden sind, deren endgültige Vergütung jedoch nach Höhe und Um-
fang gemäß § 35 des Kriegsleistungsgesetzes vom 13. Juli 1873 der Regelung
durch ein Spezialgesetz des Reiches vorbehalten ist, hat nunmehr durch die
Kriegshilfsausschüsse zu erfolgen. Hierbei können den Beschädigten in An-
rechnung auf die endgültige Entschädigung aus bereitgestellten Reichs- und
Landesmitteln Vorentschädigungen nach Maßgabe der folgenden Be-
stimmungen gewährt werden.
2. Die Vorentschädigung ist beschränkt auf das zur Fortführung des Haus-
haltes, des landwirtschaftlichen und gewerblichen Betriebes oder sonstigen Er-
werbszweiges und zur Beschaffung der hierzu erforderlichen Geräte, Betriebs-
mittel und Zubehörstücke notwendige Maß.
Allgemeine Erwerbsschwierigkeiten, die mit dem Krieg zusammenhängen,
aber nicht unmittelbar durch kriegerische Ereignisse hervorgerufen wurden,
dürfen nicht berücksichtigt werden.
Die Vorentschädigung muß hinter dem vorläufig zu ermittelnden Ge-
samtbetrage des Kriegsschadens zurückbleiben. Sie ist nicht auf einen be-
stimmten Bruchteil beschränkt. Den Geschädigten können als Vorentschädigung
Abschlagszahlungen auf die spätere endgültige Entschädigung soweit bewilligt
werden, als sie deren zu den vorerwähnten Zwecken bedürfen.