Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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Bereits geleistete Vorschüsse sind auf die Vorentschädigung anzurechnen; 
Vorschüsse aus Mitteln der Kriegsspende für Elsaß-Lothringen können eben- 
falls angerechnet werden. 
Die Vorentschädigung unterliegt der zwangsweisen Wiedereinziehung, so- 
weit ihr Betrag nicht oder nicht in vollem Umfang zu dem angegebenen Zwecke 
verwendet wird, ferner wenn wissentlich oder grob fahrlässig falsche Angaben 
von dem Antragsteller über Umfang und Entstehung des Schadens gemacht 
werden und wenn der Empfänger der Vorentschädigung ohne wichtigen Grund 
innerhalb eines Jahres nach Friedensschluß die Heimat verläßt oder seinen 
Betrieb aufgibt. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, entscheidet das Ministe- 
rium. 
3. Die Geschäfte des Ministeriums werden in allen, die Ausführung der 
vorliegenden Anweisung berührenden Fragen von der Ministerialabteilung 
für Landwirtschaft und öffentliche Arbeiten wahrgenommen. 
4. Der Bewilligung einer Vorentschädigung hat — von dringenden Fällen 
abgesehen — (vgl. Ziff. 12) eine vorläufige Ermittlung des ent- 
standenen Schadens vorherzugehen. 
5. Die vorläufige Ermittlung der Kriegsschäden erfolgt vorbehaltlich der 
darüber auf Grund des § 35 des Kriegsleistungsgesetzes ergehenden reichs- 
gesetzlichen Bestimmungen und dient insoweit lediglich zur Vorbereitung der 
endgültigen Feststellung. Sie gibt den Geschädigten keinen 
Rechtsanspruch auf endgültige Erstattung in dem ge- 
schätzten Umfang. 
B) Verfahren. 
6. Die Geschädigten oder ihre Vertreter haben ihren Schaden auf dem 
vorgeschriebenen Vordruck bei dem zuständigen Kreisdirektor — 
in Gemeinden von 25 000 und mehr Einwohnern bei dem Bürgermeister — 
anzumelden. Zuständig ist in der Regel der Kreisdirektor (Bürgermeister), 
in dessen Bezirk das beschädigte unbewegliche Eigentum liegt oder das beschä- 
digte bewegliche Eigentum seinen gewöhnlichen Standort hatte. Sind mehrere 
Kreisdirektoren (Bürgermeister) zuständig, so regelt das Ministerium die Zu- 
ständigkeit. 
Für alle beschädigten Sachen ist derjenige, der nach dem Gesetz die Gefahr 
ihres zufälligen Unterganges trägt, zur Anmeldung berechtigt; bei unter 
Eigentumsvorbehalt abgetretenem Vieh und sonstigen Mobilien derjenige, 
welcher sich das Eigentum vorbehalten hat. 
Geschädigte, welche eine Vorentschädigung beantragen, haben gleichzeitig 
mit der Anmeldung des Kriegsschadens in dem im Vordruck hierfür vor- 
gesehenen Anhang die Höhe der erbetenen Vorentschädigung anzugeben. Die 
Einkommens-- und Vermögensverhältnisse sind hierbei klarzulegen. Die Vor- 
drucke werden von den Kreisdirektoren (Bürgermeistern) unentgeltlich ver- 
abfolgt. 
Wo die Verhältnisse ganz einfach liegen und der Gesamtschaden des Ge- 
schädigten 1000 Mark nicht übersteigt, ist die Schadensanmeldung und vor- 
läufige Schadensermittlung nach einem verein fachten Vordruck vor- 
zunehmen.
	        
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