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Die Bezirkspräsidenten, Kreisdirektor und Bürgermeister (Ziff. 8) haben
allmonatlich dem Ministerium eine Nachweisung über die Gesamthöhe
der von ihnen festgesetzten Vorentschädigung vorzulegen.
10. Soweit als zweckmäßig, hat die Vorentschädigung — gegebenfalls
unter Vermittlung der landwirtschaftlichen Kreisvereine, Handelskammern
oder Handwerkskammerabteilungen — in Natur durch Lieferung von
Waren, Rohmaterial, Zubehörstücken usw. zu erfolgen. Die allgemeinen An-
ordnungen und Vereinbarungen mit diesen Körperschaften trifft erforderlichen-
falls das Ministerium nach Anhörung der Kriegshilfskommission. Wo Lie-
ferung in Natur nicht angängig ist, erhält der Geschädigte in der Regel eine
Bescheinigung des Kreisdirektors (Bürgermeisters) bzw. des Bezirks-
präsidenten, daß Rechnungen für die bezeichneten Anschaffungen bis zur fest-
gesetzten Höhe der Vorentschädigung aus Staatsmitteln bezahlt werden. Die
Anweisung erfolgt innerhalb dieser Grenze nach Vorlage der vom Geschä-
digten auf ihre Richtigkeit zu bescheinigenden Rechnungen. Der Kreisdirektor
(Bezirkspräsident) kann die Vorlage der Qnittungen innerhalb bestimmter Frist
anordnen. «
11. Barmittel zur Bezahlung von Angestellten und Arbeitern und zur
Zahlung von Zinsen können, wenn sich aus der Person des Empfängers keine
Bedenken ergeben und wenn sie im Verhältnis zum Gesamtschaden gering sind,
an den Beschädigten angewiesen werden.
Zahlungen für fortlaufende Bedürfnisse — wie für Lebensmittel und
Löhne — dürfen nur in Monats- oder Vierteljahrsbeträgen, dem nachzuweisen-
den alsbaldigen Bedarf entsprechend, geleistet werden.
12. In dringenden Fällen können auch vor Abschluß der vorläufigen
Schadensermittlung Vorschüsse auf die Vorentschädigung angewiesen werden.
Die Anweisung erfolgt bis zum Betrage von 1000 Mark durch den Kreis-
direktor, bei höheren Beträgen durch das Ministerium.
Solche Vorschüsse dürfen höchstens bis zu zwei Drittel der voraussichtlich
zu erwartenden Vorentschädigung bewilligt werden.
13. Die Bezirkspräsidenten haben die Gleichmäßigkeit der vorläufigen
Schadensermittlung und der Festsetzung der Vorentschädigungen in ihren Be-
zirken zu überwachen und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung dem Ministe-
rium zur Entscheidung vorzulegen.
14. Die Aufsicht über das gesamte Vorentschädigungsgeschäft führt das
Ministerium. Ihm steht die Kriegshilfskommission beratend zur Seite.
C) Besondere Bestimmungen.
15. Die Vorentschädigung ist auf das für Fortführung des Haushaltes,
Erhaltung der Gesundheit und Fortsetzung der Erziehung der Haushalts-
angehörigen nötige Maß zu beschränken.
Daarüber hinausgehende Anschaffungen dürfen aus der Vorentschädigung
nicht bezahlt werden. Anschaffung an Nahrungsmitteln, Kleidung, Brenn-
stoffen usw. dürfen nur insoweit bezahlt werden, als sie zur Fortführung des
Haushaltes unbedingt erforderlich sind. Bei fortbestehender Verpflichtung zur
Zahlung der Miete und Leistungsunfähigkeit des Beschädigten kann die Miete
aus der Vorentschädigung gezahlt werden.