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a) auf Märschen befinden oder
b) zu Ubungszwecken oder zu anderen Zwecken außerhalb ihres Stand-
ortes vorübergehend aufhalten.
§ 5. Die Gewährung von Unterkunft kann nur bei außerordentlichem Be-
dürfnis beansprucht werden.
§*s 6. Die Gewährung von Verpflegung besteht in der Hergabe von Schlacht-
vieh sowie von Lebens= und Feuerungsmitteln. Die Hergabe von Zuchtvieh darf
nicht gefordert werden.
§ 7. Die Verpflichtung zur Stellung von Vorspann erstreckt sich nicht auf
Zuchttiere.
§ 8. Von der Verpflichtung zur Stellung von Vorspann sind befreit:
a) Staats= und Privatgestüte sowie die Militärverwaltung hinsichtlich
ihrer Remonten,
b) öffentliche Beamte, Offiziere, Arzte, Tierärzte, Geistliche und
Missionare hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufs
notwendigen Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör,
I) die Posthalter hinsichtlich der zur Beförderung der Posten erforder-
lichen Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör.
§ 9. Die Benutzung von Grundstücken kann nur für Truppenübungen
und zu Biwaksplätzen beansprucht werden.
Ausgeschlossen von dieser Benutzung bleiben Gebäude, Wirtschafts- und
Hofräume, Kräle, Gärten, bestellte Acker, Holzschonungen, Pflanzungen von
Wein, Tabak und anderen Kulturgewächsen, Versuchsfelder sowie land- und
forstwirtschaftliche Versuchsanlagen.
*10. Die Leistungen werden für Orte, an denen sich ein Bezirks-
(Distrikts-) Amt befindet oder an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden
vereinigt sind, auf Ersuchen des zuständigen Truppenbefehlshabers vom Be-
zirks. (Distrikts.) Amt, in allen übrigen Fällen vom zuständigen Truppen-
befehlshaber selbst unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Ver-
pflichteten angeordnet.
Für Orte, an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind,
ergeht die Anordnung an den Gemeindevorsteher für den Gemeindeverband
im ganzen.
Werden Gemeindeverbände und außerhalb von Gemeindeverbänden ge-
legene Wohnplätze für Leistungen gemeinsam in Anspruch genommen, so er-
folgt die örtliche Verteilung der Leistungen auf die Gemeindeverbände und die
Wohnplätze durch das Bezirks-(Distrikts.) Amt unter Berücksichtigung ihrer
Leistungsfähigkeit.
In dringenden Fällen kann der zuständige Truppenbefehlshaber die im
Abs. 3 vorgesehene Verteilung vornehmen sowie auch wegen Bewirkung der
Leistungen in Gemeindeverbänden unmittelbar mit dem Gemeindevorsteher in
Verbindung treten. Das Bezirks-(Distrikts-) Amt sowie der Gemeindevor-
steher sind hiervon möglichst umgehend zu benachrichtigen.
§ 11. Die Unterverteilung in den Gemeinden geschieht nach ortsgesetz=
licher Festsetzung oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats durch die
Gemeindevorsteher, die für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistun-
gen Sorge zu tragen haben.