Full text: Kriegsschäden und Kriegsschadenersatz.

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a) auf Märschen befinden oder 
b) zu Ubungszwecken oder zu anderen Zwecken außerhalb ihres Stand- 
ortes vorübergehend aufhalten. 
§ 5. Die Gewährung von Unterkunft kann nur bei außerordentlichem Be- 
dürfnis beansprucht werden. 
§*s 6. Die Gewährung von Verpflegung besteht in der Hergabe von Schlacht- 
vieh sowie von Lebens= und Feuerungsmitteln. Die Hergabe von Zuchtvieh darf 
nicht gefordert werden. 
§ 7. Die Verpflichtung zur Stellung von Vorspann erstreckt sich nicht auf 
Zuchttiere. 
§ 8. Von der Verpflichtung zur Stellung von Vorspann sind befreit: 
a) Staats= und Privatgestüte sowie die Militärverwaltung hinsichtlich 
ihrer Remonten, 
b) öffentliche Beamte, Offiziere, Arzte, Tierärzte, Geistliche und 
Missionare hinsichtlich der zur Ausübung ihres Dienstes oder Berufs 
notwendigen Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör, 
I) die Posthalter hinsichtlich der zur Beförderung der Posten erforder- 
lichen Tiere und Fahrzeuge nebst Zubehör. 
§ 9. Die Benutzung von Grundstücken kann nur für Truppenübungen 
und zu Biwaksplätzen beansprucht werden. 
Ausgeschlossen von dieser Benutzung bleiben Gebäude, Wirtschafts- und 
Hofräume, Kräle, Gärten, bestellte Acker, Holzschonungen, Pflanzungen von 
Wein, Tabak und anderen Kulturgewächsen, Versuchsfelder sowie land- und 
forstwirtschaftliche Versuchsanlagen. 
*10. Die Leistungen werden für Orte, an denen sich ein Bezirks- 
(Distrikts-) Amt befindet oder an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden 
vereinigt sind, auf Ersuchen des zuständigen Truppenbefehlshabers vom Be- 
zirks. (Distrikts.) Amt, in allen übrigen Fällen vom zuständigen Truppen- 
befehlshaber selbst unter Berücksichtigung der Leistungsfähigkeit der Ver- 
pflichteten angeordnet. 
Für Orte, an denen die Wohnplätze zu Gemeindeverbänden vereinigt sind, 
ergeht die Anordnung an den Gemeindevorsteher für den Gemeindeverband 
im ganzen. 
Werden Gemeindeverbände und außerhalb von Gemeindeverbänden ge- 
legene Wohnplätze für Leistungen gemeinsam in Anspruch genommen, so er- 
folgt die örtliche Verteilung der Leistungen auf die Gemeindeverbände und die 
Wohnplätze durch das Bezirks-(Distrikts.) Amt unter Berücksichtigung ihrer 
Leistungsfähigkeit. 
In dringenden Fällen kann der zuständige Truppenbefehlshaber die im 
Abs. 3 vorgesehene Verteilung vornehmen sowie auch wegen Bewirkung der 
Leistungen in Gemeindeverbänden unmittelbar mit dem Gemeindevorsteher in 
Verbindung treten. Das Bezirks-(Distrikts-) Amt sowie der Gemeindevor- 
steher sind hiervon möglichst umgehend zu benachrichtigen. 
§ 11. Die Unterverteilung in den Gemeinden geschieht nach ortsgesetz= 
licher Festsetzung oder auf Grund eines Beschlusses des Gemeinderats durch die 
Gemeindevorsteher, die für die gehörige und rechtzeitige Erfüllung der Leistun- 
gen Sorge zu tragen haben.
	        
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