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nehmung anzuordnen. Dem dahingehenden Ersuchen des Vorsitzenden haben
alle Gerichte und Behörden Folge zu leisten.
Art. 4. Der Verwaltungschef bei dem Generalgouverneur kann auf An-
trag des Vorsitzenden des Schiedsgerichtes an Stelle eines Beifitzers, der den
Gang des Verfahrens in unstatthafter Weise aufhält oder sonst seinen rich-
terlichen Pflichten zumviderhandelt, einen anderen Schiedsrichter ernennen.
Art. 5. Das Schiedsgericht wird von dem Vorsitzenden berufen. Seine
Entscheädungen erfolgen Lurch Stimmenmehrheit. Sie sind endgültig und
sofort vollstreckbar.
Art. 6. Spricht die Entscheidung des Schiedsgerichtes eine Verurteilung
zum Schadenersatze aus, so wird sie von dem Vorsitzenden binnen drei Tagen
dem Präsidenten der Zivilverwaltung der Provinz übersandt. Dieser hat fie
binnen fünf Tagen der verurteilten Gemeindeverwaltung zu übersenden.
Art. 7. Die Gemeinde hat den Betrag der Entschädigung innerhalb
einer Frist von zehn Tagen an die von dem Präsidenten der Zivilverwaltung
der Provinz zu bestimmenden Kasse oder Hinterlegungsstelle zur Auszahlung
an den Berechtigten abzuführen.
Erfolgt die Abführung nicht rechtzeitig, so finden die Artikel 11 und 12
Titel V des Dekrets entsprechende Anwendung.
Art. 8. Das Schiedsgericht entscheidet über die Kosten des Verfahrens
einschließlich der Parteikosten nach freiem Ermessen. Die den Mitgliedern
des Schiedsgerichts und den Sachverständigen. für ihre Mühewaltung zu-
stehende Entschädigung sowie die Entschädigung der Zeugen für Zeitver-
säumnis und Reisekosten werden von dem Vorsitzenden festgesetzt.
Art. 9. Sind Schadenersatzansprüche bereits in einem anderen Verfahren
geltend gemacht, sa geht deren weitere Behandlung in der Lage, in der sich das
Verfahren beim Inkrafttreten dieser Verordnung befindet, auf das zuständige
Schiedsgericht über.
Brüssel, den 3. Februar 1915.
Der Generalgouverneur in Belgien.
Freiherr von Bissing,
Generaloberst.
Verordnung.
(G. u. Vl. 1915, 776.)
Forderungs-Pfändungen oder Zahlungsverbote (Saisie-Arrètuo Oppo-
sition Art. 557 und ff. der belgischen Zivilprozeßordnung) dürfen deutschen
Behörden gegenüber nicht vorgenommen werden.
Will ein Gläubiger eine Forderung, die seinem Schuldner gegen eine
deutsche Behörde zusteht, mit Beschlag belegen, so hat er auf Grund einer be-
sonderen Erlaubnis, die von dem Präsidenten des Gerichts erster Instanz des
Wohnortes des Schuldners nach Prüfung der Rechtslage erteilt wird, ein Ge-
such an diese Behörde zu richten. Die deutsche Behörde wird dann in den ihr
geeignet erscheinenden Fällen den von dem Gläubiger beanspruchten pfänd-